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X ZR 154/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160620UXZR154
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160620UXZR154.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 154/18 Verkündet am: 16. Juni 2020 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Grabinski, die Richterinnen Dr. Marx und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 12. April 2018 abgeändert. Das europäische Patent 1 896 250 wird für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht: 1. A stock material (16) for a dunnage conversion machine (14) comprises at least one ply of sheet material having a plurality of transversely-extending, longitudinally spaced- apart rows (22) of weakened areas (24), where the weak- ened areas (24) have a reduced strength relative to adja- cent portions of the sheet material, and each row (22) of weakened areas (24) has at least one parameter that var- ies along the row (22), whereby the strength of the stock material (16) at the row (22), in response to a force ap- plied across the row (22), varies across the stock material (16), wherein each ply has lateral edge portions (85, 89) that are substantially free of weakened areas (24), and at least one ply includes paper, and wherein at least one edge of the stock material (16) is free of weakened areas (24) for approximately 0.6 cm to 3.8 cm (approximately ¼ inch to 1½ inches) along each row (22) of weakened areas (24). - 3 - 2. A stock material as set forth in claim 1, wherein the at least one parameter that varies includes at least one of the manner in which each weakened area (24) is weakened, the degree to which each weakened area (24) is weak- ened, the spacing of the weakened areas (24) within the row (22), the size of each weakened area (24) within the row (22), the shape of each weakened area within the row (22) or the orientation of each weakened area (24) within the row (22). 3. A stock material as set forth in claim 1, wherein the weak- ened areas (24) include one or more perforations and the spacing of at least three perforations is uniform. 4. A stock material as set forth in claim 1, wherein the weak- ened areas (24) include one or more perforations and the perforations in at least two different rows have different parameters. 5. A stock material as set forth in claim 1, wherein the stock material (16) includes multiple plies, and each ply has lat- eral edge portions (85, 89) that are substantially free of weakened areas. 6. A stock material as set forth in claim 1, wherein the at least one ply includes a series of alternating folds that form a sequence of rectangular pages that are piled ac- cordion-style one on top of another to form a stack (32) of fan-folded stock material. - 4 - 7. In combination, a stock material as set forth in claim 1, and a dunnage conversion machine (40) for converting the stock material (16) into a relatively less dense strip of dunnage (18) having tear lines along that facilitate separa- tion of a dunnage product (20) therefrom. 8. A method of making a dunnage product, comprising the steps of: providing a stock material (16) as set forth in claim 1; converting the stock material (16) into a strip of dun- nage (18), and separating a discrete dunnage product (20) from the strip along a row of weakened areas. 9. A method of making a stock material (16) for a dunnage conversion machine (40), comprising the steps of weaken- ing a sheet stock material having at least one ply of paper to form a plurality of transversely-extending, longitudinally spaced-apart rows (22) of weakened areas (24), where the weakened areas (24) have a reduced strength relative to adjacent portions of the sheet material, and each row of weakened areas has at least one parameter that varies along the row, whereby the strength of the stock material at a row varies across the stock material when a force is applied in a direction transverse the row, and each ply has lateral edge portions (85, 89) that are substantially free of weakened areas (24), wherein at least one edge of the stock material (16) is free of weakened areas (24) for ap- proximately 0.6 cm to 3.8 cm (approximately ¼ inch to 1½ inches) along each row (22) of weakened areas (24). - 5 - Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 6 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 896 250 (Streitpatents), das am 23. März 2006 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 23. März 2005 angemeldet wurde und ein selektiv abreißbares Ausgangsmate- rial für eine Polsterumformungsmaschine sowie Verfahren zur Herstellung eines Polsterprodukts und eines Ausgangsmaterials betrifft. Patentanspruch 1, auf den acht weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, und Patentanspruch 10 lauten in der erteilten Fassung in der Verfahrens- sprache wie folgt: "1. A stock material (16) for a dunnage conversion machine (14) com- prises at least one ply of sheet material having a plurality of trans- versely-extending, longitudinally spaced-apart rows (22) of weak- ened areas (24), where the weakened areas (24) have a reduced strength relative to adjacent portions of the sheet material, and each row (22) of weakened areas (24) has at least one parameter that varies along the row (22), whereby the strength of the stock material (16) at the row (22), in response to a force applied across the row (22), varies across the stock material (16), wherein each ply has lat- eral edge portions (85, 89) that are substantially free of weakened areas (24), and at least one ply includes paper. 