Entscheidung
I ZB 77/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230420BIZB77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230420BIZB77.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/19 vom 23. April 2020 in der Designrechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richte- rinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 9. August 2019 an Verkün- dungs Statt zugestellten Beschluss des 30. Senats (Marken- und Design-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Das Design M 95 06 907 wurde am 25. August 1995 angemeldet und am 15. November 1995 in das Register eingetragen. Die Gebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr war bis spätestens 29. Februar 2016 zu entrichten. Die Designinhaberin hat am 28. April 2016 beantragt, die fristgerechte Zahlung der Gebühr mit Verspätungszuschlag im Register zu vermerken, hilfs- weise ihr Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist zu gewähren. Hierzu hat sie unter Vorlage von Kopien eines Lastschriftmandats vom 28. Dezember 2015 sowie eines vorgefertigten Sammelempfangsbekenntnisses vom 29. Dezember 2015 geltend gemacht, die für die Zahlung erforderlichen Unterlagen am 29. Dezember 2015 in den Nachtbriefkasten des Deutschen Patent- und Marken- amtes eingeworfen zu haben. Die Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Designinha- berin Beschwerde eingelegt. 1 2 - 3 - In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat die Designinhaberin ihren bisherigen Hilfs- zum Hauptantrag und ihren bisherigen Haupt- zum Hilfsantrag erklärt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 9. August 2019 - 30 W [pat] 702/17, juris). Hiergegen wendet sich die Designinhaberin mit ihrer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt. II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Hauptantrag auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand sei statthaft, weil die Aufrechterhaltungsgebühr nicht innerhalb der bis 29. Februar 2016 laufenden Zahlungsfrist gezahlt wor- den sei. Da die Designinhaberin die Wiedereinsetzung rechtzeitig mit am 28. April 2016 eingegangenen Schriftsatz beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt habe, sei der Wiedereinsetzungsantrag auch im Übrigen zulässig. Er sei jedoch unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Design- inhaberin die Zahlungsfrist ohne Verschulden versäumt habe. Der von der De- signinhaberin in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Eine Zahlung durch das mit Schreiben vom 28. April 2016 eingereichte SEPA-Lastschriftmandat habe schon deshalb nicht die Aufrechter- haltung des Schutzes bewirken können, weil sie nicht innerhalb der bis zum 29. Februar 2016 laufenden Zahlungsfrist erfolgt sei. III. Die Rechtsbeschwerde der Designinhaberin hat keinen Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbe- schwerde ist zulässig (§ 23 Abs. 5 DesignG, §§ 100, 102 PatG). a) Sie richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts nach § 23 Abs. 4 DesignG. Soweit die die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde regelnde Bestimmung des § 23 Abs. 5 Satz 1 DesignG auf "Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 2" Bezug nimmt, liegt ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers 3 4 5 6 7 - 4 - vor. Der Standort der in Bezug genommenen Vorschrift hat sich mit Einfügung des § 23 Abs. 2 und 3 DesignG durch das Gesetz zur Modernisierung des Ge- schmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Be- kanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um zwei Absätze verschoben. Dass mit dem genannten Gesetz eine inhaltliche Änderung des § 23 Abs. 5 Satz 1 DesignG verbunden sein sollte, wird aus den Gesetzgebungsmaterialien, ins- besondere aus der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl. BT-Drucks. 17/13428), nicht ersichtlich. b) Die Designinhaberin macht einen im Gesetz aufgeführten, die zulas- sungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel geltend. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt sie eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 23 Abs. 5 Satz 2 DesignG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und führt diese Rüge aus. Auf die Frage, ob die erhobene Rüge durchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr. zur gleichlautenden Vorschrift des § 83 Abs. 3 MarkenG, vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 Rn. 7 = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; Beschluss vom 17. Oktober 2019 - I ZB 14/19, juris Rn. 5). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Bundespatentge- richt hat den Anspruch der Designinhaberin auf rechtliches Gehör nicht in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie- hen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs- 8 9 10 - 5 - gründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass tatsächliches Vorbringen von Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeu- tung ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht den Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, je- doch andere rechtliche Schlüsse daraus gezogen hat als die vortragende Partei (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bun- despatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 111 Rn. 11 - PLOMBIR; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - I ZB 14/19, juris Rn. 7). b) Nach diesen Grundsätzen beruht die Ablehnung des Hauptantrags der Designinhaberin auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Aufrecht- erhaltungsgebühr (§ 23 Abs. 3 Satz 3 DesignG, § 123 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 PatG) nicht auf einer Verletzung ihres Gehörsrechts. aa) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Wiedereinsetzungsan- trag sei unbegründet, da nicht festgestellt werden könne, dass die Designinha- berin die Zahlungsfrist ohne Verschulden versäumt habe. An einem solchen Verschulden fehlte es, wenn die Designinhaberin bewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht hätte, dass das Lastschriftmandat vom 28. Dezember 2015 am 29. Dezember 2015 in den Nachtbriefkasten des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeworfen oder zumindest in geeigneter Weise, zum Beispiel durch einen Boten, auf den Weg dorthin gebracht worden wäre. Die Designin- haberin habe aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, welchem Kanz- 11 12 - 6 - leimitarbeiter die Unterlagen am 29. Dezember 2015 zum Einwurf in den Nachtbriefkasten des Deutschen Patent- und Markenamtes übergeben worden seien; vorgetragen worden sei lediglich, wer dies "üblicherweise" erledige. Blei- be ungeklärt, wo das Lastschriftmandat verblieben sei, gehe dies grundsätzlich zu Lasten der Designinhaberin. Anderes gelte nur dann, wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Designinhaberin ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen hätten, um den fristgerechten Eingang des Lastschriftmandats zu gewährleisten. Könne hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf ein Ver- schulden der Designinhaberin oder ihres Verfahrensbevollmächtigten zurückzu- führen sei, bestehe für eine Wiedereinsetzung kein Raum. Letzteres sei vorlie- gend der Fall. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Lastschrift- mandat überhaupt nicht in das Postausgangsfach gelangt und dies aufgrund einer unzureichenden Ausgangskontrolle nicht bemerkt worden sei. Die Mitar- beiterin habe die Frist als erledigt markiert, nachdem der Verfahrensbevoll- mächtigte das Lastschriftmandat an die für die Fertigstellung der Ausgangspost zuständigen Mitarbeiter weitergegeben habe. Die noch durchzuführenden Schritte bärgen jedoch die Gefahr individueller Fehler in sich, wie zum Beispiel eine versehentlich unterbliebene Bearbeitung durch die Mitarbeiter der Post- ausgangsstelle oder eine unbeabsichtigte Beseitigung der Unterlagen durch Dritte. Insbesondere habe sich die durch eine Patentfachanwaltsangestellte durchzuführende Kontrolle auf die rein formale Prüfung beschränkt, ob die ihr tatsächlich vorgelegten Unterlagen vollständig gewesen seien. Eine solche Kontrolle sei nicht geeignet gewesen, einen nach Streichung der Frist auftre- tenden Fehler oder eine versehentlich unterbliebene Bearbeitung hinreichend zuverlässig aufzudecken. Dies gelte auch für die vor "Streichung" der Frist am 29. Februar 2016 durchgeführte Kontrolle anhand der erstellten elektronischen oder eingescannten Unterlagen durch die Bürovorsteherin. 13 14 - 7 - bb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht verkenne die von der Designinhaberin ausdrücklich vorgetragene Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs, nach der es ausreiche, dass die ausgehende Post "postfertig gemacht und die Weiterbeförderung ausgehender Post organisatorisch zuver- lässig vorbereitet" sei. Dieser Gehörsverstoß sei entscheidungserheblich. Mit der Vorbereitung des Postausgangs hätten die organisatorischen Pflichten der patentanwaltlichen Vertreter geendet. Es sei gleichgültig, welcher Kanzleimitar- beiter damit beauftragt worden sei, die Unterlagen zum Deutschen Patent- und Markenamt zu bringen. Ebenso fehlerhaft sei die Schlussfolgerung des Bun- despatentgerichts, es gehe zu Lasten der Designinhaberin, wenn ungeklärt bleibe, wo das Lastschriftmandat verblieben sei. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Fristenkontrolle seien dem Bundespatentgericht weitere entscheidungserhebliche Gehörsverstöße unter- laufen. Die Designinhaberin habe zur Kanzleiorganisation der patentanwaltli- chen Vertreter vorgetragen, das Original einer Sendung werde in ein Ablage- fach für die Amtspost für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Euro- päische Patentamt gelegt. Danach erst markiere die Mitarbeiterin oder der Mit- arbeiter die Frist im elektronischen Kalender der Kanzlei als erledigt. In der Poststelle werde die gesammelte Post des Tages von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in einen oder mehrere Umschläge eingebracht. Wenn das Bundespatentgericht meine, zur Bearbeitung der Ausgangspost seien noch er- hebliche Arbeitsschritte erforderlich gewesen und deshalb Fehlerquellen denk- bar, sei dies mit der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs un- vereinbar. Das Bundespatentgericht habe den Sachvortrag der Designinhaberin missachtet und seiner Entscheidung stattdessen einen abweichenden Sachvor- trag zugrunde gelegt. cc) Mit diesen Rügen dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. 