OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AK 8/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140520BAK8
8Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140520BAK8.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 8/20 vom 14. Mai 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldig- ten und seines Verteidigers am 14. Mai 2020 beschlossen: Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 15. März 2019 festgenommen und befand sich zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Neuss vom 16. März 2019 wegen des Vorwurfs eines Waffendelikts in Untersuchungshaft. Diesen Haftbefehl hob das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26. September 2019 (III-1 Ws 223/19) auf. Der Beschuldigte wurde allerdings nicht aus der Untersuchungshaft entlassen. Vielmehr erließ der Ermittlungsrich- ter des Oberlandesgerichts Düsseldorf am gleichen Tag einen neuen Haftbefehl (ErmRi Gs 76/19). Gegenstand dieses Haftbefehls war der Vorwurf, der Be- schuldigte habe am 30. Januar 2019 einen von ihm gespendeten Geldbetrag in Höhe von 190 € sowie am 5. Februar 2019 eine weitere, von ihm bei mehreren Spendern eingesammelte Geldsumme in Höhe von 546 € nach Syrien transfe- rieren lassen, um damit die Organisation "Islamischer Staat" (IS) zu unterstüt- zen. Zudem habe er auf seinem Mobiltelefon Dateien gespeichert, die Rezeptu- ren zur Herstellung von Sprengstoffen enthielten. Dadurch habe er in zwei tat- mehrheitlichen Fällen eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 1 - 3 - StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, und jeweils in Tateinheit dazu Vermögenswerte mit dem Wissen oder in der Absicht zur Verfügung gestellt, dass diese von einer anderen Person zur Begehung ei- ner der in § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Straftaten verwendet werden sol- len, wobei die Tat dazu bestimmt gewesen sei, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaft- lichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder zu be- einträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen könne, sowie - ebenfalls tateinheitlich - einem Bereit- stellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwidergehandelt (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1a) Vari- ante 8 AWG; Taten 1. - 2. des Haftbefehls). Ferner habe er sich eine Schrift verschafft, die nach ihrem Inhalt geeignet sei, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 StGB) zu dienen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen (strafbar gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB; Tat 3. des Haftbefehls). In der Folge befand sich der Beschuldigte aufgrund dieses Haftbefehls bis zum 15. April 2020 in Untersuchungshaft. An diesem Tag hob der Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs den vorgenannten Haftbefehl auf und setz- te einen Haftbefehl vom 9. April 2020 (2 BGs 192/20) in Vollzug (2 BGs 230/20). Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung IS beteiligt, indem er zusammen mit sechs anderen Beschuldigten in Deutschland eine Zelle gegründet habe, um im Namen des IS im Inland und/oder Ausland den bewaffneten Kampf gegen "Ungläubige" 2 - 4 - aufzunehmen und in Deutschland oder T. Anschläge, auch unter Einsatz von Schusswaffen und Sprengstoff, zu begehen. Noch vor Erlass dieses neuen Haftbefehls hat der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Verfügung vom 9. März 2020 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Akten dem Bundesgerichtshof zur besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die General- staatsanwaltschaft Düsseldorf hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungs- haft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Generalbundesanwalt, der das Ermittlungsverfahren am 31. März 2020 übernommen hat, hat am 16. April 2020 im Hinblick auf den neuen Haftbefehl beantragt festzustellen, dass eine Haftprüfung durch den Senat derzeit nicht veranlasst ist. II. Eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst. Der Beschuldigte befindet sich zwar mittlerweile seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf die ihm mit dem Haftbefehl vom 9. April 2020 vorgeworfene Tat ist jedoch eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden, deren Lauf am 21. Dezember 2019 begonnen hat und deren Ablauf somit noch nicht bevorsteht. 1. Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Der Begriff derselben Tat im Sinne dieser Vorschrift weicht vom pro- zessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des 3 4 5 6 - 5 - Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in ei- nen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwür- fen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erwei- terten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen. Somit löst es keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt waren. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht des- wegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt; für den Fristbeginn ist indes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hin- sichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entschei- dend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlas- sen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8). 7 - 6 - 2. An diesen Maßstäben gemessen hat der Haftbefehl vom 9. April 2020 eine neue Sechsmonatsfrist eröffnet, deren Lauf an dem Tag begann, an wel- chem der erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können. Der Haftbefehl vom 9. April 2020 ist wegen eines weiteren selbständigen Tatvorwurfs ergan- gen, der nicht Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 26. September 2019 war (unten a)), erst im Lau- fe der nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden ist (unten b)) und für sich genommen den Haftbefehlserlass rechtfertigt (unten c)); zu einem dringenden Tatverdacht hat sich dieser Vorwurf erst am 21. Dezember 2019 verdichtet. a) Der Beschuldigte ist - über die Vorwürfe des früheren Haftbefehls hin- aus - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der außereuropäischen terroristi- schen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) dringend verdächtig. aa) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist insoweit im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: (1) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. 8 9 10 11 - 7 - Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbst- beschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichun- gen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medi- enstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syri- schen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgrup- pen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisatio- nen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sa- hen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Ein- schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Mas- saker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Ter- 12 13 - 8 - roranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung. (2) Der aus T. stammende, zur Tatzeit in Deutschland leben- de Beschuldigte, der sich mit ebenfalls den Ideen des IS nahestehenden Lands- leuten zu einer Gruppe zusammengeschlossen hatte, stand jedenfalls seit dem 14. Januar 2019 mit Anhängern bzw. Mitgliedern des IS im syrischen Kampfge- biet in Verbindung. In der Folge erörterte er über den Messenger-Dienst "Tele- gram" vor allem mit einem inzwischen identifizierten hochrangigen IS-Mitglied, das sich in der Stadt A. im Kampfgebiet des IS aufhielt, ob die bereits zu diesem Zeitpunkt mit den Mitbeschuldigten gebildete Gruppe den Kampf des IS eher mit dem Transfer finanzieller Mittel oder mit Anschlägen in Deutschland oder T. unterstützen solle. Während zu Beginn die finanzielle Unter- stützung der Kämpfer in Syrien im Vordergrund stand und deren Organisation mit weiteren Chat-Partnern aus dem Umfeld des IS konkret besprochen wurde, gewannen die Überlegungen, die Gruppe könne zur Umsetzung der Ziele des IS selbst in Deutschland "Jihad machen", zunehmend an Raum. Der dem IS angehörende Gesprächspartner des Beschuldigten gab diesem entsprechende Instruktionen zum Aufbau einer Zelle, die unter anderem den Rat enthielten, die Gruppe solle sich einen Anführer suchen, sich dessen Befehlsgewalt unterwer- fen und somit in die Befehlsstrukturen des IS einordnen. Diese Ideen und In- struktionen gab der Beschuldigte unter anderem über "Telegram" an weitere Mitbeschuldigte weiter. Darüber hinaus wurden sie in dem Gruppenchat beim Messenger-Dienst "Zello" erörtert, den einer der Mitbeschuldigten am 1. Februar 2019 für die konspirative und abgeschottete Kommunikation einge- richtet hatte und an der der Beschuldigte regelmäßig teilnahm. An der