Entscheidung
2 ARs 100/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090620B2ARS100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090620B2ARS100.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 100/20 2 AR 56/20 vom 9. Juni 2020 in der Strafvollzugssache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 700 AR 54/20 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg 610 Js 25612/19 Staatsanwaltschaft Oldenburg 19 Ls 525 Js 57630/18 (43/18) Amtsgericht Oldenburg 83 Ls 610 Js 25612/19 (53/19) Amtsgericht Delmenhorst 13 VRJs 218/19 Amtsgericht Hameln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 9. Juni 2020 beschlossen: Die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2019 (19 Ls 525 Js 57630/18 (43/18)) ange- ordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, aufrecht- erhalten durch Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 23. Juli 2019 (83 Ls 610 Js 25612/19 (53/19)), wird dem Jugendrichter beim Amtsgericht Hameln übertragen. Gründe: 1. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Oldenburg hat den Verur- teilten mit Urteil vom 11. Januar 2019 wegen Körperverletzung, Diebstahls und anderweitiger Straftaten schuldig gesprochen und eine zur Bewährung ausge- setzte Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 616,78 Euro ange- ordnet. Unter Einbeziehung dieses Urteils hat das Amtsgericht – Jugendschöf- fengericht – Delmenhorst den Verurteilten am 23. Juli 2019 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ver- urteilt und die im einbezogenen Urteil getroffene Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrechterhalten. 1 - 3 - Nachdem das Jugendschöffengericht Delmenhorst am 17. September 2019 die Vollstreckung eingeleitet hat, ist diese gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Hameln übergegangen, da sich der Verurteilte seit dem 31. Juli 2019 in Strafhaft in der Jugendstrafanstalt Hameln befindet. Das Jugendschöffengericht Delmenhorst hat den Jugendrichter beim Amtsgericht Hameln um Übernahme (auch) der Vollstreckung der Einziehungs- anordnung ersucht. Diese Übernahme hat der Jugendrichter jedoch abgelehnt, denn der Vollstreckungsleiter habe grundsätzlich nur die Jugendstrafe zu voll- strecken, während die Zuständigkeit für die Vermögensabschöpfung bei dem Amtsgericht verbleibe, welches die Vollstreckung eingeleitet habe. Das Amtsgericht Delmenhorst hat mit Beschluss vom 14. Februar 2020 die Vorgänge dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Ge- richts vorgelegt. 2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Amtsgerichte Delmenhorst (Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg) und Hameln (Oberlandesgerichtsbezirk Celle) zur Entscheidung des zwischen den Jugend- gerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits nach § 14 StPO berufen, der auch für das Vollstreckungsverfahren gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2019 – 2 ARs 172/19, juris Rn. 4 mwN). 3. Zuständig für die zwischen den beiden Jugendgerichten allein im Streit stehende Vollstreckung der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträ- gen ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Hameln. Der Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG beschränkt sich nicht allein auf die zu vollstreckende Jugendstrafe, sondern erfasst gleicherma- ßen auch die Vollstreckung von Nebenstrafen, Maßregeln und Nebenfolgen wie namentlich die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Mit der Abgabe der Voll- 2 3 4 5 - 4 - streckung nach § 85 JGG geht die gesamte Verantwortlichkeit des Vollstre- ckungsorgans auf den nachfolgenden Vollstreckungsleiter über (vgl. Senat, Be- schluss vom 6. August 2019 – 2 ARs 172/19, juris Rn. 7; Eisenberg/Kölbl, JGG, 21. Aufl. § 85 Rn. 4). Sachliche Gründe, die Vollstreckung der Vermögensab- schöpfungsentscheidung hiervon auszunehmen, sind nicht ersichtlich; zudem ist ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten auch unzweckmäßig (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 4 (s) Sbd I – 6/19, juris, Rn. 5 ff., mwN). Franke Appl Krehl Zeng Schmidt