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Entscheidung

2 StR 463/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520B2STR463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520B2STR463.19.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 463/19 vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2019, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die rechts- fehlerfrei getroffenen und von der Beweiswürdigung getragenen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen täterschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung nicht. a) Am 25. Mai 2018 erzählte der Angeklagte D. den Mitangeklagten M. und Y. bei einem Treffen am Mittag von „finanziellen Schwierigkei- ten“. Auf seinen Vorschlag hin entschlossen sie sich, Geld zu besorgen, notfalls auch mittels Straftaten. Von diesem Entschluss berichteten sie am Nachmittag dem Mitangeklagten A. , der sodann einen Überfall und als Tatobjekt ein Sonnenstudio in H. vorschlug, mit dessen Örtlichkeiten er vertraut sei. Mit diesem Vorschlag erklärten sich alle einverstanden. Entsprechend dem Tatplan fuhren alle Angeklagten mit dem PKW des Angeklagten M. nach H. und parkten dort in fußläufiger Nähe zum Tatobjekt. M. und Y. , maskiert mit zuvor hergestellten Masken sowie über den Kopf gezoge- nen Kapuzen, begaben sich gegen 19.40 Uhr in das Innere des Sonnenstudios, während der Mitangeklagte A. und der Angeklagte D. – außer Sicht- weite – im Fahrzeug zurückblieben. M. und Y. trafen auf eine Ange- stellte des Studios und forderten sie unter Vorhalt einer von dem Mitangeklag- ten A. beschafften Schreckschusspistole mehrfach auf, Geld herauszuge- ben. Schließlich kam sie der Aufforderung nach und entnahm aus dem Tresen die Kassenlade. Y. nahm sie an sich, anschließend verließen er und M. die Räumlichkeiten. Im Auto stellten die Angeklagten fest, dass die Tatbeu- te sich lediglich auf 68 € belief und daher für den Angeklagten D. entgegen dem ursprünglichen Plan nicht die vorgestellte finanzielle Hilfe darstellte. Aus diesem Grund entschlossen sich die Angeklagten gemeinsam, die Tatbeute sofort umzusetzen. Sie erwarben in einem Coffeeshop Joints und weitere Dro- gen, kauften in einem Supermarkt Donuts, Zigaretten und Getränke und betank- ten mit dem Rest des Geldes das Fahrzeug des Angeklagten M. . Jeden- 2 3 - 4 - falls M. und A. konsumierten von dem erworbenen Rauschgift, bevor M. die anderen jeweils nach Hause fuhr. b) Das Landgericht ist auch hinsichtlich des Angeklagten D. von ei- ner täterschaftlichen Beteiligung ausgegangen. Zwar habe ihm während der eigentlichen Tatausführung keine Tatherrschaft oblegen, auch sei ihm keine Überwachungsfunktion im Auto zugekommen. Die im Stadium der Tatplanung geleisteten Beiträge seien jedoch von derart wesentlicher Natur, dass sie die nachfolgende Tat als gemeinsam gewollte erscheinen ließen. Der Angeklagte habe erst den Grundstein für die später verübte Tat gelegt. Darüber hinaus ha- be er ein erhebliches eigenes Interesse an dem Gelingen der Tat gehabt, da er mittels der erlangten Tatbeute beabsichtigt habe, seine finanziellen Schwierig- keiten zu bereinigen. Der gemeinsame Wille zur Ausführung der Tat sei ferner dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Angeklagten gemeinsam zu viert zum Tatort gefahren seien und der Angeklagte D. nur deshalb nicht an der Tatausführung beteiligt gewesen sei, da er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. c) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsa- men Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objekti- ven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eige- nen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbe- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder 4 5 6 - 5 - Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller dar- stellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Inte- resses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145 mwN). bb) Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Han- delns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht im Rahmen seiner Würdigung zwar ge- sehen, dass der Angeklagte keine Tatherrschaft bei der eigentlichen Tatausfüh- rung hatte und ihm auch beim Warten im Kraftfahrzeug von M. keine Überwachungsfunktion zukam. Es hat aber die im Stadium der Planung der Tat geleisteten Beiträge des Angeklagten und sein Tatinteresse gleichwohl als aus- reichend erachtet, eine gemeinsame mittäterschaftliche Tatbegehung auch des Angeklagten D. anzunehmen. Dies wird den getroffenen Feststellungen nicht gerecht. Der Angeklagte D. hat insofern zwar den Tatanstoß gege- ben, eine darüber hinausgehende besondere Beteiligung an der Planung der Tat hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Das Tatobjekt und damit auch die Art und Weise, wie Geld beschafft werden sollte, ging auf den Vorschlag des Mitangeklagten A. zurück, der auch die Schreckschusspistole beibrach- te. Die Präparierung der Masken erfolgte durch die Mitangeklagten M. und Y. . Nach alledem ist entgegen der Ansicht des Landgerichts auch die kon- krete Planung und Vorbereitung der Tat ohne nähere Beteiligung des Angeklag- 7 8 - 6 - ten D. erfolgt. Auch die uneingeschränkte Berücksichtigung eines Tatinte- resses des Angeklagten an der Durchführung der Tat durch das Landgericht stößt auf Bedenken. Zwar sollte die Tatbeute der „Bereinigung“ seiner – allerdings nicht näher dargelegten – „finanziellen Schwierigkeiten“ dienen; tatsächlich aber kam dem Angeklagten D. hierfür schließlich aus der gerin- gen Tatbeute von nur 68 € kein Geldbetrag hierfür zugute; letztlich lässt sich den Urteilsgründen nicht einmal entnehmen, ob er überhaupt an der Tatbeute partizipiert hat. Aus diesen Gründen stellt sich die Annahme von Mittäterschaft bei einem an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligten, im Auto lediglich wartenden Angeklagten, der auch an der konkreten Tatplanung nicht mitgewirkt und womöglich auch nichts aus der Tatbeute erlangt hat, als rechtsfehlerhaft dar, auch wenn der ursprüngliche Anstoß zur Tat von ihm gekommen ist und er (auch) am Taterlös beteiligt werden sollte. Der Senat stellt den Schuldspruch auf Beihilfe zur schweren räuberi- schen Erpressung um, weil in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen, die die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklag- te nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme von Beihilfe statt Mittäterschaft zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Der neue Tatrichter wird bei der Festsetzung der neuen Strafe zu Gunsten des Angeklag- ten gegebenenfalls in den Blick zu nehmen haben, dass dem Angeklagten der 9 10 - 7 - Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 21. November 2018 droht. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 25.06.2019 - 202 Js 698/18 96 KLs 4/18