10. A method of making a stock material (16) for a dunnage conversion machine (40), comprising the steps of weakening a sheet stock ma- terial having at least one ply of paper to form a plurality of trans- versely-extending, longitudinally spaced-apart rows (22) of weak- ened areas (24), where the weakened areas (24) have a reduced strength relative to adjacent portions of the sheet material, and each row of weakened areas has at least one parameter that varies along the row, whereby the strength of the stock material at a row varies across the stock material when a force is applied in a direction transverse the row, and each ply has lateral edge portions (85, 89) that are substantially free of weakened areas (24)." 1 2 - 7 - Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents ge- he über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deut- lich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in fünf geänderten Fas- sungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen rich- tet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent weiterhin in der erteil- ten Fassung und mit ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen I bis IV sowie mit zwei zusätzlichen Hilfsanträgen Ia und IVa verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft ein selektiv zerreißbares Ausgangsmateri- al für eine Polsterumformungsmaschine sowie Verfahren zur Herstellung eines Polsterprodukts und eines Ausgangsmaterials. 1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, zum Schutz von Waren auf dem Transport würden beim Verpacken Polsterprodukte verwendet, mit de- nen die Hohlräume zwischen Ware und Behältnis gefüllt oder die Waren ge- polstert werden könnten. Da Polsterprodukte von Natur aus eine geringere Dichte aufwiesen als das zu ihrer Herstellung verwendete Ausgangsmaterial, könne es effizienter sein, statt der Polsterprodukte das Ausgangsmaterial anlie- fern zu lassen und dieses vor Ort zu Polsterprodukten umzuformen (Abs. 1). 3 4 5 6 7 - 8 - Die US-amerikanische Patentanmeldung 2004/0052988 (D1) offenbare ein Verfahren zur Abtrennung einzelner Polsterabschnitte von einem fortlaufen- den Papierschlauch. Hierbei werde der Schlauch, der im Abstand von 80 cm Perforations- und Trennungslinien und entlang dieser Linien in gewissen Ab- ständen rautenförmige Ausschnitte aufweise, durch eine Papierverarbeitungs- einheit mit zwei Paaren von Antriebsrollen gezogen. Sobald eine Perforationsli- nie zwischen den beiden Rollenpaaren positioniert sei, könne ein Polsterab- schnitt abgetrennt werden, indem das vorgelagerte Rollenpaar stoppe, während das nachgelagerte Rollenpaar sich weiterdrehe. Die internationale Anmeldung 1995/035246 (D2) betreffe ein Verfahren, mit dem Puffermaterial für Verpa- ckungen aus einem Kunstharzschlauch hergestellt werde. Hierbei werde mittels eines Vakuums über mit einer Hohlnadel in den Schlauch gestochene Löcher Luft in den Schlauch eingeleitet. Die Luft werde mit einem quer zum Schlauch bewegbaren Versiegelungsgerät durch thermische Verschmelzung des Schlauchs eingeschweißt, so dass einzelne Hohlkörper entstünden (Abs. 3 und 4). Taugliche Polsterprodukte könnten indessen auch aus bahnförmigem Ausgangsmaterial (sheet stock material) hergestellt werden, wie beispielsweise Papier oder Plastik. Bahnförmige Materialien seien als Rolle (roll) oder als Sta- pel in fächerförmiger Faltung (fan-folded stack) verfügbar und könnten eine o- der mehrere Lagen (plies) oder Schichten (layers) oder beides aufweisen. Eine Umformungsmaschine (conversion machine) ziehe das Ausgangsmaterial typi- scherweise entweder von der Rolle oder dem Stapel und forme es zu dem be- nötigten Polsterprodukt um. Beispiele für derartige Umformungsmaschinen fän- den sich in den US-amerikanischen Patentschriften 6 019 715, 6 277 459 (D0) und 6 676 589 (Abs. 5). Bei einigen der bisher bekannten Umformungsmaschinen neige gleich- mäßig über seine Breite perforiertes Ausgangsmaterial dazu, vorzeitig an der Perforierung zu reißen. Zuweilen seien die dann produzierten Polsterprodukte unansehnlich oder es komme zu Staus in der Umformungsmaschine (Abs. 6). 8 9 10 - 9 - 2. In der Streitpatentschrift wird nicht ausdrücklich angegeben, wel- ches technische Problem das Streitpatent betrifft. In Anbetracht der geschilder- ten Nachteile im Stand der Technik kann es darin gesehen werden, Beeinträch- tigungen der Produktqualität und Störungen in der Maschine beim Umformen von Ausgangsmaterial zu Polsterprodukten möglichst zu vermeiden. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentan- spruch 1 ein Ausgangsmaterial vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klam- mern wiedergegeben): 1.1 Das Ausgangsmaterial (16) für eine Polsterumformungsma- schine (14) [M1] umfasst 1.1.1 mindestens eine Lage eines bahnförmigen Materials [M1 und M1.1 teilweise], 1.1.2 wobei zumindest eine Lage Papier enthält [M1.1.6]. 1.2 Diese Lagen weisen auf 1.2.1 mehrere Reihen (22) geschwächter Bereiche (24) [M1.1 und M1.1.1 teilweise], die im Vergleich zu den angrenzenden Abschnitten des bahnförmigen Mate- rials eine geringere Festigkeit aufweisen [M1.1.2], und 1.2.2 seitliche Kantenbereiche (85, 89), die im Wesentli- chen frei von geschwächten Bereichen (24) sind [M1.1.5]. 1.3 Die Reihen (22) geschwächter Bereiche (24) des bahnförmi- gen Materials 1.3.1 erstrecken sich in Querrichtung über die Bahn [M1.1.1 teilweise], 1.3.2 sind in Längsrichtung voneinander beabstandet [M1.1.1 teilweise], 11 12 - 10 - 1.3.3 weisen je mindestens einen Parameter auf, der ent- lang der Reihe (22) variiert [M1.1.3], 1.3.3.1 wobei die Festigkeit des Ausgangsmateri- als (16) auf der Höhe der Reihe (22) ent- sprechend der Zugkraft variiert, die quer über die Reihe (22) ausgeübt wird [M1.1.4]. 4. Patentanspruch 10 schützt ein Verfahren zur Herstellung eines Ausgangsmaterials mit den Merkmalen, die auch in Patentanspruch 1 vorgese- hen sind. Für diesen Gegenstand gilt nichts anderes als für den Gegenstand von Patentanspruch 1. 