Entscheidung
I ZA 1/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140520BIZA1
9mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140520BIZA1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/20 vom 14. Mai 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2020 wird zurückgewie- sen. Gründe: Mit Beschluss vom 27. März 2020 hat der Senat den Antrag des Schuld- ners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Beschwer- degerichts vom 8. Januar 2020 abgelehnt, weil dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Für die beabsichtigte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzun- gen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Ein vom Antragsteller beabsichtigtes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Be- schwerdegericht ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb 1 2 3 - 3 - aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sa- che zu prüfen. - 4 - Die vom Antragsteller beabsichtigte Gegenvorstellung gegen den Se- natsbeschluss vom 27. März 2020 hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine Gegenvor- stellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Dafür besteht aus den vorstehenden Gründen keine Veranlassung. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanz: LG Siegen, Entscheidung vom 08.01.2020 - 4 T 178/19 - 4 5