Entscheidung
V ZR 41/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR41.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 41/19 vom 7. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 30. Januar 2019 zugelassen. Die innerhalb der Begründungs- frist gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Recht- sprechung. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge kann nicht verneint werden, da die Frage der entsprechenden Anwen- dung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB auch unter Berücksichtigung des Wohnungseigen- tumsrechts klärungsbedürftig ist. Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob die Frage im Sinne des Klägers zu entscheiden ist, zumal das Wohnungseigentumsrecht in einem Fall wie dem - 3 - Vorliegenden ein einheitliches Vorgehen der übrigen Wohnungs- eigentümer gegen den störenden Wohnungseigentümer erfordern dürfte. Stresemann Brückner Wein- land Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 12.07.2017 - 539 C 42/16 - LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2019 - 318 S 88/17 -