Chat- Kommunikation in diesem Messenger-Dienst beteiligte sich auch ein inzwischen mit großer Wahrscheinlichkeit identifiziertes IS-Mitglied, das in Afghanistan eine Führungsposition innehatte und die Beschuldigten in ihrer radikal-islamistischen 14 - 9 - Überzeugung und jihadistischen Motivation bestärkte und zur Einhaltung der Befehlsketten des IS anhielt. In der Folge kristallisierte sich in der Chat- Kommunikation das Vorhaben heraus, in Deutschland zu verbleiben und hier Anschläge zu begehen, um die Ziele des IS umzusetzen und seine Struktur zu stärken. So erwogen sie einen Mordanschlag auf einen in der Öffentlichkeit be- kannten Islamkritiker mittels einer Schusswaffe. Noch während dieser Überlegungen lud der Beschuldigte über einen sog. Telegram-Bot, also ein Programm, mittels dessen automatisch Nachrichten oder Dokumente im Messenger "Telegram" verschickt werden können, Rezep- turen zur Herstellung von Sprengstoffen aus handelsüblichen und frei zugängli- chen Materialien auf sein Handy. Darüber hinaus transferierte er im Februar 2019 auf Aufforderung des in Syrien aufhältigen IS-Mitglieds Geldbeträge in Höhe von 500 € bzw. 400 € über den in ansässigen Finanzdienstleister "R. Ltd." (R. ). Um der Vereinigung noch größere Finanz- mittel verschaffen zu können, nahm der Beschuldigte den Auftrag zur Tötung eines sich in Al. aufhaltenden Geschäftsmannes gegen Bezahlung an. Er begab sich zur Ausführung des Planes sogar nach Al. , wo die Tat aller- dings scheiterte, da er und der mitreisende Mitbeschuldigte sich der Identität der Person nicht sicher waren. bb) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der Tatvorwürfe beruht auf Folgendem: (1) Betreffend die ausländische terroristische Vereinigung IS ergibt er sich aus mehreren Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sowie Aus- werteberichten des Bundeskriminalamts. (2) Der Beschuldigte hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. und 20. Dezember 2019 eingeräumt, mit den Mitbeschuldigten eine von der Ideolo- 15 16 17 18 - 10 - gie des IS getragene Gruppe gebildet zu haben, die sich später in einer Chat- gruppe des Messenger-Dienstes "Zello" über finanzielle Hilfen für den bewaff- neten Kampf der Vereinigung und die eigene Teilnahme am Jihad austauschte sowie sich durch einen sich in Afghanistan aufhaltenden Chatteilnehmer unter- richten ließ. Dass die Gruppe der Beschuldigten als eine Zelle agierte, die sich in die Strukturen des IS eingliederte, um in Deutschland finanzielle Mittel zu generieren und Anschläge zu verüben, ergibt sich zudem aus einer Gesamt- schau des auf dem Handy des Beschuldigten gesichteten, bislang ausgewerte- ten Chatverkehrs bei den Messenger-Diensten "Telegram" und "Zello" sowie der übrigen polizeilichen Ermittlungen, die die Identifizierung einiger Chat- partner in Syrien und Afghanistan zum Gegenstand haben und die Einbindung der Gruppe in die Strukturen und Planungen des IS zu belegen geeignet sind. Schon dem Vermerk zu den "ersten Erkenntnissen" aus der Auswertung des am 15. März 2019 sichergestellten Mobiltelefons des Beschuldigten vom 25. Juni 2019, der insbesondere einen Teil des "Telegram"-Chatverkehrs des Beschuldigten mit einem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht identifizierten Kommunikationspartner in Syrien zum Inhalt hatte, sind neben Gesprächsinhal- ten zu den Bemühungen des Beschuldigten um finanzielle Transaktionen zur Unterstützung der Kämpfer des IS in Syrien auch solche zu entnehmen, die auf die Bildung einer von radikal-islamistischem Gedankengut getragenen Gruppe des Beschuldigten und weiterer Beteiligter hindeuten. Nach dem Inhalt der da- mals ausgewerteten Chats befasste diese Gruppe sich mit der Frage, wie sie - neben oder statt finanzieller Hilfen - den Kampf des IS unterstützen könne. Der Chat-Partner des Beschuldigten in Syrien, den dieser insoweit um Rat frag- te, riet schließlich, den Jihad dort zu "machen", wo die Gruppe sich aufhalte, wozu sie sich einen Anführer suchen solle, um sich dessen Befehlsgewalt zu unterwerfen. 