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. a) Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents zeigt eine schematische Darstellung eines erfindungsgemäßen Polsterumformungs- systems 10. Der Polsterumformungsmaschine 14 wird aus der Materialzufuhr 12 ein bahnförmiges Ausgangsmaterial 16 zugeführt, das in der Umformungsmaschine zu einem Polsterstreifen 18 verarbeitet wird. Das Ausgangsmaterial ist mit Rei- hen 22 von geschwächten Bereichen 24 versehen, die sich in Querrichtung über die Breite der Bahn erstrecken und in Längsrichtung in gewissem Abstand voneinander angeordnet sind (Abs. 13-14). 13 14 15 16 - 11 - b) Die geschwächten Bereiche weisen nach Merkmal 1.2.1 im Ver- gleich zu den angrenzenden Abschnitten der Materialbahn eine geringere Fes- tigkeit auf. Unter Festigkeit in diesem Sinne ist die Widerstandsfähigkeit des Materials gegen Reißen, also die Reißfestigkeit zu verstehen. aa) Zur Bildung dieser Bereiche kann nach der Streitpatentschrift je- des Mittel eingesetzt werden, das Teile des Ausgangsmaterials gegenüber an- deren Teilen schwächt oder festigt. Beispielhaft werden Perforierungen, Wasserzeichen oder chemische Veränderungen des Materials sowie Schneiden, Brennen oder Ätzen genannt. Entscheidend ist, dass die Reihen, in denen die geschwächten Bereiche ange- ordnet sind, Reißlinien bilden, entlang derer die einzelnen Polsterprodukte nach Abschluss der Umformung abgetrennt werden können (Abs. 14 und Abs. 15 aE). bb) Den Vergleichsmaßstab dafür, ob ein geschwächter Bereich im Sinne dieses Merkmals vorliegt, bilden die umliegenden Bereiche innerhalb der Reihe, in der die geschwächten Bereiche angeordnet sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine Reihe mit geschwäch- ten Bereichen deshalb auch in einem Bereich angeordnet sein, dessen Reißfes- tigkeit im Vergleich zu anderen Bereichen des Materials bereits durch eine Fal- tung oder dergleichen geschwächt ist. Für die Verwirklichung von Merkmal 1.2.1 ist ausreichend, wenn es auf einer solchen Faltlinie einzelne Bereiche gibt, deren Reißfestigkeit durch Perforation oder dergleichen im Vergleich zu sonstigen Bereichen der Linie (zusätzlich) herabgesetzt ist. 17 18 19 20 21 - 12 - c) Um zu verhindern, dass das Material in der Maschine vorzeitig reißt, weist jede Reihe geschwächter Bereiche gemäß Merkmalsgruppe 1.3.3 mindestens einen Parameter auf, der innerhalb der Reihe variiert. Hierdurch wird gemäß Merkmal 1.3.3.1 die Festigkeit des Materials auf der Höhe der Rei- he entsprechend der Zugkraft variiert, die quer über die Reihe ausgeübt wird. Dies soll es ermöglichen, das Ausgangsmaterial so zu gestalten, dass Zonen, die anfälliger für Risse sind, eine höhere Festigkeit aufweisen, um den zu erwartenden Zugkräften besser standhalten zu können (Abs. 27). Als mögli- che Parameter, die variiert werden können, nennt die Streitpatentschrift die Art und den Grad der Schwächung sowie den Abstand, die Größe, die Form und die Ausrichtung der geschwächten Bereiche (Abs. 27). Wie auch das Patentgericht zutreffend angenommen hat, sieht Merkmal 1.3.3.1 nicht vor, dass die Festigkeit des Materials bei einer Änderung der da- rauf einwirkenden Kräfte variiert. Vielmehr wird die Festigkeit in einzelnen Be- reichen unterschiedlich ausgestaltet, um den in diesen Bereichen zu erwarten- den Kräften Rechnung zu tragen. d) Gemäß Merkmal 1.2.2 sind die seitlichen Kantenbereiche im We- sentlichen frei von geschwächten Bereichen. Dies trägt nach der Beschreibung dem Umstand Rechnung, dass die Zugkräfte beim Einzug des Materials in die Umformungsmaschine am stärksten auf die seitlichen Kanten wirken (Abs. 10). Ein Ausführungsbeispiel, an dem diese Ausgestaltung besonders deut- lich hervortritt, ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 dargestellt. 22 23 24 25 26 - 13 - Das Ausgangsmaterial 80 weist eine Reihe 82 von Perforationen 84 auf, die sich in Querrichtung über die Bahn erstreckt. Die Breite der Bahn ist in fünf Zonen (regions) 85, 86, 87, 88 und 89 unterteilt. Die außen liegenden, an den Kanten 90 und 91 anschließenden Bereiche 85 und 89 sind frei von Perforatio- nen. Die Perforationen in den dazwischen angeordneten Bereichen 86, 87 und 88 weisen Abstände 92, 94 und 96 auf, von denen sich zumindest zwei vonei- nander unterscheiden (Abs. 28). aa) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass zur Verwirk- lichung von Merkmal 1.2.2 an beiden Kanten Stege aus nicht geschwächtem Material vorhanden sein müssen. Nach dem Streitpatent kann die Anpassung an die zu erwartenden Kräfte zwar auch durch Veränderung anderer Parameter der geschwächten Bereiche erreicht werden, etwa deren Größe oder Form. Merkmal 1.2.2 trifft für die Kan- tenbereiche aber eine zusätzliche und speziellere Vorgabe. Daraus ist zu fol- 27 28 29 - 14 - gern, dass es an den Kanten jedenfalls einen gewissen ersten Bereich geben muss, der frei von jeglicher Art von Schwächung ist. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem in Fi- gur 9 dargestellten Ausführungsbeispiel keine abweichende Beurteilung. In Figur 9 ist eine Reihe 101 aus Perforierungen 102, 114, 116 darge- stellt, die schräg verlaufen. Die Schlitze 102, 114 und 116 unterscheiden sich hinsichtlich Länge, Ausrichtung und Abstand. Deshalb weist das Material drei Zonen 104, 112, 120 mit jeweils unterschiedlicher Festigkeit auf (Abs. 30). Die Festigkeit hängt dabei auch von der Ausrichtung der Schlitze ab, weil das perforierte Material gegen- über Kräften, die parallel zur Richtung der Schlitze verlaufen unempfindlicher ist als gegenüber Kräften, die quer zu den Schlitzen verlaufen (Abs. 31). Sowohl der obere Schlitz 102 als auch der untere Schlitz 116 reichen zwar bis zur jeweiligen Kante. Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass eine sol- che Ausgestaltung ungeachtet von Merkmal 1.2.2 zum Gegenstand des Streit- 30 31 32 33 - 15 - patents gehört. Die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungen zu Figur 9 befassen sich lediglich mit den Besonderheiten von schräg angeordneten Schlitzen, nicht aber mit der besonderen Ausgestaltung der Randbereiche. Hie- raus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die schematische Darstellung in Figur 9 für die Auslegung des an anderen Stellen der Beschreibung angespro- chenen Merkmals 1.2.2 nicht von Bedeutung ist. cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts müssen die Stege an den Kanten allerdings nicht zwingend breiter sein als die Stege zwischen zwei geschwächten Bereichen. Erst recht nicht erforderlich ist es, dass sie signifikant breiter sind, wie dies die Beklagte postuliert. Patentanspruch 1 enthält keine ausdrücklichen Vorgaben zur Größe der schwächungsfreien Kantenbereiche. Erst Patentanspruch 3 gibt einen Bereich vor, der mit ungefähr 0,6 bis 3,8 cm bzw. ungefähr ¼ bis 1½ Zoll angegeben ist. Aus der Funktion des Merkmals ergeben sich keine weitergehenden Festlegungen. Das genannte Ziel, ein vorzeitiges Einreißen in einem stark zug- belasteten Bereich zu verhindern, mag zwar dafür sprechen, die Stege an den Kanten stets eher breit auszugestalten. Die Breite der Stege ist jedoch nicht das einzige Mittel, das Patentanspruch 1 zur Anpassung an einwirkende Zugkräfte vorsieht. Zudem sind die Kräfte, denen das Material im Bereich der Kanten standhalten muss, in Patentanspruch 1 nicht näher festgelegt. Angesichts des- sen bleibt die Möglichkeit, die erforderliche Zugfestigkeit in diesem Bereich nicht nur durch die Breite der Stege zu erreichen, sondern durch eine besonde- re Ausgestaltung der geschwächten Bereiche, etwa durch besonders schmale Perforierungen mit breiten Zwischenräumen. dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts reicht das Belassen von breiten Stegen in den beiden Kantenbereichen nicht aus, um Merkmal 1.3.3 zu verwirklichen. 34 35 36 37 38 - 16 - (1) Wie auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkannt hat, spricht der Wortlaut des Patentanspruchs dafür, dass eine Parameteränderung im Sin- ne von Merkmal 1.3.3 als zusätzliches Merkmal zur Ausbildung von Randberei- chen im Sinne von Merkmal 1.2.2 hinzutreten muss. Gemäß Merkmal 1.3.3 muss die Parameteränderung innerhalb Reihen 22 mit geschwächten Bereichen 24 stattfinden. Diese Reihen enden mit dem jeweils letzten geschwächten Bereich 24, umfassen also nicht einen Kantenbe- reich, der im Wesentlichen frei von geschwächten Bereichen ist. (2) Aus der Beschreibung des in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 dargestellten Ausführungsbeispiels ergibt sich kein weitergehendes Verständnis. Nach der Beschreibung erstreckt sich bei diesem Ausführungsbeispiel die Reihe 202 aus Perforationen 206 allerdings über die Breite des Materials und kann in die Bereiche 210, 212 und 214 eingeteilt werden. Die Perforationen 39 40 41 - 17 - im Bereich 212 haben im Wesentlichen die gleiche Größe und Form und den gleichen Abstand voneinander (Abs. 34 Z. 17-21). Dies kann für sich gesehen dahin verstanden werden, dass das Streitpatent die Kantenbereiche mit zu den Reihen aus geschwächten Bereichen zählt, obwohl sie im Wesentlichen frei von geschwächten Bereichen sind. Andererseits ist diesen Ausführungen nicht hinreichend deutlich zu ent- nehmen, dass eine solche Anordnung zugleich als Parameteränderung im Sin- ne von Merkmal 1.3.3 zu verstehen ist. Die Erläuterungen zu Figur 11 befassen sich nicht mit variierenden Parametern der geschwächten Bereiche, sondern mit der Ausgestaltung der Kantenbereiche. Hierbei wird die Einschätzung ge- äußert, das in Figur 11 dargestellte Material könne den Umformprozess in Ma- schinen verbessern, in denen an den Kantenbereichen höhere Zugkräfte auftre- ten (Abs. 34 Z. 29-33). Dies deutet darauf hin, das sich die Ausführungen zu Figur 11 - ebenso wie die Ausführungen zu Figur 9 - lediglich auf einen einzel- nen Teilaspekt beziehen. Vor diesem Hintergrund ist aus dem Umstand, dass Patentanspruch 1 beide Merkmale nebeneinander vorsieht, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass beide Merkmale unabhängig voneinander verwirklicht sein müssen. Eine Para- meteränderung im Sinne von Merkmal 1.3.3 muss also in einem Bereich auftre- ten, der zwischen den beiden Kantenbereichen im Sinne von Merkmal 1.2.2 liegt. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei gegenüber den ursprüngli- chen Unterlagen nicht unzulässig erweitert. In der Anmeldung sei allgemein offenbart, dass das Ausgangsmaterial mindestens eine Lage eines bahnförmi- gen Materials enthalte. Dass das Ausgangsmaterial an den Kantenseiten frei von Perforationen oder anderen Formen von geschwächten Bereichen sei, werde anhand eines Ausführungsbeispiels erläutert. Somit sei in Bezug auf die 42 43 44 45 - 18 - Merkmale 1.1.1 und 1.2.2 eine unzulässige Erweiterung auch nicht deshalb zu bejahen, weil in Patentanspruch 8 der Anmeldung das Fehlen geschwächter Bereiche in den Kantenbereichen nur in Kombination mit einem mehrlagigen Material beansprucht werde. Das bloße Hinausgehen über einen angemeldeten Anspruch erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung wegen unzulässiger Erweiterung. Demgegenüber sei Merkmal 1.1.2 in den ursprünglichen Anmeldeunter- lagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. Dies führe jedoch nicht zur Nichtigkeit des Streitpatents wegen unzulässiger Erweite- rung, weil es sich bei diesem Merkmal lediglich um eine uneigentliche Erweite- rung handle, die den Gegenstand von Patentanspruch 1 beschränke. Auch Patentanspruch 3 erweitere mit der Angabe der Größe zumindest eines von geschwächten Bereichen freien seitlichen Kantenbereichs in Zenti- metern den beanspruchten Gegenstand nicht unzulässig, da er mit Patentan- spruch 4 der Anmeldung übereinstimme und die dort enthaltenen Größenanga- ben in Zoll zusätzlich zu den Angaben in Zentimetern aufführe. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei auch so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann, ein Maschinenbauin- genieur der Fachrichtung Verpackungstechnik, die Erfindung ausführen könne. In der Streitpatentschrift seien mit Art und Grad der Schwächung sowie mit Ab- stand, Größe, Form und Orientierung der geschwächten Bereiche mögliche Pa- rameter genannt, anhand derer es dem Fachmann möglich sei, die erfindungs- gemäße Lehre auch im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 1.3.3 auszuführen und die Reißfestigkeit der Materialbahn entlang der Reihe quer über die Bahn hin- weg zu variieren. Ebenso sei die Lehre, in den Kantenbereichen der Aus- gangsmaterialien keine geschwächten Bereiche vorzusehen (Merkmal 1.2.2), auch dann ohne weiteres umsetzbar, wenn das Ausgangsmaterial nicht in Form einer Rolle, sondern als fächerförmig gefalteter Stapel bereitgestellt werde, weil es sich bei den Faltlinien nicht um erfindungsgemäße Reihen geschwächter 46 47 48 - 19 - Bereiche handle. Dementsprechend seien auch die Gegenstände der Pa- tentansprüche 8 und 10, die diese Merkmale ebenfalls enthielten, ausführbar offenbart. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei in- dessen nicht patentfähig, weil er in einer Veröffentlichung von océ (Endlos- Drucksysteme, Papierspezifikation, Ausgabe März 1997, D9) vollständig offen- bart sei. Die Entgegenhaltung betreffe Endlosformulare aus bahnförmigem Pa- pier, die prinzipiell dazu geeignet seien, von einer Polsterumformungsmaschine umgeformt, insbesondere zerknüllt zu werden. Damit seien die Merkmale 1.1, 1.1.1 und 1.1.2 offenbart. Die Papierbahn weise mit den Querperforationen, die eine Trennung in einzelne Formulare und eine Ablage in einem im Zick-Zack gefalteten Stapel ermöglichten, auch die Merkmale 1.2.1, 1.3.1 und 1.3.2 auf. Nach den in D9 dargestellten Perforationsrichtlinien sollen Perforationen so an- gebracht werden, dass an beiden Außenkanten stets mit mindestens einer vol- len Stegbreite begonnen werde, weil so einem unbeabsichtigten Einreißen des Blattes während der Verarbeitung vorgebeugt werden könne. Da mit dieser Forderung an beiden Außenkanten mehr als eine volle Stegbreite vorzusehen sei, seien auch Merkmal 1.2.2 und die Merkmalsgruppe 1.3.3 offenbart. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag I verteidig- ten Fassung sei dem Fachmann durch die US-amerikanische Patentschrift 6 447 864 (D5) nahegelegt worden. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren hinsichtlich der erteilten Fassung stand, nicht jedoch hinsichtlich der mit Hilfsan- trag I verteidigten Fassung. 1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegen- stand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. 49 50 51 52 - 20 - a) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist in den ur- sprünglich eingereichten Unterlagen, deren Inhalt mit demjenigen der Offenle- gungsschrift (WO 2006/102464, A2) übereinstimmt, entgegen der Auffassung der Klägerin auch ein einlagiges Ausgangsmaterial mit von geschwächten Be- reichen freien seitlichen Kantenbereichen im Sinne von Merkmal 1.2.2 unmittel- bar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. In A2 heißt es in Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift, dass das Ausgangsmaterial zumindest eine Lage eines bahnförmigen Materials umfasst, die mehrere quer über die Breite der Bahn verlaufende, in Längsrichtung vonei- nander beabstandete Reihen geschwächter Bereiche umfasst (A2 S. 2 Z. 7-9; Streitpatentschrift Abs. 8 Z. 20-24). Dies reicht für eine unmittelbare und ein- deutige Offenbarung von Merkmal 1.2.2 aus. Dass Merkmal 1.2.2 in dem in der Anmeldung formulierten Anspruch 8 nur im Zusammenhang mit einem mehrlagigen Ausgangsmaterial beansprucht war, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn der Offenbarungsgehalt der Anmeldung erschöpft sich nicht im Gegenstand der darin formulierten Ansprüche. Die Ausführungen zu Merk- mal 1.2.2 in der zusammenfassenden Darstellung der Erfindung in der Offenle- gungsschrift sind nicht auf ein mehrlagiges Ausgangsmaterial beschränkt (A2 S. 2 Z. 18-25). b) Anders als die Klägerin meint, geht der Gegenstand von Pa- tentanspruch 1 auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterla- gen hinaus, weil Merkmal 1.1.2 vorsieht, dass zumindest eine Lage des Aus- gangsmaterials Papier enthält. Die Angaben zu den Bestandteilen und der Zusammensetzung des Aus- gangsmaterials in der Streitpatentschrift sind in der Offenlegungsschrift iden- tisch enthalten. Dort ist jeweils ausgeführt, dass das Ausgangsmaterial bei- spielsweise aus Kraftpapier bestehen kann, aber auch bedrucktes, gebleichtes oder recyceltes Papier, Zeitungspapier, Plastik oder Kombinationen dieser Ma- 53 54 55 56 57 - 21 - terialien umfassen kann (A2 S. 5 Z. 8-10; Streitpatentschrift Abs. 18). Hieraus und aus den bereits erwähnten Ausführungen, wonach das Material mehrere Lagen aufweisen kann, ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass auch sol- che Kombinationen als zur Erfindung gehörend beansprucht werden, bei denen die einzelnen Lagen aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Hierzu gehört auch mehrlagiges Material mit mindestens einer Lage aus Papier. c) Der Gegenstand von Patentanspruch 3 geht ebenfalls nicht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. Er entspricht dem in der An- meldung enthaltenen Patentanspruch 4. Dass die Größenangaben in Zentimetern gegenüber den Angaben in Zoll gerundet sind, führt ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Sowohl die angemeldete Fassung als auch die erteilte Fassung formulieren die Grö- ßenordnung für den von geschwächten Bereichen freien seitlichen Kantenbe- reich entlang der Reihen geschwächter Bereiche lediglich als ungefähre Be- reichsangabe (approximately). Schon daraus ergibt sich, dass es nicht auf Bruchteile eines Millimeters ankommt. Dies wird dadurch bestätigt, dass Pa- tentanspruch 3 die in der Anmeldung enthaltenen Angaben in Zoll in einem Klammerzusatz den Angaben in Zentimetern gegenüberstellt. