Entscheidung
IX ZA 8/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150620BIXZA8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150620BIXZA8.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/20 vom 15. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 15. Juni 2020 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. März 2020 wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht über- steigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die For- derung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch 1 2 - 3 - für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermitt- lung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Be- schluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1 mwN). Nach dem Vorbringen des Klägers sind auf die von ihm mit der Insol- venzfeststellungsklage geltend gemachten Ansprüche gemäß der Auskunft des Insolvenzverwalters voraussichtlich keine oder nur sehr geringe Quoten zu er- warten. Aufgrund dessen sei der Feststellungsantrag zu 1 mit 610 €, der Fest- stellungsantrag zu 2 mit 190 € zu bewerten. Soweit der Kläger dessen unge- achtet bei der Bemessung der Beschwer nicht nur den voraussichtlich durch- setzbaren Betrag, sondern den Nominalwert der Forderungen zugrunde gelegt wissen will, widerspricht dies der Regelung des § 182 InsO. Kayser Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Walsrode, Entscheidung vom 07.10.2019 - 7 C 150/19 (II) - LG Verden, Entscheidung vom 16.03.2020 - 5 S 46/19 - 3