19 - 11 - Diese ersten Hinweise darauf, dass sich die Gruppe der Beschuldigten dem IS angeschlossen haben könnte, um in Deutschland Anschläge zu bege- hen, verdichteten sich im Ermittlungsverlauf durch die bei der weiteren Auswer- tung der aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten ausgelesenen Chatinhalte gewonnenen Erkenntnisse, die in dem polizeilichen Vermerk vom 20. Januar 2020 dargelegt werden und die Vernetzung des Beschuldigten mit mehreren IS- Führungspersonen im Ausland offenbaren. Insbesondere gründet der Verdacht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung des Beschuldigten am IS und der Einbin- dung der zusammen mit den Mitbeschuldigten gebildeten Gruppe in die Struktu- ren der Vereinigung auf den im polizeilichen Sachstandsbericht vom 25. Februar 2020 zusammengetragenen Ermittlungsergebnissen. Dieser Be- richt ergibt auch die Identifikation einiger der ausländischen Chat-Partner des Beschuldigten, bei denen es sich wahrscheinlich um hochrangige Führungsmit- glieder des IS handelt, deren Anweisungen sich die Gruppe um den Beschul- digten unterwarf. Zudem stützt er sich auf Inhalte der über den Messenger- Dienst "Zello" ausgetauschten Gruppenchats, die die ideologische Beeinflus- sung der Gruppenmitglieder durch ein sich in Afghanistan aufhaltendes IS- Mitglied und Bekenntnisse der Gruppenmitglieder, insbesondere des Beschul- digten, zum IS offenbaren. Ein Vermerk über die Auswertung dieses Chatver- kehrs liegt allerdings noch nicht vor. (3) Die Ermittlungen haben zudem den dringenden Tatverdacht hinsicht- lich der Taten bestätigt, die Gegenstand des Haftbefehls vom 26. September 2019 waren. Dies gilt sowohl für die beiden Geldtransfers über den Finanzdienstleister R. an Mitglieder des IS als auch bezüglich der von einem sog. Telegram-Bot heruntergeladenen Rezepturen, mit denen - wie die sach- verständige Begutachtung dieser Anleitungen ergeben hat - aus handelsübli- chen Inhaltsstoffen Sprengstoff hergestellt werden kann. 20 21 - 12 - cc) Danach hat sich der Beschuldigte im Hinblick auf die im Haftbefehl vom 9. April 2020 weitgehend erstmals beschriebenen Tathandlungen mit ho- her Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auslän- dischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB strafbar gemacht. (1) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Ein- gliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung in- nerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehö- rend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Verei- nigung auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB nicht er- fordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung dennoch eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Erforderlich ist, dass er eine organisati- onsbezogene Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung von innen und nicht nur von außen her entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207). Das Erfordernis einer gewissen formalen Eingliederung des Täters in die Organisation führt auch dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundes- republik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung bedarf, 22 23 24 - 13 - weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort be- funden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128). (2) Gemessen daran ist der dringende Tatverdacht einer mitgliedschaftli- chen Beteiligung des Beschuldigten am IS gegeben. Mit hoher Wahrscheinlich- keit ist davon auszugehen, dass er - zusammen mit den anderen Mitgliedern der Gruppe - den IS mit den in der beim Messenger-Dienst "Zello" eingerichte- ten Chatgruppe erörterten und teilweise auch schon durchgeführten Aktivitäten nicht nur von außen unterstützen wollte, sondern sich in die Organisation ein- ordnete und sich sowohl in Einzelchats vor allem mit seinem inzwischen als hochrangiges IS-Mitglied identifizierten Ansprechpartner in Syrien als auch im Gruppenchat mit dem in Afghanistan aufhältlichen IS-Mitglied der Anleitung und Befehlsgewalt des IS unterwarf. Unter den gegebenen Umständen steht der Mitgliedschaft des Beschuldigten nicht entgegen, dass die Ermittlungen bisher seinen förmlichen Beitritt zu der Organisation nicht ergeben haben. Insbesonde- re in den bisher noch nicht gänzlich ausgewerteten Gruppenchats bekannte er sich ausdrücklich zu seiner Zugehörigkeit zum IS und seiner Gefolgschaft hin- sichtlich des damaligen Anführers des IS, Abu Bakr al-Baghdadi. Ebensowenig spricht gegen eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der ausländischen terroris- tischen Organisation IS, dass der Beschuldigte selbst sich nie im Kampfgebiet des IS aufhielt. Denn er stand in unmittelbarem Kontakt mit wesentlichen Füh- rungspersönlichkeiten des