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Entscheidung

4 StR 674/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520B4STR674
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520B4STR674.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 674/19 vom 6. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der besonders schweren Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2020 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge- rin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Juni 2019 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision der Ne- benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige- sprochen und von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen. Mit der unverän- dert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war ihm zur Last gelegt wor- den, sich der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wissentlicher schwerer Körperverletzung schuldig ge- macht zu haben, indem er die Nebenklägerin am 16. Juli 2018 in seiner Woh- nung mit Benzin übergoss und dieses entzündete, wodurch die Nebenklägerin 1 - 3 - am ganzen Körper in Brand geriet und Verbrennungen an neunzig Prozent der Hautoberfläche erlitt. Gegen das freisprechende Urteil richten sich die Revisio- nen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. Die auf eine Beanstandung des Verfahrens und die ausgeführte Sachrü- ge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen (Aufklärungsrüge), weil sie die abweichenden Einlassungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter und bei seiner polizeilichen Einvernahme am 19. Juli 2018 nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht habe, bleibt ohne Erfolg, weil sich die Strafkammer zu den vermissten Beweiserhebungen nicht gedrängt sehen musste. Die Revision zeigt nicht auf, warum den von ihr be- haupteten Tatsachen weiterführende Erkenntnisse zum Tatnachweis entnom- men werden können. Die vorgerichtlichen Angaben des Angeklagten unter- scheiden sich von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung allenfalls in un- beachtlichen Details. 2. Auch die mit der Sachrüge vorgebrachten Einwände vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Erörterung bedarf lediglich das Fol- gende: a) Anders als die Staatsanwaltschaft meint, brauchte die Einlassung des Angeklagten nicht mehr ausführlich gewürdigt zu werden. Denn nach der Zu- rückweisung der belastenden Angaben der Nebenklägerin, die wesentlich auf Gründe außerhalb der Einlassung des Angeklagten gestützt worden ist, kam es 2 3 4 5 - 4 - auf die Frage, ob die dem Tatvorwurf in Abrede stehende Einlassung des An- geklagten für sich genommen glaubhaft ist, nicht mehr an. b) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Würdigung der Aussage des Zeugen O. . Der Zeuge hat zum konkreten Tatgeschehen keine Angaben ma- chen können. Die auf der Grundlage seiner Beobachtungen (Feuerzeug in der Hand des Angeklagten nach dem Löschen des Feuers) in Betracht kommenden Geschehensalternativen hat die Strafkammer gesehen und bewertet. Dass sie allein auf der Grundlage dieser Beobachtung nicht auf eine Täterschaft des An- geklagten geschlossen hat, weil sie diese mit der Rauchereigenschaft des An- geklagten, aber auch mit der Möglichkeit einer Sicherung des Feuerzeugs beim Tatopfer, das sich nicht ausschließbar selbst anzündete, für vereinbar gehalten hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn hierbei handelt es sich – anders als die Staatsanwaltschaft meint – nicht um Sachverhaltsvarianten, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Der Angeklagte war nach den Feststellun- gen Cannabiskonsument und damit Raucher. Er hat angegeben, nach dem Feuerzeug in der Hand der Geschädigten gegriffen zu haben. Soweit der Zeuge O. bekundet hat, er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Neben- klägerin in Brand gesetzt habe, weil er nach dem Brandgeschehen ein Feuer- zeug in der Hand gehalten habe, ist dies als bloße Schlussfolgerung des Zeu- gen für den Tatnachweis ohne Bedeutung und bedurfte deshalb keiner Erörte- rung. c) Soweit von der Staatsanwaltschaft angeführt wird, die Strafkammer habe zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt, weil sie da- rauf abgestellt habe, dass die Angaben des Zeugen O. zu dem aggressiven Vorgehen des Angeklagten gegen die Geschädigte vor dem Brandgeschehen keine „zwingenden“ Schlüsse auf eine Täterschaft des Angeklagten zuließen, 6 7 - 5 - trifft dies nicht zu. Denn die Strafkammer hat mit dieser Wendung ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, dass dieser Umstand für sich allein den Schluss auf eine Täterschaft des Angeklagten noch nicht zu begründen vermag. Im Rah- men ihrer abschließenden Gesamtwürdigung hat sie dann weiter dargelegt, dass ihr die Aggressionen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin im Vorfeld des Brandgeschehens auch im Verbund mit den übrigen Gesichtspunk- ten nicht für eine Überzeugungsbildung ausreichen. d) Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darin, ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung der Strafkam- mer zu setzen. Soweit die Mitteilung der Angaben der Nebenklägerin im Ermitt- lungsverfahren vermisst wird, fehlt es an der erforderlichen Aufklärungsrüge. II. Die zulässige Revision der Nebenklägerin, die sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen hat, bleibt aus den gleichen Gründen erfolglos. 8 9 - 6 - III. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Neben- klägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisions- gebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die bei- den Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen allein der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 4 StR 253/16 Rn. 15; Urteil vom 6. Dezember 2007 ‒ 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel Vorinstanz: Bielefeld, LG, 12.06.2019 - 446 Js 235/18 0020 KLs 32/18 Ss 470/19 10