Entscheidung
V ZR 210/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR210
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR210.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 210/19 vom 7. Mai 2020 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision ge- gen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel- dorf vom 25. Juli 2019 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung zugelassen, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klage und hinsichtlich seiner Verurteilung zur Räumung und Herausga- be auf die Widerklage zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begrün- dung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegen- standes für die Gerichtskosten 8.317,54 € und für die außergerichtli- chen Kosten 52.357,54 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 16 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Be- schluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.04.2019 - 11 O 237/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2019 - I-10 U 92/19 -