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Entscheidung

2 ARs 121/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520B2ARS121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520B2ARS121.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 121/20 2 AR 63/20 vom 12. Mai 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge Az.: 4101-01 (2020) Generalstaatsanwaltschaft Koblenz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 12. Mai 2020 beschlossen: Der Antrag, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie ermittelt gegen eine im Grenzge- biet zwischen Pakistan und Afghanistan tätige Organisation, die im Verdacht steht, in Deutschland Grundstoffe für die Herstellung von Heroin im Ausland anzukaufen, um dann mit Unterstützung bestechlicher Zollbeamter tonnenweise Rauschgift nach Europa, insbesondere Deutschland zu liefern. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat beantragt, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen. 1 2 - 3 - II. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Gerichts- standsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt: „1. § 13a StPO ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessord- nung an einem zuständigen Gericht (§§ 7 ff. StPO) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und deutsches Strafrecht nicht of- fenkundig unanwendbar ist. Die Regelung setzt – ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand – eine durch Sachverhaltsmerkmale wie Ort, Zeit und Art der Ausführung sowie durch Bezeichnung eines bestimmten Täters konkretisier- te und individualisierte Tat im prozessualen Sinne als Bezugs- gegenstand des Verfahrens voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 2 ARs 164/93 –, juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 – 2 ARs 62/97 –, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. August 1999 – 3 ARs 9/99 –, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. März 2018 – 2 ARs 97/18 –, juris Rn. 2). Die pauschale Schilderung eines Gesamtkomplexes, der eine Vielzahl lediglich allgemein umschriebener Straftaten umfasst (z.B. ‚Kriegsver- brechen im Bosnienkonflikt‘), ist insofern ebenso wenig ausrei- chend wie die nur abstrakte Bezeichnung eines möglichen Tä- terkreises (z.B. ‚die US-Verantwortlichen‘, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 2 ARs 164/93 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 1999 – 3 ARs 9/99 –, juris, Rn. 7 f.). In vorlie- 3 - 4 - gender Sache ist demnach eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO nicht zuläs- sig. Das gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren betrifft nicht eine bestimmte – hinreichend konkretisierte und individua- lisierte – Tat im prozessualen Sinne, sondern eine unbestimmte Vielzahl lediglich ihrer Art nach eingegrenzten Straftaten eines abstrakt umschriebenen Täterkreises, nämlich nicht näher kon- kretisierte Planungen unbekannter Mitglieder der Organisation ‚Noorzai‘, zum Zwecke der gewinnbringenden Veräußerung He- roin in nicht geringer Menge herzustellen und hierfür in Deutschland Essigsäureanhydrid zu erwerben und Zollbeamte zu bestechen. 2. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist auch nicht erforderlich, um die Ermittlungen fortführen zu können. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG in der Fassung des Gesetzes für einen Gerichts- stand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) ist die zuerst mit der Sa- che befasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn es im Gel- tungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder ein solches nicht ermittelt ist. Diese Vorschrift ist ungeachtet ihres mit § 13a StPO übereinstimmenden Wort- lauts ihrem Sinn und Zweck entsprechend weiter auszulegen. Denn der Gesetzgeber wollte mit ihr eine Regelung der staats- anwaltschaftlichen Zuständigkeit ausdrücklich auch für solche Fälle treffen, in denen – wie hier – eine Gerichtsstandsbestim- mung nach § 13a StPO ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2018 – 2 ARs 97/18 –, juris Rn. 2; BT-Drs. 17/9694, S. 8). Soweit gerichtliche Untersuchungshandlungen erforder- - 5 - lich werden, ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO der Ermitt- lungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dem die nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Für das vorliegende Ermittlungsverfahren ist somit die Staatsanwaltschaft Koblenz als erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig.“ Franke Appl Zeng Grube Schmidt