Leitsatz
IX ZB 11/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB11.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/19 vom 18. Juni 2020 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36; ZPO § 851 Abs. 1; BGB § 399; AGG § 15 Abs. 2 Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 11/19 - LG Darmstadt AG Offenbach am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 18. Juni 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 9.050 € festgesetzt. Gründe: I. Der 1965 geborene Schuldner ist Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Landes Hessen. Im Jahr 2008 beantragte er die Einstufung in die letzte Dienst- altersstufe seiner Besoldungsgruppe sowie eine Nachberechnung. Nach Ableh- nung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhob er im Septem- ber 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Auf Antrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht über sein Vermögen am 13. Oktober 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren. Zum Treuhänder bestellte es den weiteren Beteiligten. Am 18. Februar 2014 kündig- 1 2 - 3 - te das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an und hob am 1. September 2014 das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO auf. Durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2017 wurde das Land Hessen verurteilt, an den Schuldner 9.050 € zu zahlen, weil die dem Kläger im Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 28. Februar 2014 gewährte Besoldung zu einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG geführt habe, da ältere Beamte ohne jede Berufserfahrung bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis alleine wegen ihres höheren Lebensalters höher eingestuft worden seien. Dem Kläger stehe daher in Anbetracht dieser Diskriminierung dem Grunde nach ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen eines legislativen Unrechts für die Zeit vom 8. September 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu, der nicht deckungs- gleich mit Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetzes (künftig: AGG) sei. Weiter habe der Kläger für die Zeit vom 18. August 2006 bis zum 7. September 2011 einen Anspruch auf Entschädi- gung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG. Im Hinblick auf dieses Urteil hat der Schuldner einen Pfändungsschutz- antrag gestellt, weil er der Ansicht ist, seine Ansprüche gegen das Land Hessen seien nicht pfändbar und deswegen nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Der Treuhänder ist diesem Antrag entgegengetreten und hat seinerseits beantragt, hinsichtlich dieser Ansprüche die Nachtragsverteilung anzuordnen. Das Insol- venzgericht hat den Pfändungsschutzantrag des Schuldners zurückgewiesen und die Nachtragsverteilung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Be- schwerde des Schuldners, welche sich allein gegen die Anordnung der Nach- tragsverteilung gerichtet hat, zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdege- 3 4 - 4 - richt zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner erreichen, dass die Anordnung der Nachtragsverteilung aufgehoben wird. II. Die nach § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbe- schwerde ist zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO), hat aber keinen Erfolg. 1. Trotz der vom Beschwerdegericht ausgesprochenen Beschränkung unterliegt der angefochtene Beschluss der vollständigen rechtlichen Überprü- fung. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor nur "teilwei- se" zugelassen. In den Gründen wird ausgeführt, ob der Entschädigungsan- spruch nach § 15 Abs. 2 AGG pfändbar und übertragbar sei und in die Insol- venzmasse falle, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, deswegen werde die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen. Damit sollte die Zulassung nicht allein auf die Ansprüche des Schuldners nach § 15 Abs. 2, § 24 Nr. 1 AGG be- schränkt werden, welche das Verwaltungsgericht diesem für die Zeit vom 18. August 2006 bis zum 7. September 2011 (61 Monate x 100 € = 6.100 €) zugesprochen hat, während es die Zahlungsansprüche des Schuldners für die Zeit vom 8. September 2011 bis zum 28. Februar 2014 (29 ½ Monate x 100 € = 2.950 €) allein mit einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet hat. Denn das Beschwerdegericht hat über den vollen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts titulierten Betrag (9.050 €) nur unter dem rechtlichen Ge- sichtspunkt des § 15 Abs. 2 AGG entschieden. Eine Beschränkung der Zulas- sung auf einzelne Anspruchsgrundlagen ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16, NJW 2019, 1613 Rn. 12, 15). 