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Entscheidung

XIII ZB 22/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB22.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 22/19 vom 20. Mai 2020 in der Haftaufhebungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. März 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 14. November 2017 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 4. Januar 2018 bis 8. Februar 2018 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden in allen Instanzen der Stadt Solingen auf- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, hält sich nach eigenen Angaben seit August 2016 in Deutschland auf. Am 13. November 2017 wollte er sich mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis beim Bür- gerbüro der Stadt Solingen anmelden. Noch am selben Tag drohte ihm die be- teiligte Behörde die Abschiebung an und beantragte die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung für drei Monate. Mit Beschluss vom 14. November 2017 ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis 12. Februar 2018 an. Der Betroffene wurde am 8. Februar 2018 wegen Schwierigkeiten bei der Passersatzpapierbeschaffung aus der Haft entlassen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen vom 4. Januar 2018 auf Aufhebung der Haft und Feststellung, dass ihn der Haftbeschluss ab Eingang des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt habe, zurückgewiesen. Seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Haftaufhebung hat das Landge- richt als unzulässig verworfen und den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts und verfolgt den Feststellungsantrag weiter. II. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Beschwerde des Be- troffenen sei zum einen unzulässig, da sich die Entscheidung des Amtsgerichts durch die Haftentlassung in der Hauptsache erledigt habe. Zum anderen habe das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft zu Recht zu- rückgewiesen, da der Anordnung der Abschiebungshaft ein ausreichend be- gründeter Haftantrag zugrunde gelegen habe, insbesondere die Angaben zur Haftdauer ausreichend gewesen seien. Es sei nicht vorauszusehen gewesen, 1 2 3 4 - 4 - dass die Passersatzpapiere während der angeordneten Haft nicht hätten be- sorgt werden können. 2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, der die Freiheitsentzie- hung anordnet. Als Beschluss, mit dem die Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist auch ein Beschluss anzusehen, mit dem die gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragte Haftaufhebung abgelehnt wird. Zwar war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Haft bereits beendet, weshalb nicht mehr über die Haftaufhebung zu entschei- den war, sondern nur noch über die gemäß § 62 Abs. 1 FamFG beantragte Feststellung des Betroffenen. Aber auch gegen die Zurückweisung dieses Fest- stellungsantrags ist die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 5 mwN). b) Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Beschwerdegericht die Beschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen hat. Soweit das Beschwerdegericht die Unzulässigkeit der Beschwerde damit begründet hat, dass sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt habe, hat es verkannt, dass der Betroffene für diesen Fall bereits beim Amtsgericht zulässigerweise einen Feststellungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8). Da das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft mit Beschluss vom 7. Februar 2018 zurückgewiesen hat, musste der am 8. Februar 2018 aus der Haft entlassene Betroffene Beschwerde einlegen, um seinen Feststellungs- antrag weiterverfolgen zu können. Zwar hat der Betroffene mit der Beschwer- 5 6 7 8 9 - 5 - deschrift vom 11. Februar 2018 beantragt, "im Falle einer Haftentlassung" fest- zustellen, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt habe. Dieser Antrag musste jedoch im Sinne des Betroffenen in der Weise aus- gelegt werden, dass er nach der Haftentlassung mit seiner Beschwerde nur noch den Feststellungsantrag weiterverfolgen und kein unzulässiges Rechtsmit- tel gegen die Ablehnung der Haftaufhebung einlegen wollte. bb) Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag des Betroffe- nen auch in der Sache zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffe- nen, die Rechtswidrigkeit der Haft ab Eingang seines Haftaufhebungsantrags am 4. Januar 2018 festzustellen, ist begründet. Dem Beschluss des Amtsge- richts vom 14. November 2017, mit dem Sicherungshaft angeordnet wurde, lag kein § 417 Abs. 2 FamFG genügender Haftantrag zugrunde. Ein Betroffener kann einen Haftaufhebungsantrag nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen die erstmalige Anordnung der Haft - wie die Unzulässigkeit des Haftantrags - stützen (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, juris Rn. 17 und vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 6). (1) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zuläs- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur not- wendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müs- sen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte an- sprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Siche- rungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8 mwN). 10 11 12 - 6 - (2) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Be- hörde nicht. Die beteiligte Behörde führt in ihrem Antrag, mit dem sie eine Haft- dauer von drei Monaten beantragt, aus, dass die Abschiebung in die Türkei "in den nächsten Wochen durchgeführt werden" könne. Die zuständige zentrale Ausländerbehörde habe bestätigt, dass die Ausstellung von Passersatzpapie- ren durch die türkischen Behörden "in der Regel innerhalb einiger Wochen" er- folge. Anschließend müsse "die weitere Organisation wie Flugbuchung" durch- geführt werden. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu be- schränken ist, als Begründung der beantragten Haftdauer unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 10). Es werden zwar Verfahrensschritte wie die Passersatzpapierbeschaffung und die Flugbu- chung genannt, die zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich sind. Es fehlt aber an einer nachvollziehbaren Begründung, welcher Zeitraum für welchen Verfahrensschritt angesetzt wird und weshalb eine Haftdauer von insgesamt drei Monaten für erforderlich gehalten wird. Mit derselben, allgemein gehaltenen Begründung hätte gleichermaßen eine Haftdauer von fünf Wochen wie von neun Wochen beantragt werden können. Dieser Mangel des Haftantrags ist auch nicht geheilt worden. Das Amts- gericht hat entgegen § 26 FamFG keine eigenen Feststellungen zur erforderli- chen Dauer der Haft getroffen. Zwar hat die beteiligte Behörde im Beschwerde- verfahren ergänzend mitgeteilt, die Zentrale Ausländerbehörde Köln habe tele- fonisch bestätigt, dass die Ausstellung von Passersatzpapieren und anschlie- ßende Flugbuchung "bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen" könne. Weiter hat sie dargelegt, dass nach der Zusicherung von Passersatzpapieren die Flugbu- chung für die Türkei in der Regel innerhalb weniger Tage vorgenommen wer- den könne. Allerdings reicht die Bezugnahme auf die Auskunft einer anderen inländischen Behörde nicht aus, um die Erforderlichkeit der beantragten Haft- 13 14 - 7 - dauer zu begründen, wenn die Auskunft keine Erklärung für den mitgeteilten Zeitbedarf enthält. Es hätte einer Begründung bedurft, die den zur Ausstellung von Passersatzpapieren angegebenen Zeitraum von "bis zu drei Monaten" nä- her erläutert, etwa indem die genauen Verfahrensschritte, die zur Passersatz- papierbeschaffung nötig sind, und die üblichen Bearbeitungszeiten der mit die- ser Aufgabe befassten Stellen näher dargelegt werden. Schließlich ist zwingende Voraussetzung einer Heilung, dass der Be- troffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 11); diese ist hier nicht erfolgt. Nach Entlassung aus der Haft war eine für die Zukunft wir- kende Heilung auch nicht mehr möglich. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 07.02.2018 - 8 XIV (B) 11/17 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.03.2018 - 9 T 40/18 - 15 16