OffeneUrteileSuche
Entscheidung

X ZR 82/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520UXZR82
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520UXZR82.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 82/18 Verkündet am: 12. Mai 2020 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 1. März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 010 624 (Streitpatent), das am 8. Februar 2011 angemeldet wurde. Patentanspruch 1, auf den 31 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Anzeigeeinrichtung (100) für gesetzlich vorgeschriebene Sichtfelder (210, 220, 230, 235, 240, 250) eines Nutzfahrzeugs in einem Fahrerhaus des Nutzfahr- zeugs, enthaltend mindestens eine Anzeigeeinheit (110), wobei die Anzeigeein- richtung (100) dazu angepasst ist, mindestens zwei der im Fahrbetrieb zur per- manenten Anzeige gesetzlich vorgeschriebenen Sichtfelder (210, 220, 230, 235, 240, 250) dauerhaft und in Echtzeit auf der Anzeigeeinheit (110) im Fah- rerhaus anzuzeigen, wobei die mindestens zwei Sichtfelder (210, 220, 230, 235, 240, 250) in einer gemeinsamen Darstellung gezeigt werden. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa- tents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit zwei Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dage- gen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft ein Spiegelersatzsystem für Nutzfahrzeu- ge. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift mussten Nutz- fahrzeuge im Stand der Technik zwei Hauptspiegel aufweisen, mit denen ein Streifen von geringer Breite einsehbar ist, der kurz hinter den Augenpunkten 1 2 3 4 5 6 - 4 - des Fahrzeugführers beginnt. Weiterhin mussten beidseitig Weitwinkelspiegel vorhanden sein, die einen breiteren Bereich erfassen. Bei einigen Nutzfahrzeu- gen wurden daneben Nahbereichs-, Anfahr- und Frontspiegel verlangt. Trotz dieser vorgeschriebenen Spiegel oder Einrichtungen für indirekte Sicht sei es für einen Fahrzeugführer sehr schwierig, die unfallkritischen Berei- che jederzeit vollständig und ausreichend im Auge zu behalten. Eine Vielzahl von Spiegeln erhöhe sogar die Anforderungen an den Fahrer. Zudem beein- flussten Spiegel die Luftumströmung des Fahrzeugs in einer für den Kraftstoff- verbrauch ungünstigen Weise. 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Anzeigeeinrichtung für Nutzfahrzeuge zur Verfügung zu stellen, mit der der Fahrer die einzusehenden Sichtfelder übersichtlich und einfach be- obachten kann und die nur geringen Einfluss auf die Umströmung des Fahr- zeugs hat. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen [die Nummerierung wurde an diejenige aus dem Verfahren X ZR 83/18 angeglichen]: 1. Anzeigeeinrichtung (100) für gesetzlich vorgeschriebene Sichtfelder (210, 220, 230, 235, 240, 250) eines Nutzfahr- zeugs in einem Fahrerhaus des Nutzfahrzeugs, enthaltend 4. mindestens eine Anzeigeeinheit (110). 5. Die Anzeigeeinrichtung (100) ist dazu angepasst, mindes- tens zwei der im Fahrbetrieb zur permanenten Anzeige ge- setzlich vorgeschriebenen Sichtfelder (210, 220, 230, 235, 240, 250) dauerhaft und in Echtzeit auf der Anzeigeeinheit (110) im Fahrerhaus anzuzeigen. 7 8 9 - 5 - 6. Die mindestens zwei Sichtfelder werden in einer gemein- samen Darstellung gezeigt. - 6 - 4. Zur Definition des Fachmanns und zur Auslegung der Merkmale nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem am gleichen Tag er- gangenen Urteil in dem Verfahren X ZR 83/18. Dieses betrifft das europäische Patent 2 484 558, das die Priorität des Streitpatents in Anspruch nimmt. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei in der Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE, ABl. EU 2010 L 177 S. 211, NK3) vollständig offenbart. Unter Nr. 15.2.2.2.1 sei eine gemeinsame Darstellung von zwei gesetzlichen Sichtfeldern, nämlich diejeni- gen eines Frontspiegels und eines Nahbereichsspiegels vorgesehen. Unab- hängig davon sei der Gegenstand durch die deutsche Offenlegungsschrift 199 00 498 (NK4) sowie die US-Patentschrift 5 670 935 (NK6) und die im We- sentlichen inhaltsgleiche Übersetzung des europäischen Patents 830 267 (DE 696 18 192 T3, NK7) nahegelegt. Letzteres gelte auch für die mit den Hilfsan- trägen verteidigten Gegenstände. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Ver- fahren X ZR 83/18. Der Gegenstand des dort zu beurteilenden europäischen Patents 2 484 558 ist enger als derjenige des Streitpatents und ebenfalls nicht patentfähig. IV. Die Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen hat eben- falls keinen Erfolg. 