IS, mit denen er sich beriet und von denen er sich anleiten ließ. Die nach ausführlichen Erörterungen mit diesen Personen ge- troffene Entscheidung der Gruppe, Anschläge in Deutschland zu begehen, ist 25 - 14 - dabei auch vor dem Hintergrund der dem Bundeskriminalamt durch ausländi- sche Sicherheitsbehörden übermittelten Erkenntnisse zu bewerten, der Anfüh- rer des IS habe Anfang 2019 angeordnet, dass als Vergeltung für die zu diesem Zeitpunkt in Syrien und dem Irak erlittenen Gebietsverluste Anschläge in den Ländern Europas durch sich dort befindende Zellen begangen werden sollen. Da die Eingliederung des Beschuldigten in die Strukturen des IS bereits im Januar 2019 begann, sind die beiden im Februar 2019 vorgenommenen Geldüberweisungen, die Übernahme des Auftrags zur Tötung des albanischen Geschäftsmannes, um Geld für den IS zu generieren, sowie die Erörterung möglicher Anschlagsziele als Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS zu werten. Ob diese ihrerseits einen eigenen Straftatbestand erfüllen und damit eigenständige Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung darstellen, kann vorliegend offenbleiben. (3) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt unbeschadet der Vor- schrift des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB (zum Strafanwendungs- recht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) schon daraus, dass der Beschuldigte die Tat in Deutschland beging. (4) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Ta- ten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat" (IS) bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor. dd) Die mitgliedschaftliche Beteiligung des Beschuldigten am IS ist so- wohl nach sachlichrechtlichen (§ 52 StGB) als auch verfahrensrechtlichen (§ 264 StPO) Maßstäben nicht identisch mit den Taten, die bereits Gegenstand des Haftbefehls vom 26. September 2019 waren. 26 27 28 29 - 15 - (1) Die den dem Beschuldigten in dem genannten Haftbefehl vorgewor- fenen Taten, wonach er am 30. Januar 2019 einen Geldbetrag von 190 € und am 5. Februar 2019 eine weitere Summe von 546 € an ein Mitglied des IS zur Unterstützung dieser Vereinigung überwiesen haben soll, bilden mit den dem Beschuldigten mit Haftbefehl vom 9. April 2020 im Einzelnen angelasteten mit- gliedschaftlichen Betätigungsakten keine materiellrechtlich einheitliche Tat. Dies gilt selbst dann, wenn die im ursprünglichen Haftbefehl als Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB gewerteten Transaktionen nach dem jetzigen Ermittlungsstand ebenfalls als Beteiligungsakte an der terroristischen Vereinigung IS zu würdigen wären. Auch dann stellen sie im Verhältnis zu der dem Beschuldigten nunmehr vorgeworfenen Mitgliedschaft in einer terroristi- schen Vereinigung eigenständige Taten dar. Denn die in dem früheren Haftbe- fehl beschriebenen Überweisungen erfüllen in zwei tatmehrheitlichen Fällen neben der ursprünglich angenommenen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung jeweils tateinheitlich den weiteren Straftatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1a) Variante 8 AWG. Danach ist die Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, mit Strafe bedroht. Ein solches Bereitstellungsverbot ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, wonach den in Anhang I der Verordnung aufgeführten natür- lichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereini- gungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressour- 30 31 - 16 - cen zur Verfügung gestellt werden dürfen. In dieser Anlage I ist seit der Durch- führungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch der IS gelistet. Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift tritt nicht konkurrenzrechtlich hin- ter die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu- rück. Das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 bezieht sich auf den tatsächlichen Vorgang des Zur-Verfügung-Stellens, der dazu führt, dass der gelisteten Person oder Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute kommt (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 19). Ziel des Bereit- stellungsverbots ist es, den gelisteten Personen oder Einrichtungen in tatsächli- cher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 27). Damit kommt dem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot auch dann ein eigener Unrechts- gehalt zu, wenn die Überweisung