5 6 - 5 - 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Entschädigungsforderun- gen gegen das Land Hessen gehörten in vollem Umfang zur Insolvenzmasse, weil sie zum Teil vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und zum Teil nach Insolvenzeröffnung aber bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Die Forderung aus § 15 Abs. 2 AGG falle in die Insolvenzmasse, weil die Pfändbarkeit der Forderungen nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen sei und diese nach § 399 BGB abtretbar seien (§ 851 ZPO). Die Rechtsnatur des Entschädigungsanspruchs stehe einer Abtretung nicht entgegen. Im Unterschied zu einer Menschenrechtsverletzung könne vorliegend die Leistung an den Insolvenzverwalter ohne Veränderung des Inhalts erfolgen, die Identität der Forderung bleibe gewahrt. Der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG sei nicht so intensiv mit der Person des Schuldners ver- knüpft, dass er nur von diesem selbst geltend gemacht werden könne. Die aus- zugleichende Diskriminierung habe tausende Beamte in Hessen getroffen. Wä- re der Schuldner diskriminierungsfrei entlohnt worden, hätte er möglicherweise höhere pfändbare Bezüge gehabt, welche den Insolvenzgläubigern hätten zu- gutekommen können. 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. a) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1. Juli 2014, nämlich im November 2011, beim Insolvenzgericht eingegangen. b) Das Insolvenzgericht hat mit Recht hinsichtlich der im auf die mündli- che Verhandlung vom 18. Januar 2017 ergangenen Urteil des Verwaltungsge- richts Darmstadt titulierten Ansprüche des Schuldners gegen das Land Hessen 7 8 9 10 - 6 - die Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet. Eine solche kann nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur angeordnet werden, wenn der Gegenstand zur In- solvenzmasse gehörte. Dies ist der Fall sowohl für die Ansprüche des Schuld- ners aus § 15 Abs. 2 AGG als auch für seine unionsrechtlichen Staatshaftungs- ansprüche. aa) Sowohl die titulierten Ansprüche aus § 15 Abs. 2 AGG für die Zeit vom 18. August 2006 bis zum 7. September 2011 als auch die titulierten uni- onsrechtlichen Haftungsansprüche für die Zeit vom 8. September 2011 bis zum 28. Februar 2014 sind grundsätzlich pfändbar. Sie sind in die Insolvenzmasse gefallen und waren deswegen nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsver- teilung zugänglich, auch wenn die Zahlungsansprüche des Schuldners durch das Verwaltungsgericht erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgeur- teilt worden sind. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesam- te Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Von der Begrün- dung einer Insolvenzforderung im Sinne des Insolvenzrechts ist schon dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfah- renseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Entsprechend kommt es im Rahmen der Beurteilung, ob hinsichtlich einer realisierten Forderung des Schuldners eine Nachtragsverteilung anzuordnen ist, nicht darauf an, ob der (Entschädigungs-)Anspruch schon vor oder während des Insolvenzverfahrens festgesetzt oder anerkannt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, ob der Schuldner diesen Anspruch bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte geltend machen können. Die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Ob die 11 - 7 - Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 11 mwN). Grundlage der dem Schuldner zugesprochenen Entschädigung sind § 15 Abs. 2 AGG, eine Vorschrift, welche am 18. August 2006 in Kraft getreten ist, und der unionsrechtliche Haftungsanspruch, dessen Voraussetzungen seit dem 8. September 2011 vorliegen (vgl. BVerwGE 150, 234 Rn. 25). Für Benachteili- gungen wegen des Alters, die zeitlich nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes liegen, gelten die § 1 bis § 18 AGG ohne Ein- schränkung (§ 33 AGG; vgl. BAGE 129, 181 Rn. 25). Entsprechendes gilt für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch seit dem 8. September 2011. Die dem Schuldner gewährte Besoldung benachteiligte ihn wegen seines Alters von In- Kraft-Treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an bis zur Änderung der Besoldung durch den Hessischen Gesetzgeber ab März 2014. Für den ge- samten Zeitraum konnte der Schuldner deswegen zunächst Entschädigung und sodann Schadensersatz verlangen. Die Ansprüche des Schuldners sind mithin vor und während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden, waren also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit schon entstanden, von dem In- solvenzbeschlag erfasst, und fielen, soweit erst nach Eröffnung des Insolvenz- verfahrens entstanden, als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 In- sO). bb) Der Anspruch auf Entschädigung des Schuldners auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs. 2 AGG war pfänd- bar und ist deswegen Teil der Insolvenzmasse geworden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21). 