OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XII ZR 94/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170620BXIIZR94
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170620BXIIZR94.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 94/19 vom 17. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 14. Zivilsenats in Augsburg des Ober- landesgerichts München vom 31. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO). Wert: 76.565 € Gründe: 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil das Berufungsgericht bereits vor Ablauf der verlängerten Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vom 27. Juni 2019 entschie- den hat, kommt eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht in Betracht. Zwar wird der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei verletzt, wenn das Gericht eine 1 - 3 - selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (BGH Beschluss vom 19. November 2019 - VI ZR 215/19 - NJW-RR 2020, 248 Rn. 4 mwN; BVerfG MDR 2018, 614 Rn. 5 mwN). Dabei ist es grundsätzlich auch unerheblich, wenn sich der Verfahrensbeteiligte schon vor Ablauf der Frist bereits in einer Weise geäußert hatte, die als abschließend verstanden werden konnte (BVerfG MDR 2018, 614 Rn. 8 mwN). Die Rüge der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die ange- fochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (BVerfG MDR 2018, 614 Rn. 7 mwN), wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiterer Vortrag des Klägers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer ande- ren Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren - 4 - Entscheidung geführt hätte. Die Entscheidungserheblichkeit muss von demjeni- gen, der sich auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruft, schlüssig darge- legt werden (BVerfG MDR 2018, 614 Rn. 9). Dies ist der Nichtzulassungsbe- schwerde auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags in der Beschwer- debegründung nicht gelungen. 2. Die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat ge- prüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 25.10.2018 - 23 O 942/18 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 31.07.2019 - 14 U 4104/18 - 2