Entscheidung
1 StR 188/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170620B1STR188
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170620B1STR188.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 188/20 vom 17. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 17. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Freiburg vom 21. Januar 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tathergang bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rü- ge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unzureichend sind. a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestand- liche Bewertungseinheit bilden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 19 mwN). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgend- einen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Ok- tober 2019 – 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 – 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 – 4 StR 42/16 Rn. 6). Wer Rauschgift indes ohne irgendeinen Gewinn weiterverkauft, handelt nicht eigennützig (BGH, Beschlüs- se vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 6. November 2012 – 2 StR 410/12 Rn. 2). Die Vorteile müssen sich nach alledem aus dem Um- satzgeschäft ergeben, nicht aus einem anderen Umstand, namentlich dem Er- werb (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 17. April 2012 – 3 StR 131/12 Rn. 6; Urteil vom 6. Dezember 2017 – 2 StR 46/17 Rn. 10). b) Diesen Anforderungen entsprechende Feststellungen zum Handeltrei- ben hat das Landgericht bisher nicht getroffen; ein eigennütziges Handeln des Angeklagten ist nicht belegt. 2 3 4 - 4 - Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in den Handel von insgesamt 12 kg Marihuana eingebunden, die von einer bislang nicht identifizierten Person mit der Bezeichnung "Onkel" bei einem unbekannten Betäubungsmittelhändler in Spanien gekauft und in zwei Teilmengen zu 3,5 kg am 13. Mai 2019 und zu 8,5 kg am 27. Mai 2019 nach F. geliefert wur- den. Der Angeklagte übernahm das vom Mitangeklagten M. als Kurier nach Deutschland transportierte Rauschgift jeweils jedenfalls zum Teil und verkaufte in Absprache mit dem "Onkel" von der ersten Teillieferung 2,5 kg an unter- schiedliche Abnehmer im Raum F. und E. (UA S. 7 f.), 1 kg wurde in einem Hotelzimmer in F. von einem Kunden abgeholt. Die Dro- gen aus der zweiten Teillieferung wurden von der Polizei vollständig sicherge- stellt. Das Landgericht geht im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass dieser dem "Onkel" nur des- halb geholfen habe, weil dieser ihm in einer sehr schwierigen Lebenssituation sowohl psychisch als auch vor allem finanziell zur Seite gestanden habe (UA S. 9). Es berücksichtigt deshalb auch im Rahmen der Strafzumessung zu Guns- ten des Angeklagten, dass dieser "ohne erkennbares finanzielles Eigeninteres- se handelte" (UA S. 14 f.). Damit lässt sich ein für ein Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln notwendiges eigennütziges Handeln des Angeklagten nicht fest- stellen und es bleibt offen, ob der Angeklagte nicht lediglich als ʺLäuferʺ seines Lieferanten, des bislang nicht identifizierten "Onkels", tätig geworden ist. 2. Die dem aufgehobenen Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststel- lungen des Landgerichts zum objektiven Tathergang werden durch den aufge- zeigten Rechtsfehler aber nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen – insbesondere zu einem 5 6 7 - 5 - möglichen eigenen geldwerten Nutzen des Angeklagten – kann das neue Tat- gericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Freiburg, LG, 21.01.2020 - 685 Js 26099/19 2 KLs 24/19 (2)