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Entscheidung

2 StR 148/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160620B2STR148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160620B2STR148.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 148/20 vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 15. Januar 2020 aufgehoben, soweit die Einziehung der am 19. Oktober 2018 in der Wohnung des An- geklagten sichergestellten 1,1 Gramm Marihuana angeordnet worden ist; diese entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und „Besitz eines verbote- nen Gegenstandes entgegen § 2 Abs. 3 WaffG“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen ge- troffen. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen 1 2 - 3 - Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsent- scheidung erweist sich überwiegend als rechtsfehlerfrei; sie kann indes keinen Bestand haben, soweit die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestell- ten 1,1 Gramm Marihuana angeordnet worden ist. Diese hat zu entfallen. Das Verfahren wegen Besitzes der in der Wohnung sichergestellten Be- täubungsmittel war vor Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden und damit nicht Gegenstand der Anklage. Da Voraussetzung für eine Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB aber ist, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüpfungstat sind, kommt vorliegend eine Einziehung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 210/18; s. auch BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 – 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Darmstadt, LG, 15.01.2020 - 900 Js 59867/19 3 KLs 3