Entscheidung
5 StR 96/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:270420B5STR96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:270420B5STR96.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 96/20 vom 27. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 31. Oktober 2019 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen schul- dig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungs- sowie Einziehungsentschei- dung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- spruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 3 und 4 (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstel- len und als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79; siehe zur Abgren- zung BGH, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 41/17, StraFo 2017, 342, 343). Nach den Urteilsfeststellungen beabsichtigte der Angeklagte im Fall 4, beim letzten Treffen mit der Geschädigten am 3. November 2015 weitere 5.000 € von ihr zu erlangen, einen „Rest“-Betrag einer schon im Juli 2015 ge- forderten angeblichen Kaution in Höhe von 20.000 € für die Freilassung des Angeklagten und eines „ P. “ bzw. die Herausgabe der im Zusammenhang mit der vorgeblichen Festnahme dieser Personen durch das FBI zurückgehalte- nen Papiere. Von dem Gesamtbetrag hatte die Geschädigte täuschungsbedingt am 10. Juli 2015 bereits 15.000 € an den Angeklagten übergeben (Fall 3). Die Tathandlung am 3. November 2015 war daher nur ein Teilakt der Tathandlung im Fall 3. 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 4 ver- hängten Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Für das in diesem und im Fall 3 der Urteilsgründe verwirklichte Delikt hat es mit der im Fall 3 verhäng- ten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sein Bewenden. Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und vier Monaten im Fall 1 und die weiteren Einzelstrafen von vier Jahren im Fall 2 und drei Jahren 3 4 5 6 7 - 4 - und sechs Monaten im Fall 3 sowie den gleichbleibenden Schuldgehalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Be- urteilung der Fälle 3 und 4 eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbil- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 31.10.2019 - 256 Js 4515/15 (277) (502 KLs) (12/19) 8