Entscheidung
2 StR 443/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240620B2STR443
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240620B2STR443.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 443/19 vom 24. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 24. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 28. Juni 2019 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädi- gung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen bandenmäßig unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in drei Fällen unter Freispruch im Übrigen und unter Einbeziehung einer weiteren Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren ver- urteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts ge- stützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er- folg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - 1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprü- fung des angefochtenen Urteils hat zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung einer rechtsstaats- widrigen Verfahrensverzögerung ist um eine Kompensation für den angenom- menen Konventionsverstoß (Art. 6 Abs. 1, Art. 13, 34 EMRK; Art. 2, 20 Abs. 3 GG) zu ergänzen. a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das gegen den Angeklagten gerichtete Strafverfahren jedenfalls nach der Senatsentschei- dung vom 26. Oktober 2016 bis zur erneuten Entscheidung des Landgerichts vom 28. Juni 2019 nicht ausreichend gefördert worden ist. Vor dem Hintergrund dieser zumindest zweijährigen Verzögerung des Verfahrens erweist sich zudem die Dauer des Revisionsverfahrens von neun Monaten als nicht mehr ange- messen. b) Die bloße Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge- rung trägt dem Gewicht des Konventionsverstoßes nicht in genügender Weise Rechnung. Der Angeklagte musste nach Aufhebung des Strafausspruchs aus dem letztinstanzlichen Urteil befürchten, dass es zu einer Verschärfung des Strafausspruchs kommt. Zudem lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass im Zeitraum der Verfahrensverzögerung ein Haftbefehl gegen den Angeklagten ergangen ist, der nach seiner Auslieferung in die Bundesrepublik Deutschland teilweise vollstreckt worden ist. Diese belastenden Umstände hat das Landge- richt bei seiner Annahme, es habe keine "unverhältnismäßige Belastung des Angeklagten durch die Verfahrensverzögerung" gegeben, nicht in den Blick ge- nommen; im Übrigen ist die vom Landgericht in diesem Zusammenhang ange- stellte Erwägung, der Angeklagte sei nach seiner Haftentlassung am 21. Juni 2016 einer ausgiebigen Reisetätigkeit nachgegangen, für die Frage einer Belas- 2 3 4 5 - 4 - tung durch konventionswidrige Verfahrensverzögerungen nicht aussagekräftig. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO selbst entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NJW 2012, 146; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 578/19 je mwN), stellt deshalb fest, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädi- gung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Franke Krehl Grube Schmidt RiBGH Wenske ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Aachen, LG, 28.06.2019 - 901 Js 585/13 97 KLs 1/17 6