Entscheidung
2 StR 428/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030620B2STR428
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030620B2STR428.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 428/19 vom 3. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 29. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, im Maß- regelausspruch und in der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung, Verbrechensverabredung und wegen Wohnungseinbruchs- diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona- ten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Regelung über den Vorwegvollzug getroffen. Zudem hat es Einziehungs- entscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und mate- riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des 1 - 3 - Maßregelausspruchs und der Anordnung über den Vorwegvollzug von Frei- heitsstrafe; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unzulässig. 2. Schuld- und Strafausspruch weisen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Schuldspruchbe- richtigung; er ist im Übrigen trotz eines entsprechenden Antrags des General- bundesanwalts nicht gehindert, im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil es sich insoweit nicht um einen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Antrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 111/11). 3. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand; dies führt auch zum Entfallen der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt ausgeführt: „1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Ange- klagte nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses mit dem Konsum von Cannabis und schließlich auch Heroin, was zur Folge hatte, dass seine Großmutter ihn nicht mehr bei sich beherbergen wollte, so dass er zu seinem Bruder nach K. zog und seine Ausbildung abbrach. Dort bezog er Sozialleis- tungen und besserte seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Betäubungsmitteln auf (UA S. 4). Im Alter von 17 Jahren wurde er erstmalig straffällig, wobei es auch zu Betäubungs- mitteldelikten kam (UA S. 4 f.). Im Alter von 18 Jahren erhielt er eine Jugendstrafe von einem Jahr wegen Verstoßes gegen 2 3 4 5 - 4 - das Betäubungsmittelgesetz. Eine Rückstellung nach § 35 BtMG wurde widerrufen, weil der Angeklagte die Therapie nach einer Woche abbrach (UA S. 5, 6). Es folgten zahlreiche Vorstrafen, wobei noch fünf weitere Mal eine Rückstellung gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz erfolgte, welche jedes Mal widerrufen werden musste (UA S. 5 f.). Die Therapiedau- ern betrugen dabei vier Wochen, sechs Wochen, zweieinhalb Monate und zwei Wochen, eine weitere freiwillige Therapie dauerte drei Wochen an (UA S. 6 f.). Anschließend wurde der Angeklagte mit Methadon substituiert, wobei es zu einem Bei- konsum von täglich einem bis eineinhalb Gramm Heroin kam (UA S. 7). Die Tat II.4 der Urteilsgründe beging der Angeklag- te im Zusammenhang mit seiner Substitutionsbehandlung (UA S. 41 ff.). 2. Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist allein die Erklärung des Angeklagten, ihm sei klar geworden, dass er bei einer Therapie nicht dauerhaft sub- stituiert werde und dass eine Therapie im Rahmen des § 64 StGB eine Chance für ihn sei, dauerhaft an seinem Leben et- was zu ändern, so dass er auf jeden Fall eine Therapiemaß- nahme im Rahmen des § 64 StGB versuchen wolle (UA S. 101), nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der an- geordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu be- gründen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 – 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180). - 5 - Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsan- stalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zu- gleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Er- folgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbe- sondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiter- ten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinrei- chend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachver- ständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO). Die Strafkam- mer wäre gehalten gewesen, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung – als mehr oder weniger hoch bzw. gering – konk- ret zu gewichten, um die Behandlungsaussichten nachvoll- ziehbar zu bewerten. Dabei wären in die Beurteilung die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen (bekundete Therapiebereitschaft) und auch die prognoseungünstigen Fak- toren (insbesondere langjährige Drogenabhängigkeit, mehrfa- che erfolglose Therapien) einzubeziehen gewesen. Die danach erforderliche Abwägung kann nicht durch den blo- ßen Hinweis der Strafkammer auf die überzeugenden Ausfüh- rungen des Sachverständigen ersetzt werden (vgl. Senat, Be- schluss vom 9. April 2019 – 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).“ - 6 - Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Kassel, LG, 29.05.2019 - 3640 Js 38463/18 5 KLs 6