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht die Erfindung als aus- führbar offenbart angesehen. a) Für den Fachmann ergibt sich aus den bereits erwähnten Ausfüh- rungen in der Beschreibung, wonach die Art und der Grad der Schwächung so- wie der Abstand, die Größe, die Form und die Ausrichtung der geschwächten Bereiche variiert werden kann, hinreichend deutlich, wie er die Merkmale 1.3.3 und 1.3.3.1 verwirklichen kann. Die abweichende Auffassung der Klägerin beruht auf der Prämisse, die Reißfestigkeit müsse bei einer Veränderung der einwirkenden Kraft variieren. Diese Prämisse ist aus den oben aufgezeigten Gründen unzutreffend. 58 59 60 61 62 - 22 - b) An einer ausführbaren Offenbarung des Gegenstands der Pa- tentansprüche 8 und 9 fehlt es nicht deshalb, weil dort nicht näher konkretisiert ist, wie die Maschine beschaffen sein muss, die in Kombination mit einem Aus- gangsmaterial gemäß Patentanspruch 1 betrieben wird. In der Beschreibung des Streitpatents wird hervorgehoben, dass es die Erfindung ermöglicht, die Gefahr vorzeitigen Reißens ohne Veränderungen an einer vorhandenen Maschine zu reduzieren (Abs. 25 und 36). Hieraus ergibt sich für den Fachmann hinreichend deutlich, dass er eine vorhandene Maschi- ne mit Ausgangsmaterial betreiben kann, das sich lediglich in Bezug auf die Perforierung oder besondere Schwächung von dem im Stand der Technik be- kannten Material unterscheidet. 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht neu ist. a) D9 offenbart allerdings nicht alle Merkmale dieses Anspruchs. aa) D9 und der als D9.1 vorgelegte weitere Auszug aus derselben Veröffentlichung formulieren Mindestanforderungen an Endlospapiere zur Si- cherstellung einer guten Druckqualität und eines störungsfreien Papierlaufs bei elektrischen Druckverfahren. Danach müssen Form und Anordnung der Perforationen und der Trans- portlochungen so konzipiert sein, dass keine unregelmäßigen Kanten an den Formularen entstehen und die Festigkeit eines Formulars nicht wesentlich ver- ringert wird, weil es sonst zu Papierriss und Unregelmäßigkeiten bei der Ablage im Stapler und infolgedessen zu Beeinträchtigungen der Be- und Verdruckbar- keit kommen kann (D9.1 unter 4.1; D9 unter 4.4.2). Hierfür ist nach den Erläute- rungen in der D9.1 unter anderem das Schnitt-Steg-Verhältnis der Querperfora- tion von Bedeutung (D9.1 unter 3.2). Bei der Bemessung des Schnitt-Steg- Verhältnisses ist neben der Qualität und Dicke des Papiers auch die Funktion zu berücksichtigen, die die Querperforation erfüllen soll. Unterschieden werden 63 64 65 66 67 68 - 23 - insoweit Formularperforationen, die die Trennung der Formulare von Hand oder mittels Nachverarbeitungsmaschinen ermöglichen, interne Formularperforatio- nen, die eine weitere Trennung innerhalb eines Formulars gestatten, sowie Falzperforationen für die Ablage des Endlospapiers in einem Zick-Zack-Stapel (D9 unter 4.4.1). Ausgehend hiervon empfiehlt D9 gesondert für jede Kategorie Richtwerte für die Schnitt- und Steglängen (D9 unter 4.4.2 und Tabelle 3). Fer- ner schlägt D9 vor, die Perforationen so anzubringen, dass an beiden Außen- kanten der Papierbahn stets mindestens mit einer vollen Stegbreite begonnen wird, um einem unbeabsichtigten Einreißen des Papiers während der Verarbei- tung und einer Störung beim Papierdurchlauf vorzubeugen (D9 unter 4.4.2 S. 15). bb) Damit offenbart D9 die Merkmale 1.1.1, 1.1.2, 1.2.1, 1.3.1 und 1.3.2. cc) Merkmal 1.2.2 ist ebenfalls offenbart. Nach der Empfehlung der D9 ist die Querperforation so anzubringen, dass an den beiden Außenkanten der Papierbahn mit mindestens einer vollen Stegbreite begonnen wird. Dadurch entsteht an jeder Kante der Papierbahn eine Zone, die keine Perforationen aufweist und damit einen im Wesentlichen von geschwächten Bereichen freien seitlichen Kantenbereich im Sinne von Merkmal 1.2.2 bildet. dd) Nicht offenbart ist hingegen die Merkmalsgruppe 1.3.3. Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Merkmals dar- gelegt wurde, genügt es zur Verwirklichung von Merkmal 1.3.3 nicht, dass eine gleichmäßige Perforation von zwei längeren, bis zu den Kanten reichenden Stegen umschlossen ist. Eine Gestaltung, bei der die Perforation im Bereich zwischen diesen beiden Stegen Variationen aufweist, ist in D9 nicht offenbart. 69 70 71 72 73 - 24 - b) Aus dem Vorbringen der Klägerin zu einem Angebot der Bayropa Jung GmbH vom 21. Februar 1978 (D17) und einem Besuchsbericht vom 23. Oktober 1995 (D18) sowie den Spezifikationen von océ (D19), Siemens (D20) und der Deutschen Telekom (D21) ergibt sich kein weitergehender Of- fenbarungsgehalt. Nach diesem Vorbringen sind Druckerpapiere der in D9 spezifizierten Art vor dem Prioritätstag mit perforationsfreien Randbereichen bis zu 25 mm im Stand der Technik bekannt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Perforation zwischen diesen Bereichen Variationen aufweist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist jedoch in D5 vollständig offenbart. aa) Die D5 betrifft ein bahnförmiges perforiertes Material und ein Sys- tem zur Ausgabe einzelner Blätter oder Abschnitte des bahnförmigen Materials aus einem Spender. D5 bezieht sich damit auf Materialien, die wie Papierhandtücher, Ta- schentücher, Packpapier, Aluminiumfolie, Wachspapier und Kunststofffolie (D5 Sp. 1 Z. 19-26), als Nachlaufprodukt beispielsweise in Form von Rollen oder Zick-Zack-Stapeln bereitgestellt werden (D5 Sp. 4 Z. 47-51) und für ihren Ge- brauch in einzelne Blätter oder Abschnitte trennbar sein müssen. Dementspre- chend liegt der D5 das technische Problem zugrunde, diese Materialien unter Berücksichtigung ihrer Zusammensetzung, Struktur und Reißfestigkeit durch Anordnung und Form einer Perforierung so zu gestalten, dass der Nutzer über einen Spender jeweils einzelne Blätter oder Abschnitte des betreffenden Mate- rials beziehen kann, die intakt sind und sich sauber und vollständig vom übrigen Materialvorrat abtrennen lassen (D5 Sp. 2 Z. 24-35). Figur 1 der D5 zeigt eine perspektivische Darstellung eines als Rolle be- reitgestellten erfindungsgemäßen Materials. 