1. Die nach den Hilfsanträgen I und II zusätzlich vorgesehenen Merkmale entsprechen den Merkmalen nach den Hilfsanträgen I und III im Ver- fahren X ZR 83/18. Auch insoweit gelten die Ausführungen in dem dort ergan- genen Urteil entsprechend. 10 11 12 13 14 15 16 - 7 - 2. Die gesondert verteidigte Merkmalskombination aus den Patentansprüchen 1, 2, 23 und 25 ist ebenfalls nicht patentfähig. a) Der verteidigte Gegenstand enthält im Vergleich zu Patentan- spruch 1 folgende zusätzliche Merkmale: 2. Die Anzeigeeinrichtung (100) enthält mindestens eine Auf- nahmeeinheit (130) zur Aufnahme von Sichtfeldinformatio- nen [Patentanspruch 23]. 2.1 Die Auflösung der mindestens einen Aufnahmeeinheit (130) ist größer als die Auflösung der mindestens einen Anzeige- einheit (110) [Unteranspruch 25]. 7.3 Die gesetzlich vorgeschriebenen Sichtfelder (210, 220, 230, 235, 240, 250), die in der gemeinsamen Darstellung ange- zeigt werden, beinhalten das Sichtfeld (210, 230) eines Hauptspiegels und das Sichtfeld (220, 235) eines Weitwin- kelspiegels [Unteranspruch 2]. b) Dieser Gegenstand ist ausgehend von NK4 ebenfalls nahegelegt. aa) Die Merkmale 2 und 7.3 sind auch in Patentanspruch 1 des euro- päischen Patents 2 484 558 vorgesehen. Für sie gelten die Ausführungen im Verfahren X ZR 83/18 entsprechend. bb) Die zusätzliche Ausgestaltung entsprechend Merkmal 2.1 beruht nach den Feststellungen des Patentgerichts auf Überlegungen rein fachmänni- scher Art. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Rich- tigkeit dieser Feststellungen begründen, zeigt die Berufung nicht auf. 3. Die zusätzliche Einbeziehung von Patentanspruch 24 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 17 18 19 20 21 22 - 8 - a) Patentanspruch 24 sieht zusätzlich vor, dass mehrere Aufnahme- einheiten (130) vorgesehen sind und die Anzahl der Aufnahmeeinheiten größer ist als die Anzahl der Anzeigeeinheiten (110). b) Dieses Merkmal ist in NK4 offenbart. Dort werden die Bilder von zwei Kameras nebeneinander auf einem Monitor angezeigt. 4. Für die Merkmalskombination aus den Patentansprüchen 1, 2, 23 und 26 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. a) Patentanspruch 26 sieht zusätzlich vor, dass die Auflösung min- destens einer der Aufnahmeeinheiten (130), vorzugsweise derjenigen für das Sichtfeld (210, 230) eines Hauptspiegels, mindestens 2 Megapixel beträgt. b) Nach den Feststellungen des Patentgerichts geht diese Ausgestal- tung über das fachübliche Wissen und Können ebenfalls nicht hinaus. Auch insoweit zeigt die Berufung keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Voll- ständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen. 5. Die gesondert verteidigte Merkmalskombination aus den Pa- tentansprüchen 1, 2, 23 und 11 ist ebenfalls nicht patentfähig. a) Patentanspruch 11 sieht ergänzend vor, dass die Anzeigeeinrich- tung (100) angepasst ist, die Sichtfelder (210, 220, 230, 235, 240, 250) an sich verändernder Position und/oder mit sich verändernder Größe auf der Anzeige- einheit (110) dauerhaft darzustellen. b) Eine solche Ausgestaltung war, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ausgehend von NK4 durch NK7 nahegelegt. NK7 offenbart eine Darstellung, in der der Abstand zwischen den Gren- zen (50, 52), die die drei dargestellten Bildabschnitte (44, 48 und 46) voneinan- der trennen, in Abhängigkeit von der Fahrzeuggeschwindigkeit variiert wird (Abs. 43). Hieraus ergab sich für den Fachmann die Anregung, die Größe der Darstellung in Abhängigkeit von der Fahrzeuggeschwindigkeit zu variieren. 23 24 25 26 27 28 29 30 31 - 9 - Dass NK7 kein gesetzlich vorgeschriebenes Sichtfeld betrifft, ist in die- sem Zusammenhang unerheblich. Anlass zur Einbeziehung solcher Sichtfelder ergab sich aus NK4. Ausgehend davon hatte der Fachmann Anlass, die in NK7 offenbarte besondere Darstellung auch für diese Sichtfelder in Betracht zu zie- hen. 6. Die zusätzlichen Merkmale des erstmals in der Berufungsinstanz selbständig verteidigten Patentanspruchs 29 entsprechen denjenigen von An- spruch 13 des europäischen Patents 2 484 558. Insoweit gelten die Ausführun- gen im Verfahren X ZR 83/18 wiederum entsprechend. 32 33 - 10 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2018 - 7 Ni 13/16 - 34