durch ein Mitglied der Vereinigung selbst er- folgt. Da hinsichtlich der im ursprünglichen Haftbefehl aufgeführten Überwei- sungen die mitgliedschaftliche Betätigung in der jeweiligen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 18 Abs. 1 Nr. 1a) Variante 8 AWG besteht, unterfallen diese Tätigkeiten nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit sämtlicher für sich genommen nicht strafbarer Betätigungsakte für die Vereinigung, sondern treten - idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung des § 129a Abs. 1 StGB - in Tatmehrheit zu dieser (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 39). Es handelt sich insoweit auch nach natürlicher Auffassung nicht um einheitliche Lebensvorgänge, so dass der Grundsatz Gültigkeit beansprucht, wonach sachlichrechtlich selbständige Taten 32 33 - 17 - auch prozessual selbständig sind (BGH, aaO, juris Rn. 47, in BGHSt 60, 308 ff. nicht abgedruckt). Nach alledem liegen hier unterschiedliche Taten im Sinne des § 121 StPO vor. (2) Ob die Überweisungen an den IS, die dem Beschuldigten im Haftbe- fehl vom 26. September 2019 vorgeworfen worden sind, zudem tateinheitlich den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB er- füllen und wie sich das Konkurrenzverhältnis in diesem Fall, in dem sich die Unterstützung der terroristischen Vereinigung bzw. die mitgliedschaftliche Betei- ligung an dieser in der Zuwendung von Geldern erschöpft, darstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 31), kann hier eben- so offenbleiben wie die Frage, ob sich der Beschuldigte auch mit anderen, im neuen Haftbefehl aufgeführten Beteiligungshandlungen nach weiteren Straftat- beständen strafbar gemacht hat. b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mit Haftbefehl vom 9. April 2020 neu hinzugetretenen Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS hat sich erst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls vom 26. September 2019 ergeben. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers rechtfertigen die ur- sprünglich bekannten Kommunikationsinhalte erst in ihrer Neubewertung durch die später gewonnenen Erkenntnisse den Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Beschuldigten an einer terroristischen Vereinigung. Insoweit gilt: Bei der anlässlich eines - mit den mitgliedschaftlichen Betätigungshand- lungen möglicherweise schon im Zusammenhang stehenden, ebenfalls aber gesondert strafbaren - Waffendelikts erfolgten Festnahme des Beschuldigten am 15. März 2019 und der zeitgleich durchgeführten Durchsuchung ist unter 34 35 36 37 - 18 - anderem sein Mobiltelefon sichergestellt worden, auf dem sich große gespei- cherte Datenmengen befunden haben. Allein die Telekommunikation bei dem Messenger-Dienst "Telegram" hat 54 Chats mit einem Ausdruck von über 2.200 Seiten umfasst, wobei die Gespräche wechselnd auf russisch und tad- schikisch geführt wurden und einer aufwendigen Übersetzung bedurft haben. Ein erster polizeilicher Auswertungsvermerk vom 25. Juni 2019, der ungefähr ein Drittel des Telegram-Chat-Verkehrs erfasst hat, hat den Verdacht der im Haftbefehl vom 26. September 2019 aufgeführten Überweisungen an den IS ergeben, daneben aber auch schon Hinweise, dass der Beschuldigte, der er- kennbar mit dem IS jedenfalls nahestehenden Personen im syrischen Kampf- gebiet kommunizierte, mit anderen zusammen Anschläge unter anderem in Deutschland zur Durchsetzung der Ziele des IS erwog. Die Hinweise auf eine mitgliedschaftliche Beteiligung am IS sind aller- dings so vage gewesen, dass der Generalbundesanwalt, dem die General- staatsanwaltschaft Düsseldorf am 10. Juli 2019 die Akten zur Verfahrensüber- nahme vorgelegt hatte, in seiner Verfügung vom 27. Juli 2019 zutreffend einen dahingehenden Verdacht verneint und das Verfahren lediglich wegen des Ver- dachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die genannten Transaktionen und des Sich-Verschaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat übernommen und sodann wegen min- derer Bedeutung an die Generalstaatsanwaltschaft zurückgegeben hat. Ent- sprechend ist der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 2019 wegen des dargelegten Verdachts insbe- sondere der Überweisung von Geldern an den IS ergangen. Erst die Zusam- menschau der weiteren Auswertungen des technisch teilweise schwer zugäng- lichen Telegram-Chatverkehrs (vgl. polizeilicher Auswertungsvermerk