15 16 - 8 - (1) Bei der in Rede stehenden Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr durch Lastschrift kommt es darauf an, ob das Lastschriftmandat rechtzeitig beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 DesignG, § 7 Abs. 1 PatKostG, § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Nr. 4 PatKostZV). Zu- nächst hat das Bundespatentgericht auf Grundlage des für den 29. Dezember 2015 konkret vorgetragenen Ablaufs geprüft, ob die Designinhaberin bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat, dass das Lastschriftmandat an diesem Tag in den Nachtbriefkasten des Deutschen Patent- und Markenamts eingewor- fen wurde. Die Rechtsbeschwerde merkt insoweit zwar mit Recht an, dass es bei fristgerechtem Eingang nicht mehr auf ein Verschulden ankäme. Eine Ge- hörsrechtsverletzung liegt hierin aber schon deswegen nicht, weil die Designin- haberin den Zugang des Lastschriftmandats beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt am 29. Dezember 2015 nach den für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts (vgl. hierzu nachfolgend Rn. 21 nicht mit Bestimmtheit behauptet hat. (2) Für die weitere Prüfung, ob die Designinhaberin nach § 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG, § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 PatG wegen Glaub- haftmachung einer unverschuldeten Versäumung in die Frist für die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr wiedereinzusetzen ist, hat das Bundespatentgericht einerseits den rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, dass die im Fristenkalen- der vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt ge- kennzeichnet werden dürfen, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest post- fertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisato- risch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - II ZB 7/19, juris Rn. 13 mwN). Es hat andererseits darauf ab- gestellt, dass dies im Allgemeinen anzunehmen ist, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen 17 18 - 9 - gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 27. Mai 2014 - X ZB 13/13, juris Rn. 6). Einen das Verschulden an der Fristversäumung begründenden Organi- sationsmangel hat das Bundespatentgericht darin gesehen, dass in dem Abla- gefach befindliche Sendungen noch nicht versandfertig seien und jedenfalls noch der Bearbeitung der für die Ausgangspost zuständigen Mitarbeiter unter- lägen sowie die nach Kennzeichnung der Frist als "erledigt" noch durchzufüh- renden Arbeits- und Organisationsschritte die Gefahr individueller Fehler in sich bärgen. Erkennbar liegt diesen Ausführungen des Bundespatentgerichts die Annahme zugrunde, dass das Ablagefach für die Amtspost für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Europäische Patentamt in der Kanzlei der pa- tentanwaltlichen Vertreter der Designinhaberin nicht als Postausgangsfach im Sinne einer "letzten Station" auf dem Weg zum Adressaten nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen ist. Auch die Rechtsbe- schwerde räumt ein, dass die in dem Ablagefach befindlichen Sendungen noch einkuvertiert werden mussten. Das Bundespatentgericht hat daher den Vortrag der Designinhaberin zutreffend erfasst und bei seiner Prüfung berücksichtigt, so dass eine Gehörsrechtsverletzung ausscheidet. Nicht dem Verfahrensgrund- recht auf rechtliches Gehör unterfällt hingegen die Frage, ob das Bundespa- tentgericht den von ihm zutreffend zitierten Maßstab aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei angewandt hat. c) Den Hilfsantrag der Designinhaberin hat das Bundespatentgericht nicht in einer ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise über- gangen. aa) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die Designinhaberin habe eingeräumt, dass der Beweis einer Zahlung mittels Lastschriftmandat vom 19 20 21 - 10 - 28. Dezember 2015 nicht "lückenlos" zu führen sei beziehungsweise - wie ihr Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erklärt habe - ein entsprechender Zugang letztlich nicht behauptet werden könne. Allein die kanz- leiinterne Dokumentation der Fertigstellung und Absendung des Lastschrift- mandats beweise nicht dessen Eingang beim Deutschen Patent- und Marken- amt an diesem Tage. Soweit nach dem Vortrag der Designinhaberin zum Zeit- punkt des behaupteten Zugangs am 29. Dezember 2015 möglicherweise nur ein Notbetrieb im Deutschen Patent- und Markenamt