12 13 14 - 8 - (1) Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind seit 1. Juli 1990 unein- geschränkt übertragbar und pfändbar, nachdem durch das Gesetz zur Ände- rung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF mit Wirkung ab 1. Juli 1990 gestri- chen worden war. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeld- ansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 33 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 15; Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 253 Rn. 48). Darum sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auch wenn sie auf einer Freiheitsentziehung beruhen, infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und damit als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen (BGH, Be- schluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, NZI 2011, 979 Rn. 5). Gleiches gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 33). Der An- spruch auf eine besondere Zuwendung für Haftopfer aus § 17a Abs. 1 StrRehaG ist gemäß § 17a Abs. 5 StrRehaG unpfändbar. Die dem Schuldner auf der Grundlage des § 17 StrRehaG gewährte Kapitalentschädigung genießt hingegen keinen Pfändungsschutz und ist folglich Bestandteil der Insolvenz- masse (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 4; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 4). Ebenso ist der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK folgende verschuldensunabhängige Anspruch aufgrund Gefährdungs- haftung für konventionswidriges Verhalten (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 15 mwN) abtretbar und pfändbar (BGH, Urteil vom 12. November 2015, aaO Rn. 20, 24 ff). Ob Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Aufhe- bung des § 847 BGB übertragen und gepfändet werden können (vor Aufhebung des § 847 BGB vgl. BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67, 15 - 9 - NJW 1969, 1110, 1111), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Senat hat diese Frage bislang unbeantwortet gelassen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 36; Beschluss vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 16; vgl. Beuthien, GRUR 2014, 957, 959). Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8; vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117 Rn. 12; vgl. MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl., § 399 Rn. 10). Zur Begründung hat er ausgeführt: Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spreche seine Funktion (BGH, Urteil vom 29. April 2014, aaO Rn. 17). Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden könne, scheide danach die Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle der Verlet- zung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus. Erfolge die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, sterbe dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden sei, verliere die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeu- tung. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestünden unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht (BGH, Urteil vom 29. April 2014, aaO Rn. 18). Demgegenüber ist entschieden, dass der Pfändbarkeit des nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruchs wegen immaterieller Schäden § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 41). Auch sind Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 16 - 10 - 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuel- len Missbrauchs zugefügt wurde", nicht pfändbar und fallen im Falle des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Mas- se (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 14). Denn sowohl die Zahlung auf einen nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruch als auch die Leistung des Bischöflichen Ordinariats an einen Dritten können nicht ohne Veränderung des Inhalts erfolgen (§ 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB). Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Leistungsempfängers derart verknüpft, dass die Leistung an den Insolvenzverwalter sie als eine andere Leistung erscheinen ließe (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 42 ff; Be- schluss vom 22. Mai 2014 Rn. 19 ff). Darüber hinaus ist das Interesse des Bi- schöflichen Ordinariats an der Beibehaltung des Empfängers der freiwilligen Leistung besonders schutzwürdig (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 21). (2) In der Literatur wird der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, soweit die Frage überhaupt thematisiert wird, im Allgemeinen als über- tragbar und somit als pfändbar angesehen (Rupp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl., § 15 AGG Rn. 8; Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 15 Rn. 28; v. Roetteken, AGG, 2020, § 15 Rn. 338; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Schlachter, 20. Aufl., § 15 AGG Rn. 7; Däubler/Bertzbach/Deinert, AGG, 4. Aufl., § 15 Rn. 59, 99; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 829 Rn. 33.42; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Oetker, Band 1, 4. Aufl., § 17 Rn. 106; aA Oberhofer, jurisPR-ArbR 12/2012 Anm. 3 unter C). Auch in der Rechtspre- chung wird dies vertreten (LArbG Baden-Württemberg, NZI 2012, 333, 335). (3) Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist übertragbar und pfändbar, er fiel demnach in die Insolvenzmasse. 17 18 - 11 - (a) Ein Ausschluss der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG ist gesetzlich nicht normiert. Der Entschädigungsan- spruch als Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens stellt eine ge- meinschaftsrechtlich gebotene gesetzliche Ausnahme zur Grundregel des § 253 Abs. 1 BGB dar, wonach immaterielle Schäden außer in den Fällen des § 253 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen sind (BAGE 129, 181 Rn. 75; Däub- ler/Bertzbach/Deinert, AGG, 4. Aufl., § 15 Rn. 58; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 15 AGG Rn. 35; BeckOK-BGB/Horcher, 2020, § 15 AGG Rn. 26; Er- man/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 15 AGG Rn. 11). Immaterielle Schäden sind aber auch im Übrigen seit dem Wegfall des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ab 1. Juli 1990 in der Pfändbarkeit nicht mehr beschränkt. Dies gilt auch für den Entschädigungsanspruch. (b) Vorliegend stehen der Pfändbarkeit § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht entgegen, weil die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG durch das Land Hessen an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, ohne Verän- derung ihres Inhalts erfolgen kann. Nach § 399 BGB ist eine Forderung nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläu- biger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzu- nehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtig- ten beruht, die er nur selbst erheben kann, oder wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des leistenden Schuldners an der Bei- behaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebüh- rende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an ei- nen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene. In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität 19 20 - 12 - der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 42; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 18). Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG unterfällt keiner der drei genannten Fallgruppen. (aa) Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch. Die persönliche Betroffenheit des Benachteiligten spielt nur bei der Entstehung des Anspruchs eine Rolle. Ist der Anspruch einmal entstanden, ist er ein Gegenstand des Rechtsverkehrs wie jeder andere Anspruch auch (vgl. Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 15 Rn. 28). An- ders als der - jedenfalls nicht vererbliche - Anspruch wegen Verletzung des All- gemeinen Persönlichkeitsrechts steht bei dem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG der Genugtuungsgedanke nicht im Vordergrund. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 15 Abs. 2 AGG mehrere europäischen Richtlinien (vgl. dazu Staudinger/Serr, BGB, 2018, Einleitung AGG Rn. 1 ff) umsetzen sowie die Forderungen der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes erfüllen (so BT-Drucks. 16/1780 S. 38; BAGE 129, 181 Rn. 75; BVerwGE 150, 234 Rn. 33 f). Die Richtlinien sehen vor, dass die Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Regelungen zur Anwendung dieser Richtlinien Sanktionen festlegen und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs C-180/95, ZIP 1997, 798 Rn. 24 zur RL 76/207/EWG und zu § 611a BGB aF; BVerwGE aaO; Staudinger/Serr, aaO, § 15 AGG Rn. 3; BeckOGK-AGG/Benecke, 2020, § 15 Rn. 2; BeckOK-BGB/Horcher, 2020, § 15 AGG Rn. 1; Euler/Schneider in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl., § 15 AGG Rn. 1; 21 22 - 13 - Däubler/Bertzbach/Deinert, AGG, 4. Aufl., § 15 Rn. 3; Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 15 Rn. 7). Diese Sanktionen können, aber müssen nach den umgesetzten Richtlinien grundsätzlich nicht in Schadensersatzleistungen an die Opfer beste- hen. Möglich und in etlichen Mitgliedsstaaten praktiziert ist eine Umsetzung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für ein rein individualis- tisches Haftungssystem entschieden, was dazu führt, dass die Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung den europarechtlichen Anforderungen an die Sanktionierung von Diskriminierungen genügen müssen (EuGH, Urteil vom 22. April 1997, aaO Rn. 25; BVerwG, aaO; Staudinger/Serr, aaO; BeckOGK- AGG/Benecke, aaO Rn. 3; BeckOK-BGB/Horcher, aaO; Euler/Schneider, aaO; Däubler/Bertzbach/Deinert, aaO, Rn. 