74 75 76 77 78 79 - 25 - Bei dem in dieser Figur gezeigten Ausführungsbeispiel weist das bahn- förmige Material 10 schwache Zonen in Form von perforierten Reißlinien 16 auf, die in Längsrichtung der Bahn gleichmäßig voneinander beabstandet sind. Sie sind vorzugsweise gerade, parallel zueinander im rechten Winkel zu den Au- ßenkanten 12 und 14 der Bahn angeordnet und erstrecken sich vorzugsweise über die Gesamtbreite W der Bahn. Nach der Beschreibung von D5 können die Reißlinien indessen auch an- ders angeordnet sein und verlaufen. So können sie beispielsweise in Längsrich- tung der Bahn ungleichmäßig verteilt sein. Sie müssen auch nicht notwendig im rechten Winkel zu den Außenkanten der Bahn angeordnet sein, sondern kön- nen in Kurven oder Zick-Zack-Form verlaufen oder kürzer sein als die Breite der Bahn (D5 Sp. 5 Z. 20-36). Zwei danach mögliche Ausführungsformen sind in den nachfolgend wie- dergegebenen Figuren 2 und 8 dargestellt. 80 81 82 - 26 - Während in Figur 2 das Steg-Schnitt-Verhältnis über die ganze Reißlinie hinweg gleichmäßig ist (D5 Sp. 5 Z. 48-55), ist bei dem Ausführungsbeispiel in Figur 8 die Perforationslinie 16 mit den Stegen 18 und den Perforationen 20 in einzelne Zonen J, K, L, M und N unterteilt, in denen das Steg-Schnitt-Verhältnis zum Teil unterschiedlich bemessen ist (D5 Sp. 5 Z. 55-58). Die genannten Zo- nen können von unterschiedlicher Breite und von der Mittellinie G-G aus gese- hen symmetrisch oder asymmetrisch angeordnet sein (D5 Sp. 7 Z. 24-40). In D5 wird ferner ausgeführt, dass neben anderen Eigenschaften des bahnförmigen Materials insbesondere auch die Breite, die Beabstandung, die Dichte und die Anordnung der Stege und Perforationen Einfluss darauf haben, dass das Material gut und sauber abgetrennt werden kann (D5 Sp. 6 Z. 14-21). Für jedes Material könne das Steg-Schnitt-Verhältnis abhängig von der Reiß- 83 84 - 27 - festigkeit empirisch berechnet werden, um so die einzelnen Blätter gezielt und kontrolliert abreißen zu können (D5 Sp. 6 Z. 46-50). Werde eine ausreichende Kraft auf das bahnförmige Material ausgeübt, um einen einzelnen Abschnitt ab- zutrennen, setze das Reißen des Materials in bestimmten Zonen (separation initiation regions) ein, von denen aus sich der Riss kontrolliert in den weiteren Zonen (separation control regions) entlang der Perforationslinie fortsetze bis zur vollständigen Abtrennung des einzelnen Materialblatts, solange ausreichend Kraft auf das bahnförmige Material ausgeübt werde (D5 Sp. 7 Z. 55 - Sp. 8 Z. 3). Vorzugsweise wiesen die Abtrennungseinleitungsbereiche gegenüber den Abtrennungssteuerungsbereichen eine geringere Reißfestigkeit auf (D5 Sp. 8 Z. 15-16). Die Einleitungs- und Steuerungsbereiche könnten an unterschiedli- chen Stellen entlang der Perforationslinie angeordnet sein. So könnten die Ein- leitungsbereiche in der Nähe der Außenkanten und die Steuerungsbereiche im Mittelbereich angeordnet sein. Denkbar sei aber auch, dass die Einleitungsbe- reiche in der Mitte und die Steuerungsbereiche an den Kanten belegen seien (D5 Sp. 8 Z. 6-14). bb) Damit offenbart D5 die Merkmalsgruppe 1.1. Dass nach Merkmal 1.1 das Ausgangsmaterial für eine Polsterumfor- mungsmaschine bestimmt ist, steht der Annahme einer neuheitsschädlichen Offenbarung durch die D5 nicht entgegen. Aus diesem Merkmal ergibt sich le- diglich, dass das Material für den Einsatz in einer solchen Maschine geeignet sein muss. Diese Eignung weist auch Packpapier auf, das in D5 als Beispiel für den Anwendungsbereich der in dieser Schrift geschilderten Erfindung genannt ist. cc) Mit den in D5 beschriebenen Perforationslinien, die mit den zer- brechlichen Bereichen und Perforationen Reißlinien bilden, werden auch die Merkmale 1.2.1, 1.3.1 und 1.3.2 offenbart. dd) Mit der Möglichkeit, dass die Perforationslinien kürzer sein können als die Breite des bahnförmigen Materials, ist auch Merkmal 1.2.2 offenbart. 85 86 87 88 - 28 - Entgegen der Auffassung der Berufung steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass die Möglichkeit einer verkürzten Perforationslinie in D5 nur all- gemein erwähnt und im Zusammenhang mit dem in Figur 8 dargestellten Aus- führungsbeispiel nicht nochmals ausdrücklich erwähnt wird. Aus dem allgemein gehaltenen Hinweis, die Perforationslinie müsse nicht zwingend über die ge- samte Breite der Bahn verlaufen, ergibt sich hinreichend deutlich, dass diese Gestaltungsform grundsätzlich für alle in D5 offenbarten Ausführungsformen in Betracht kommt. Aus der Beschreibung des in Figur 8 dargestellten Ausfüh- rungsbeispiels ergeben sich keine Besonderheiten, die einer Übernahme dieses allgemeinen Gestaltungsmerkmals entgegenstünden. ee) Schließich offenbart D5 mit dem in Figur 8 gezeigten Ausfüh- rungsbeispiel auch die Merkmalsgruppe 1.3.3. 4. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand des Streitpatents in der mit Hilfsantrag I verteidigten Fassung dem Fachmann nicht nahegelegt. a) Nach Hilfsantrag I soll den Patentansprüchen 1 und 10 jeweils fol- gendes Merkmal hinzugefügt werden: "and wherein at least one edge of the stock material (16) is free of weakened areas (24) for approximately 0.6 cm to 3.8 cm (approx- imately 1/4 inch to 1½ inches) along each row (22) of weakened areas (24)". Patentanspruch 3 der erteilten Fassung, dem dieses Merkmal entnom- men ist, soll gestrichen und die Nummerierung der nachfolgenden Patentan- sprüche angepasst werden. b) Der damit beanspruchte Gegenstand ist durch D9 sowie D17 bis D21 weder offenbart noch nahegelegt. 