OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 7/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:270420B5STR7
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:270420B5STR7.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 7/20 vom 27. April 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug dahin abgeändert wird, dass vor der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre, zehn Monate und zwei Wochen von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheits- strafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Mordes in neun tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung im Maßregelvollzug drei Jahre der erkannten Strafe zu vollzie- hen sind. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 1 - 3 - Änderung des Vorwegvollzugs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat den Vorwegvollzug rechtsfehlerhaft bestimmt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 StGB ist bei einem wie hier rechtsfehlerfrei ge- mäß § 67 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug dieser Teil der Stra- fe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Dieser Zeit- punkt wird vorliegend nach einer Verbüßung von fünf Jahren, zehn Monaten und zwei Wochen erreicht sein. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren hätte das Landgericht daher einen Vorwegvoll- zug von drei Jahren, zehn Monaten und zwei Wochen bestimmen müssen. Der Senat ändert die Entscheidung über den Vorwegvollzug in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. 2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: a) Unter Berücksichtigung der Schilderungen eines der als Zeugen ver- nommenen Polizeibeamten über die Ausbreitung des vom Angeklagten zur Nachtzeit in einem Mehrparteienhaus gelegten Brandes (lodernde Flammen aus dem Dachgeschoss, erhebliche Rauchentwicklung) und die Rauchbeein- trächtigungen der Einsatzkräfte bei den Rettungsbemühungen tragen die Fest- stellungen die Annahme des Mordmerkmals der Gemeingefährlichkeit im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Dass sich der (bedingte) Tötungsvorsatz des Angeklag- ten auf alle Hausbewohner des ersten Ober- und des Dachgeschosses bezog, 2 3 4 5 6 - 4 - steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 93/20). b) Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO erweist sich jedenfalls als unbegründet, da es sich hier nach den konkreten Gegebenheiten nicht um eine hinweispflichtige Tatsache handelte. 3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht un- billig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerle- gen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 28.08.2019 - 306 Js 38864/18 1 Ks 7 8