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Leitsatz

XII ZB 454/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290420BXIIZB454
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290420BXIIZB454.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 454/19 vom 29. April 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter Anhörung des Betroffenen eingeholtes ergänzendes Sachverständigengutachten, ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852). BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 454/19 - LG Landshut AG Erding - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 4. September 2019 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 19. Juli 2019 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. 1 - 3 - Der Betroffene leidet unter einer Zwangsstörung, und es besteht bei ihm der Verdacht auf eine paranoide Psychose. Das Amtsgericht hat dem Betroffe- nen einen Verfahrenspfleger bestellt. Nach Einholung eines Sachverständigen- gutachtens und Anhörung des Betroffenen hat es mit Beschluss vom 19. Juni 2019 den Beteiligten zu 1 zum Betreuer bestellt mit dem Aufgabenkreis Ge- sundheitssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises, Vertretung gegenüber Behörden, Versiche- rungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht auf Anregung des Verfahrenspflegers ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen zur Fra- ge der Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts in anderen Aufgabenberei- chen als der Vermögenssorge eingeholt. Das noch an diesem Tag bei Gericht eingegangene Sachverständigengutachten hat das Amtsgericht dem Betroffe- nen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übersandt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2019 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis der bestehenden Be- treuung um den Aufgabenbereich der Vertretung in Arbeitsangelegenheiten er- weitert und einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die den Aufga- benbereich der Wohnungs- und Arbeitsangelegenheiten betreffen, angeordnet. Ohne erneute Anhörung des Betroffenen hat das Landgericht die gegen die beiden Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zu Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, soweit darin die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Juli 2019 zurückgewiesen wurde und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege- 2 3 4 - 4 - richt. Im Umfang der Aufhebung kann die angefochtene Entscheidung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne per- sönliche Anhörung des Betroffenen über dessen Beschwerde gegen den amts- gerichtlichen Beschluss vom 19. Juli 2019 entschieden hat. a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu ver- schaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Be- treuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Be- troffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vor- genommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfah- ren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 4. De- zember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN). b) Danach durfte das Beschwerdegericht nicht ohne persönliche Anhö- rung des Betroffenen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Juli 2019 entscheiden. Insoweit war das vom Amtsgericht durchgeführte Verfahren fehlerhaft, weil es den Betroffenen vor der im Be- schluss vom 19. Juli 2019 getroffenen Entscheidung über die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich der Vertretung in Arbeitsangelegenheiten und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nach Eingang des ergänzen- den Sachverständigengutachtens vom 19. Juni 2019 nicht mehr persönlich an- gehört hat. 5 6 7 - 5 - aa) Die persönliche Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert zum einen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Zum anderen soll durch sie auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Be- troffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, das eingeholte Sachverständigengutachten zu würdigen. Diese Zwecke kann die Anhörung des Betroffenen nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Gericht zum Zeitpunkt der Anhörung vorliegt und es dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu ge- ben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche An- hörung des Betroffenen ist daher grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19 - FamRZ 2019, 1648 Rn. 13 mwN). Das gilt auch dann, wenn das Betreuungsgericht nach erfolgter Anhörung des Betroffenen ein ergänzendes Sachverständigengutachten einge- holt hat, auf das es maßgeblich seine Entscheidung stützen will (Senatsbe- schluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN). bb) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Betroffenen zu einem Zeitpunkt angehört, als das ergänzende Sachverständigengutachten vom 19. Juni 2019, auf das das Amtsgericht die Erweiterung der bereits eingerichte- ten Betreuung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts maßgeblich ge- stützt hat, noch nicht erstattet war. Zwar hat das Amtsgericht dieses Gutachten dem Betroffenen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übersandt. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an die persön- liche Anhörung i.S.v. § 278 Abs. 1 FamFG. Mit der Übersendung des Gutach- tens an den Betroffenen und der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellung- nahme hat das Amtsgericht zwar dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt. 8 9 - 6 - Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber eine nicht ausreichende Sachaufklä- rung. Durch die hier gewählte Verfahrensweise konnte das Amtsgericht insbe- sondere die im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebotene kritische Überprüfung des Gutachtens anhand des in einer Anhörung gewonne- nen persönlichen Eindrucks nicht vornehmen. Dies wäre jedoch hier deshalb von besonderer Bedeutung gewesen, weil das Amtsgericht gerade die beson- ders in die Rechte des Betroffenen eingreifende Anordnung des Einwilligungs- vorbehalts auf das ergänzende Sachverständigengutachten gestützt hat und der Betroffene in der zuvor durchgeführten Anhörung geäußert hatte, einen Einwilligungsvorbehalt nicht zu wünschen. Wegen dieses Verfahrensfehlers des Amtsgerichts hätte das Beschwer- degericht den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen. 2. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG teilweise aufzuheben und die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 10 11 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 19.07.2019 - XVII 114/19 - LG Landshut, Entscheidung vom 04.09.2019 - 64 T 2637/19 sowie 64 T 2733/19 - 12