Entscheidung
III ZA 22/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290420BIIIZA22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290420BIIIZA22.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 22/19 vom 29. April 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Auf die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2019 - 9 U 60/17 - wäre die Revision nicht zuzulassen, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist auch nicht des- halb gegeben, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Unionsrecht- liche Fragen, die über die bloße Anwendung der Grundsätze des unionsrechtli- chen Staatshaftungsanspruchs auf den konkreten Sachverhalt hinausgehen, wirft der Fall nicht auf. Die Abweisung des von der Klägerin geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wird von der Erwägung des Beru- fungsgerichts getragen, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. Die Würdigung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht im 1 2 - 3 - konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichts- hof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Ge- richten (EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Slg. 2007, I-2157 Rn. 116 und vom 12. Dezember 2006 - C-446/04 - Slg. 2006, I-1184 Rn. 210 mwN; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38). Soweit die Klägerin in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf den Kausalzusammenhang zwischen Unionsrechtsverstoß und dem von ihr geltend gemachten Schaden begehrt, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Frage in Anbetracht des vom Berufungsgericht - zulassungsrechtlich beanstandungsfrei - festgestellten Fehlens eines qualifizier- ten Unionsrechtsverstoßes nicht entscheidungserheblich ist. Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2017 - 28 O 394/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2019 - 9 U 60/17 - 3