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Entscheidung

AK 10/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280420BAK10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280420BAK10.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 10/20 vom 28. April 2020 in dem Strafverfahren gegen wegen Völkermordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 28. April 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos- sen: Eine Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist derzeit nicht erforderlich. Gründe: Der Angeklagte ist nach seiner Auslieferung aus Griechenland am 9. Oktober 2019 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundes- gerichtshofs vom 18. April 2019 (4 BGs 101/19) festgenommen worden und befindet sich seit dem 10. Oktober 2019 ununterbrochen in Untersuchungs- haft, ab dem 3. April 2020 aufgrund des Haftbefehls, den der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 19. März 2020 (5-3 StE 1/20-4-1-20) nach Maßgabe der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2020 neu gefasst hat. Gegenstand des aktuell vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der An- geklagte habe sich im Zeitraum zwischen 2013 und 2019 in zwei Fällen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht, in einem Fall in Tateinheit mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gegen Personen, Mord sowie schwerem Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 9, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VStGB, § 129a Abs. 1 1 2 - 3 - Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 211 Abs. 2 Variante 4 und 6, §§ 52, 53 StGB, § 233 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 232 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB in der bis zum 14. Oktober 2016 gültigen Fassung). Die Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat am 24. April 2020 begonnen. Danach ist die Prüfung durch den Bundesgerichtshof, ob die Unter- suchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (vgl. § 121 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 StPO), gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO derzeit nicht erforderlich. Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht nicht entgegen, dass die Hauptverhand- lung erst nach deren Ablauf begonnen hat. Schäfer Paul Berg 3 4