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Entscheidung

3 StR 122/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290420B3STR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290420B3STR122.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 122/20 vom 29. April 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 4. November 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentschei- dung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung zahlrei- cher Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat lediglich den aus der Ent- 1 - 3 - scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils anhand der Re- visionsrechtfertigung hat zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler erge- ben. Jedoch hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand; hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidun- gen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständi- gen Einziehungsverfahren, § 435 StPO, in Betracht, wenn die Voraus- setzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesonde- re nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsan- waltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sicherge- stellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 [richtig: 3. März 2020] - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig an- zuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gel- ten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Sitzungsvertreters nicht." Dem schließt sich der Senat an. Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb aufzuheben; die Einziehungsentscheidung hat zu entfallen. 2 3 - 4 - Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Beschuldigte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 04.11.2019 - 82 Js 400/19 11 KLs 25/19 4