89 90 91 92 93 94 - 29 - Zumindest aus D18 und D19 ergibt sich zwar eine Breite des seitlichen Stegs, die innerhalb des beanspruchten Bereichs liegt. Hieraus ergab sich aber keine Anregung, den Bereich zwischen diesen Stegen mit Parameteränderun- gen im Sinne von Merkmal 1.3.3 zu versehen. c) Aus D5 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen. aa) D5 können keine Anhaltspunkte zur Breite der seitlichen Kanten- bereiche entnommen werden. Den vom Patentgericht in Bezug genommenen Ausführungen in der Be- schreibung (D5 Sp. 7 Z. 12-23), wonach die Breite der Perforationsstege im Bereich von 0,3 bis 1,8 mm liegt und die Perforationsstege einen Anteil von 10 bis 30 % der Perforationslinie ausmachen, kann zwar entnommen werden, dass ein einzelner Steg bis zu 1,8 cm lang sein kann, so dass schon durch Weglas- sen eines einzigen Schnitts ein Randbereich mit der vom Streitpatent bean- spruchten Breite entstünde. Aus D5 ergibt sich aber nicht unmittelbar und ein- deutig, die Perforierung im Randbereich mit einer Größe zu versehen, die zu einem solch breiten Randbereich führt. bb) Eine solche Ausgestaltung ist, wie die Berufung zu Recht geltend macht, durch D5 auch nicht nahegelegt. In der Beschreibung von D5 werden Stegbreiten im Bereich zwischen 0,5 und 1,2 mm als vorteilhaft bezeichnet (D5 Sp. 10-12, Tabellen 1-3). Ergänzend wird ausgeführt, die Stegbreite könne nicht grenzenlos erhöht werden, weil sonst die Ausbreitung des Risses unterbunden werde (D5 Sp. 10 Z. 42-44). Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann keine Veranlassung, Steg- breiten im Bereich von 6 mm und mehr in Betracht zu ziehen oder an den Kan- ten entsprechend breite Bereiche ohne Perforation vorzusehen. 95 96 97 98 99 100 101 - 30 - d) Aus der US-amerikanischen Patentschrift 5 211 620 (D11) erge- ben sich ebenfalls keine weitergehenden Anregungen. D11 offenbart eine Kantenspannungs-Überwachungsvorrichtung für eine Polsterumformungsmaschine. Zum Stand der Technik wird dort ausgeführt, bei den meisten Maschinen unterliege das bahnförmige Material vornehmlich im Bereich der Außenkanten einer hohen Spannung, die zu Rissen an den Kanten des Materials und damit zu einer Beeinträchtigung der Qualität der Polsterpro- dukte führen könne (D11 Sp. 2 Z. 14-24). Als Lösung wird eine besondere Aus- gestaltung der Maschine vorgeschlagen. Hieraus ergab sich für den Fachmann kein Anlass, anstelle von konstruk- tiven Änderungen an der Maschine eine Änderung an der Perforation des zuge- führten Materials vorzunehmen. e) Ob der Fachmann zu einer Stegbreite innerhalb des beanspruch- ten Bereichs gelangt wäre, wenn er die in D5 für Papierhandtücher und ähnli- ches Material und in D9 sowie D17 bis D21 für Druckerpapier offenbarten Lö- sungen für ein zum Einsatz in Polsterumformungsmaschinen nicht nur geeigne- tes, sondern auch bestimmtes Material in Betracht gezogen hätte, kann dahin- gestellt bleiben. Aus dem Stand der Technik ergab sich jedenfalls keine hinrei- chende Anregung, die in diesen Entgegenhaltungen offenbarten Details der Perforierung auf andere Einsatzbereiche zu übertragen. aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, sind die in den genannten Ent- gegenhaltungen offenbarten Materialien zwar zum Einsatz in einer Polsterum- formungsmaschine geeignet. Hieraus ergab sich für den Fachmann, der mit der Optimierung des Betriebs einer solchen Maschine befasst war, aber keine Ver- anlassung, solche Materialien in Betracht zu ziehen, obwohl im Stand der Technik speziell für diesen Einsatzzweck konzipierte andere Materialien zur Verfügung standen. 102 103 104 105 106 - 31 - bb) Eine weitergehende Anregung ergab sich nicht aus der US- amerikanischen Patentschrift 5 387 173 (D10). (1) In D10 ist eine Polsterumformungsmaschine offenbart, der fächer- förmig gefaltetes Material zugeführt wird. In der Beschreibung wird ausgeführt, bei im Stand der Technik bekann- ten Maschinen werde häufig Material eingesetzt, das auf einer hohlen Röhre aufgerollt sei. Beim Einsatz der Maschine könne diese Röhre relativ frei rotie- ren. Bei Einsatz von fächerförmig gefaltetem Material sei eine Röhre entbehr- lich. Dies bringe auch Vorteile bei Lagerung und Transport mit sich. Ferner könne eine höhere Verarbeitungsgeschwindigkeit erzielt werden (D10 Sp. 2 Z. 1-37). Hieraus mag sich in Verbindung mit D0 die Anregung ergeben haben, das fächerförmig gefaltete Material zusätzlich mit einer Perforierung zu verse- hen, wie dies auch nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift im Stand der Technik bekannt war. Weder der Hinweis auf die verbesserten Materialei- genschaften noch die an anderer Stelle zu findenden Ausführungen, anstelle des als bevorzugt bezeichneten Kraftpapiers könnten auch andere Materialien wie gedrucktes oder gebleichtes Papier eingesetzt werden (D10 Sp. 4 Z. 6-12), gaben dem Fachmann jedoch Veranlassung, sich mit der Ausgestaltung von Perforationen bei für andere Einsatzzwecke konzipierten Materialien zu befas- sen, hieraus allgemeine Erkenntnisse abzuleiten und diese auf Material zu übertragen, das für den Einsatz in einer Polsterumformungsmaschine konzipiert ist. Dass im Stand der Technik nicht nur das Problem eines unerwünschten Reißens der Perforation in solchen Maschinen offenbart war, sondern auch die vom Streitpatent adressierte Ursache dafür, nämlich unterschiedliche Zugkräfte in einzelnen Bereichen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Fachmann hatte damit zwar gewissermaßen einen Schlüssel zu der vom Streit- patent geschützten Lösung in der Hand. Bei der Entwicklung von Materialien für 107 108 109 110 111 - 32 - Polsterumformungsmaschinen wies ihn der Stand der Technik aber in eine an- dere Richtung, nämlich hin zu einer Modifikation der Maschine. Bei dieser Aus- gangslage ergab sich keine Veranlassung, durch abstrahierende Analyse von Materialien, die für andere Einsatzzwecke konzipiert sind, nach einer grundle- gend anderen Lösungsmöglichkeit zu suchen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbin- dung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Marx Rombach Rensen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.04.2018 - 4 Ni 7/17 (EP) - 112