3 f; Hey/Forst, aaO Rn. 9). Aus Art. 17 der RL 2000/78/EG folgt unmittelbar kein Anspruch des Schuldners auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwi- schen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (BVerwGE 150, 234 Rn. 24). § 15 AGG hat danach einen doppelten Normzweck. Neben dem gängi- gen zivilrechtlichen Gesichtspunkt des Schadensausgleichs tritt eine spezial- und auch generalpräventive Aufgabe, dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch geeignete Sanktionen zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. BAG, ZIP 2015, 1508 Rn. 23; BVerwGE aaO Rn. 33; Däubler/Bertzbach/Deinert, aaO, § 15 Rn. 13; Rupp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl., § 15 AGG Rn. 8). In der Literatur wird als weiterer - wenn auch nicht aus- schlaggebender - Normzweck der Genugtuungsgedanke angeführt (Däub- ler/Bertzbach/Deinert, aaO; Rupp, aaO; vgl. auch BAGE 129, 181 Rn. 82). So- wohl der Sanktions- als auch der Ausgleichszweck sprechen nicht gegen eine Übertragbarkeit und Pfändbarkeit des Entschädigungsanspruchs. Diese beiden 23 - 14 - Zwecke werden genauso gut erreicht, wenn ein Dritter die Forderung durch- setzt. Mit einer Annahme der fehlenden Vererblichkeit des Entschädigungsan- spruchs im Hinblick auf eine Höchstpersönlichkeit des Anspruchs würde der Sanktionszweck bei alten oder kranken Beschäftigten sogar unterlaufen, weil der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bei Versterben des Beschäf- tigten vor Klageerhebung oder Rechtskraft des Urteils nicht mehr geahndet würde. Soweit § 15 Abs. 2 AGG daneben auch den untergeordneten Zweck hat, dem Geschädigten Genugtuung zu verschaffen, führt dies wegen des weit wich- tigeren Zwecks der Sanktionierung des verbotswidrigen Verhaltens nicht dazu, dass der Anspruch nicht verkehrsfähig wäre. (bb) Im Unterschied zur gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 43) und zu den freiwilligen Zahlungen der kirchlichen Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zu- gefügt wurde" (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 20; vgl. zu dem Merkmal des fehlenden Anspruchs Madaus, NZI 2014, 658, 659) besteht der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG von Geset- zes wegen. Der Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber einen Entschädi- gungsanspruch, wenn dieser gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat (BAGE 129, 181 Rn. 72 f). Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, ein Anspruch bestehe nicht, weil dem Gericht ein Ermessen hinsichtlich der Ent- schädigung eingeräumt sei, verkennt sie, dass das Ermessen - wie bei jedem Schmerzensgeldanspruch - sich nicht auf das Ob des Anspruchs, sondern al- lein auf die Angemessenheit der Entschädigung und damit auf die Höhe der Forderung bezieht (BAGE 129, 181 Rn. 80; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. April 24 - 15 - 2012 - II ZR 163/10, BGHZ 193, 110 Rn. 68; Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 15 Rn. 90, 99). Auch setzt § 15 Abs. 2 AGG keine Verletzung des allgemeinen Persön- lichkeitsrechts in der Weise einer "Herabwürdigung" des Beschäftigten voraus (BAGE 129, 181 Rn. 70). Die Regelung enthält eine eigenständige Anspruchs- grundlage für einen Entschädigungsanspruch, so dass nicht die Grundsätze, die für den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemei- nen Persönlichkeitsrechts gelten, anzuwenden sind. Es ist deswegen nicht er- forderlich, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Be- einträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (so die Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verlet- zung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 19); im Grundsatz begründet jeder Verstoß ge- gen das Benachteiligungsverbot einen Entschädigungsanspruch (BAGE 129, 181 Rn. 72 f; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 15 AGG Rn. 13). § 15 AGG stellt mithin keine Sonderregel der Persönlichkeitsrechtsverletzung, sondern ein gesetzliches Differenzierungsverbot dar (BeckOGK-AGG/Benecke, 2020, § 15 Rn. 45 f). Daraus folgt, dass die Entschädigung dem Beschäftigten nicht persönlich zugutekommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 44; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 21). (cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedarf der Arbeitge- ber, vorliegend das Land Hessen, auch keines besonderen Schutzes, die Ent- schädigungsleistung nur an den Beschäftigten, also vorliegend den Schuldner, nicht aber an einen Dritten, vorliegend den Insolvenzverwalter, zu erbringen. Denn es handelt sich bei der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG um keine 25 26 - 16 - freiwillige Leistung und es soll nicht irgendein Leid oder eine erlittene Men- schenrechts- oder schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber wird nicht nur entlastet, wenn er an den Schuldner persönlich leistet, sondern auch an den Zessionar oder den Pfändungsgläubi- ger oder den Insolvenzverwalter. - 17 - Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf verwiesen, dass die Insol- venz- und Massegläubiger durch die Benachteiligung des Schuldners bei der Besoldung möglicherweise selbst wirtschaftliche Einbußen erlitten haben. Wäre der Schuldner von vornherein ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot besoldet worden, wäre möglicherweise ein höherer Geldbetrag in die Insol- venzmasse geflossen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 44; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 22). cc) Ebenso ist der unionsrechtliche Haftungsanspruch pfändbar und fällt daher in die Insolvenzmasse. Ein Geschädigter hat einen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und gegebenenfalls auch immateriellen Schäden aufgrund des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ein mitgliedstaatliches Organ gegen eine unionsrechtliche Norm des Primär- oder Sekundärrechts, welche nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit gewidmet ist, sondern zu- mindest auch die Verleihung individueller Rechte bezweckt, verstoßen hat, so- fern der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmit- telbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 158 f; BVerwGE 150, 234 Rn. 26; MünchKomm-BGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl., § 839 Rn. 100a ff; Staudin- ger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rn. 530 ff). Dass ein solcher Anspruch nicht verkehrsfähig, und damit nicht übertragbar und pfändbar, wäre, zumindest in Bezug auf Dritte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 4; Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 17/19, NJW 2020, 1364 Rn. 15 ff mwN), wurde weder vom Schuldner in den Tatsa- 27 28 - 18 - cheninstanzen noch von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. Nach deut- schem Recht sind Staatshaftungsansprüche, selbst wenn sie auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind, übertragbar und pfändbar (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33). Für den unions- rechtlichen Staatshaftungsanspruch gilt nichts Anderes. dd) Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsver- teilung, welche auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig ist (BGH, Be- schluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 9), liegen unzwei- felhaft vor, was von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Treu- händer (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO aF) nicht verwertete Gegenstände sind - auch auf Antrag eines Treuhänders - gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, NJW 2019, 999 Rn. 26). Hierbei geht es insbesondere um Gegen- stände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben ist, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch Ge- genstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat. Deswegen ist unerheblich, ob der Schuldner den weiteren Beteiligten über das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in- formiert hat. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen (§ 203 Abs. 2 InsO). III. Die Frage, ob die dem Schuldner zugesprochenen Geldbeträge zum in- solvenzfreien Vermögen des Schuldners gehören oder in die Masse fallen, 29 30 - 19 - ergibt sich nicht aus den europäischen Richtlinien, welche der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 AGG umsetzen wollte, sondern richtet sich nach dem nationalen deutschen Recht (vgl. EGMR, NJW 2001, 56 Rn. 133 für den Anspruch aus Art. 41 EMRK). Dies folgt bereits daraus, dass die umgesetzten Richtlinien wenigstens nicht in erster Linie Schadensersatzansprüche regeln, sondern das Ziel haben, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen Diskriminierungsverbote durchzusetzen. Diese Sanktionen können, aber müssen nach den Richtlinien nicht in Schadensersatzleistungen an die Opfer bestehen. Wenn ein Mitglied- staat die Diskriminierungsverbote durch zivilrechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche durchzusetzen versucht, müssen diese Ansprüche sich zwar an den europarechtlichen Vorgaben ausrichten und unterliegen inso- weit dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Durch die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche wird aber der durch die Richt- linien und § 15 AGG verfolgte Zweck, dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch geeignete Sank- - 20 - tionen zum Durchbruch zu verhelfen, nicht berührt. Nichts Anderes gilt im Er- gebnis für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Kayser Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 08.05.2017 - 8 IK 663/11 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.02.2019 - 5 T 345/17 -