vom 20. Januar 2020 [offensichtlich falsch: "2019"]), der bislang noch nicht abge- schlossenen Auswertung der Gruppenchat-Verläufe des Messenger-Dienstes 38 - 19 - "Zello", der Einlassung des Beschuldigten am 18. und 20. Dezember 2019, der Identifizierung der Mitbeschuldigten sowie der erst in jüngster Zeit erfolgten (möglichen) Identifizierung zweier Chatpartner des Beschuldigten in Syrien und Afghanistan hat den dringenden Verdacht ergeben, der Beschuldigte habe den IS nicht nur unterstützt, sondern sich - zusammen mit Mitbeschuldigten - auch als Mitglied an der Vereinigung beteiligt (vgl. die Sachstandsberichte vom 18., 25. Februar und 26. März 2020). Der Generalbundesanwalt hat mit Vermerk vom 31. März 2020 das Verfahren wieder übernommen und auf die Mitbeschul- digten sowie im Tatvorwurf erweitert. c) Die mitgliedschaftliche Beteiligung des Beschuldigten am IS rechtfer- tigt für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls. aa) Beim Beschuldigten bestehen, auch wenn nur der neu hinzugetrete- ne Tatvorwurf Berücksichtigung findet, die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie darüber hinaus der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Er ist t. Staatsangehöriger und verfügt über zahlreiche Beziehungen ins Ausland. Seine Frau und die gemeinsamen Kinder leben in P. . Hinweise auf eine Arbeits- stelle oder eine Einbindung in sonstige soziale Strukturen haben sich nicht er- geben. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Beschuldigte sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entzie- hen wird. Danach sind - erst recht - Umstände gegeben, die die Gefahr begrün- den, dass ohne Inhaftierung des Beschuldigten zumindest die alsbaldige Ahn- dung der Tat gefährdet sein könnte (zur gebotenen restriktiven Handhabung des § 112 Abs. 3 StPO vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 112 39 40 - 20 - Rn. 37 mwN). Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend. bb) Schließlich steht die Anordnung der Untersuchungshaft im Hinblick auf die dem Beschuldigten zur Last liegende mitgliedschaftliche Beteiligung am IS nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall der Ver- urteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). (1) Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang ge- setzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ 2018, 10, 11). (2) Zudem ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu neh- men, dass der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf dem Senat die Akten - bezogen auf den Haftbefehl vom 26. September 2019 - erst mehr als zweieinhalb Monate nach Ablauf der Frist des § 121 Abs. 1 StPO vorgelegt hat. Bereits aufgrund des oben erwähnten polizeilichen Ermittlungsvermerks vom 25. Juni 2019 haben konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der im Haft- befehl vom 26. September 2019 vorgeworfenen Taten vorgelegen, die zu einer Erweiterung oder Ersetzung des Haftbefehls vom 16. März 2019 hätten Anlass geben müssen. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, wann die neuen Tatsachen den Ermittlungsbehörden bekannt geworden sind, nicht wann die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsstand bewertet und ei- nen neuen Haftbefehl beantragt hat (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2019 41 42 43 - 21 - - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8, 39 f. mwN). Danach wäre schon am Folge- tag, mithin am 26. Juni 2019, der Haftbefehl an die veränderte Sachlage anzu- passen gewesen. Die Sache hätte somit bereits Ende Dezember 2019 dem Se- nat zur Haftprüfung vorgelegt werden müssen. Da das Oberlandesgericht die Vorlage erst zum 18. März 2020 verfügt hat, ist diese um mehr als zweieinhalb Monate verspätet. Diese Verspätung führt jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zur Un- verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer. Denn ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschleunigungsgebot in Fällen der Ersetzung des Haftbefehls während eines laufenden Untersuchungshaftvollzugs besondere Bedeutung zukommt, setzt die nachträglich im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt gewor- dene Straftat eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, um den Strafverfolgungsbe- hörden Gelegenheit zur Durchführung weiterer Ermittlungen zu geben. Der Gesetzeszweck gebietet es in den Fällen, in denen