Entscheidung
4 StR 654/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250620B4STR654
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250620B4STR654.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19 vom 25. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. Juni 2020 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrens- beteiligten am 25. Juni 2020 beschlossen: Der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. Juni 2020 gegen „alle Richter des 4. Strafsenats des Bundesgerichts- hofes“ wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig und vom Senat in seiner gewöhn- lichen Besetzung entsprechend § 26a StPO zu verwerfen, weil es sich aus- drücklich gegen „alle Richter des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes“ und damit gegen den Spruchkörper als Ganzes richtet, was nicht statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1955 – 1 StR 702/54; Beschluss vom 17. Mai 1994 – 4 StR 181/94, NStZ 1995, 18; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24 Rn. 3; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 61). Das Ablehnungsgesuch ist auch unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich teilweise in bloßen Wiederho- lungen seines Befangenheitsantrags vom 30. April 2020, der bereits teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückgewiesen wurde, und im Übrigen in Behauptungen, die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig unge- eignet sind. 1 2 - 3 - Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153). Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Landau in der Pfalz, LG, 30.07.2019 - 7111 Js 6783/17 1 KLs 2