Entscheidung
4 StR 184/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:020620B4STR184
2mal zitiert
4Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:020620B4STR184.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/20 vom 2. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Münster (Westf.) vom 29. November 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Strafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. 1 - 3 - 1. Die Schuldsprüche und die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Einziehungsentscheidung kann bestehen bleiben. Zwar hat sich die Strafkammer bei der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB in Bezug auf Fall II. 2. der Urteilsgründe nicht auf den Wert der erbeute- ten Gegenstände, sondern auf den bei einem Hehler erzielten und nun nicht mehr vorhandenen Veräußerungserlös abgestellt, obgleich das Gesetz eine Einziehung des Werts von Surrogaten nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 2 StR 117/18, NStZ 2018, 654). Der Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert, denn der Wert der Diebesbeute überstieg den Erlös aus deren Weiterverkauf bei weitem. 2. Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Ge- samtstrafe können dagegen nicht bestehen bleiben. a) Das Landgericht hat auf der Grundlage der im Urteilszeitpunkt gelten- den Rechtslage rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint. Zwar hat der Angeklagte bereits am 15. Februar 2019 und damit noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 46b Abs. 3 StGB) den Mitangeklagten G. als weiteren Beteiligten an dem von ihm begangenen schweren Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB (Fall II. 2. der Urteilsgründe) benannt und damit eine Aufklärungs- hilfe geleistet (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB), doch war § 244 Abs. 4 StGB im Zeit- punkt des tatrichterlichen Urteils noch nicht im Tatkatalog des von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Bezug genommenen § 100a Abs. 2 StPO in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) enthalten. Dass § 244 Abs. 4 StGB eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe androht und deshalb als Anlasstat für eine Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB in Be- tracht kommt, ändert daran nichts. 2 3 4 - 4 - b) Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe war gleich- wohl aufzuheben, weil aufgrund der zum 13. Dezember 2019 erfolgten Ände- rung von § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO (BGBl. I S. 2121) nunmehr auch der Woh- nungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB Gegenstand einer Aufklä- rungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sein kann. Diese nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte, für den Angeklagten günstige Änderung des materiellen Rechts, zu dem auch das Sanktionenrecht zählt (vgl. dazu Knau- er/Kudlich in MünchKommStPO, § 345a Rn. 3 mwN), kommt ihm gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO auch noch im Revisionsverfahren zugute. Da damit eine Verschiebung des Strafrahmens des § 244 Abs. 4 StGB gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB möglich wird, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in einem zweiten Rechtsgang zu einer noch niedrigeren Einzelstrafe verurteilt wird. Damit verliert auch die Ge- samtstrafe ihre Grundlage. Sost-Scheible Quentin Bartel Sturm Rommel Vorinstanz: Münster, LG, 29.11.2019 ‒ 210 Js 2305/18 3 KLs 14/19 5