vor einer Haftprüfungsent- scheidung des Senats nach §§ 121, 122 StPO ein neuer Haftbefehl ergeht, der sich auf einen erweiterten oder neuen Tatverdacht bezieht, grundsätzlich nicht, die bisherige Haftdauer schematisch in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzu- beziehen. Die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO soll die Strafverfolgungsbehörden dazu anhalten, die Ermittlungen hin- sichtlich der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tat und das weitere Verfahren zu beschleunigen. Anlass, diesem Beschleunigungsgebot entsprechend Ermitt- lungen wegen weiterer Taten durchzuführen, die ihrerseits zum Erlass eines Haftbefehls führen oder in einen bestehenden Haftbefehl aufgenommen werden können, haben die Ermittlungsbehörden aber erst dann, wenn sie von den be- treffenden Taten Kenntnis erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37 mwN). Die verspätete Vorlage, die einen aufgehobenen und ersetzten Haftbefehl betrifft, ist deshalb nicht von allein entscheidender Be- deutung, zumal der Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechs- 44 - 22 - monatsfrist nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO ohnehin nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, sondern lediglich dazu führt, dass im Falle einer verspäteten Vorlage erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen der Haft- fortdauer zu stellen sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 121 Rn. 28; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, juris Rn. 63). Allerdings wird im Fortgang des Verfahrens zur Wahrung des Beschleu- nigungsgebots die insgesamt erlittene Haftdauer in den Blick zu nehmen sein. Der Senat geht davon aus, dass der Generalbundesanwalt seine Ankündigung, das Ermittlungsverfahren zügig abzuschließen, umsetzen wird. d) Der Ablauf der durch den Haftbefehl vom 9. April 2020 in Gang ge- setzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Dieser wird erst am 21. Juni 2020 eintreten. Nach dem oben Dargelegten ist für den Fristbeginn der Zeit- punkt maßgebend, zu dem sich die einen neuen Haftbefehl rechtfertigenden Ermittlungsergebnisse zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet haben. Die- ser Zeitpunkt ist in Fällen wie dem hiesigen, in dem erst eine Zusammenfüh- rung einzelner Erkenntnisse den dringenden Tatverdacht begründet, häufig schwer zu fixieren. Vorliegend ist er mit den Erkenntnissen der in den oben ge- nannten Ermittlungsberichten, die im Januar und Februar 2020 erstellt worden sind, aktenkundig geworden. Da der Senat keinen Anlass zu der Annahme hat, die Ermittlungsbehörden hätten ihre Erkenntnisse den Akten über einen länge- ren Zeitraum als zur Verfassung der Ermittlungsvermerke notwendig vorenthal- ten, wäre mithin von einer Verdichtung eines dringenden Tatverdachts im Janu- ar 2020 auszugehen. Allerdings ergibt sich aus den Vorhalten, die dem Be- schuldigten bei seiner Vernehmung am 18. und 20. Dezember 2019 gemacht worden sind, dass den Ermittlungsbehörden noch nicht schriftlich in den Akten niedergelegte Erkenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Identifizierung der Mitbeschuldigten und der noch nicht gänzlich ausgewerteten Chat-Kommuni- 45 46 - 23 - kation im Messenger-Dienst "Zello" - zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt ge- wesen sind, die durch die Angaben des Beschuldigten in der Vernehmung teil- weise Bestätigung gefunden haben. Der Senat geht deshalb mit dem General- bundesanwalt davon aus, dass sich mit dem Abschluss der Vernehmung des Beschuldigten der Verdacht seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einem dringenden verdichtet hat. Damit hätte der auf den neuen Vorwurf erweiterte Haftbefehl am 21. Dezember 2019 erlassen und verkündet werden können. e) Soweit die Verteidigung für den Fall einer Entscheidung, die die Un- tersuchungshaft des Beschuldigten fortdauern lässt, die Beiziehung der "voll- ständigen" Akten beantragt hat, ist darauf zu verweisen, dass dem Senat die Existenz weiterer Akten, die auch dem Generalbundesanwalt nicht vorliegen, nicht bekannt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert mithin keine weitere Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts, da sich das Gehörsrecht nur auf die Kenntnis der Akten bezieht, die auch dem Se- nat vorliegen und die Grundlage dieser Entscheidung sind. Schäfer Spaniol Erbguth 47