Entscheidung
5 StR 214/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240620B5STR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240620B5STR214.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 214/20 vom 24. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 29. Januar 2020 im Strafausspruch auf- gehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo- naten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt er den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafzumessung leidet an einem Rechtsfehler. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht erörtert, dass der Angeklagte in einer polizeilichen Zeugenvernehmung auch seine beiden Mittäter namentlich be- nannt und dies in einem bei der Polizei eingegangenen Schreiben wiederholt 1 2 - 3 - hat. In den Haftbefehlen, auf deren Grundlage die beiden Mittäter festgenom- men wurden, war seine Aussage als belastendes Beweismittel erwähnt. Inzwi- schen sind die aufgrund seiner Angaben ermittelten Mittäter rechtskräftig wegen Beteiligung an der Tat verurteilt. Zwar legen die Urteilsgründe die Anwendungsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nahe, weil der Angeklagte seine belasten- den Angaben noch als Zeuge getätigt hat und das Ermittlungsverfahren gegen ihn offensichtlich erst später eingeleitet worden ist (vgl. zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Aufklärungshilfe BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248 mwN). Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls hätten seine Aufklärungsbemühungen gleichwohl bei der Strafzumessung erörtert werden müssen. Dem Antrag des Generalbundesan- walts entsprechend hebt der Senat deshalb den Strafausspruch auf. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Berger Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 29.01.2020 - 09 Js 149/19 5 KLs 7/19 302 AR 21/20 3 4