stattgefunden habe, er- laube dies ohne Vortrag zum Hergang der behaupteten Übermittlung an diesem Tage ebenfalls keine dahingehende Feststellung. Ungeachtet dessen sei auf- grund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehr als 36 Monaten keine Ein- ziehung aufgrund des SEPA-Lastschriftmandats mehr möglich. Aus den ge- nannten Gründen wäre daher auch der von der Designinhaberin ursprünglich geltend gemachte, in der Beschwerdeinstanz dann aber nicht weiterverfolgte Antrag, die - aufgrund eines am 29. Dezember 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten SEPA-Basis-Lastschriftmandats erfolgte - fristge- rechte Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Jahr mit Ver- spätungszuschlag im Register zu vermerken, von vornherein unbegründet ge- wesen. Der von der Designinhaberin in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag, welcher nach dem Vortrag ihres Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dahin auszulegen sei, dass diese beantrage, die frist- gerechte Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr durch das mit Schreiben vom 28. April 2016 eingereichte SEPA-Lastschriftmandat zu vermerken, sei zulässig, aber unbegründet. Eine durch dieses Lastschriftmandat erfolgte Zahlung habe schon deshalb nicht die Aufrechterhaltung des Schutzes bewirken können, weil sie nicht innerhalb der bis zum 29. Februar 2016 laufenden Zahlungsfrist erfolgt sei. 22 23 - 11 - bb) Die Designinhaberin rügt, das Bundespatentgericht habe damit ihre Beschwerde vollständig abgewiesen, ohne über den Hilfsantrag förmlich ent- schieden zu haben. Dass der Hilfsantrag gestellt worden sei, ergebe sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht sowie aus der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss. In den Gründen seiner Entscheidung habe das Bundespatentgericht ausgeführt, der in der Be- schwerdeinstanz nicht weiterverfolgte Antrag, die fristgerechte Zahlung der Auf- rechterhaltungsgebühr im Register zu vermerken, wäre von vornherein unbe- gründet gewesen. Das darin liegende Übergehen einer wesentlichen Prozess- handlung begründe ohne Weiteres den Gehörsverstoß. Dieser sei auch ent- scheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Bun- despatentgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es sich näher mit dem Hilfsantrag befasst hätte. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus der pauschalen Begründung des Bundespatentgerichts. Der Verweis auf das abgelaufene Lastschriftmandat rei- che nicht aus, weil die rechtliche Argumentation der Designinhaberin erkennbar darauf gerichtet gewesen sei, dass die Nichteinziehung der Verlängerungsge- bühr nicht auf einem Verschulden der Designinhaberin beruht habe. Im Zu- sammenhang mit dem Zugang des Lastschriftmandats habe das Bundespa- tentgericht offensichtlich die Beweisanforderungen überspannt. Die Designin- haberin habe im Einzelnen vorgetragen, dass bei der Bearbeitung des Postein- gangs durch das Deutsche Patent- und Markenamt gehäuft Fehler aufträten und dieselbe Kanzleimitarbeiterin am gleichen Tag zwei weitere Umschläge in den dortigen Nachtbriefkasten eingeworfen habe, für die die Sammelempfangs- bekenntnisse ordnungsgemäß zurückgesandt worden seien. Warum die Kanz- leimitarbeiterin ausgerechnet den dritten Umschlag nicht eingeworfen haben solle, sei nicht ersichtlich. Weiter habe die Designinhaberin zu den organisatori- schen Maßnahmen ihrer patentanwaltlichen Vertreter vorgetragen. Das Bun- despatentgericht hätte diese zahlreichen und gewichtigen Indizien würdigen 24 - 12 - und gewichten, insbesondere zu der Wahrscheinlichkeit, dass die Unterlagen auf anderem Wege verloren gegangen seien, ins Verhältnis setzen müssen. - 13 - cc) Auch diese Rügen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. (1) Die Geltendmachung einer Gehörsrechtsverletzung ist allerdings nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Designinhaberin eine Ergän- zung des angefochtenen Beschlusses des Bundespatentgerichts in entspre- chender Anwendung des § 321 ZPO nicht beantragt hat und daher die Rechts- hängigkeit des als nicht beschieden gerügten Hilfsantrags nach Ablauf der in § 321 Abs. 2 ZPO genannten Zweiwochenfrist, also vor Einlegung der Rechtsbe- schwerde, entfallen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 20, mwN). Zwar muss das Übergehen eines Anspruchs grundsätzlich mit dem fristgebundenen Antrag nach § 321 ZPO gel- tend gemacht werden. Die Vorschrift ist auf Beschlüsse entsprechend anwend- bar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 12; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, NJW 2017, 1038 Rn. 4; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 321 Rn. 2 und § 329 Rn. 20; Zöl- ler/Feskorn, 33. Aufl., § 321 Rn. 1 und § 329 Rn. 48), und zwar auch im Verfah- ren vor dem Bundespatentgericht (§ 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG, § 99 Abs. 1 PatG; vgl. auch BeckOK.Patentrecht/Schnurr, 15. Edition [Stand 15. