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Entscheidung

6 StR 78/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050520B6STR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050520B6STR78.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 78/20 vom 5. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet ver- worfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat: Zwar setzt ein Hang im Sinne des § 64 StGB entgegen der Ansicht der Straf- kammer keine „Abhängigkeit“ voraus (UA S. 13; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20). Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält aber im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand, weil das Landgericht mit noch vertretbarer Begründung die hinreichende Erfolgsaussicht einer solchen Maßregel verneint hat. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau