Entscheidung
1 StR 108/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280520B1STR108
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280520B1STR108.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 108/20 vom 28. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2020 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. November 2019 wird als unbegründet ver- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die hier- durch entstandenen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der sich aus § 27 StPO ergeben- den Besetzung über ein Ablehnungsgesuch entschieden: Gemäß § 27 Abs. 1 StPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch, wenn die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen wird, das Gericht, dem der Abge- lehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs kann das Ablehnungsgesuch selbst dann noch von dem nach § 27 StPO zuständigen beschließenden Gericht als unzulässig verworfen wer- den, wenn das Ablehnungsgesuch von der erkennenden Strafkammer als zu- lässig angesehen und in das Zwischenverfahren übergeleitet worden ist, sofern die Voraussetzungen dazu gegeben sind (BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 3 - – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 337). Wurde demnach nicht nach § 26a StPO verfahren, entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht in der nach § 27 StPO vorgesehenen Besetzung (LR-StPO/Siolek, 27. Aufl., § 27 Rn. 41; KMR-StPO/Bockemühl, 83. EL, § 27 Rn. 14), gleichviel, ob die Anwendung von § 26a StPO unzulässig war oder übersehen wurde (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 27 Rn. 2). Aus dem von der Revision angeführten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 u.a.) zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26a StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. dort Rn. 55). Raum Jäger Bellay Hohoff Leplow Vorinstanz: Ravensburg, LG, 19.11.2019 - 31 Js 4908/19 1 Ks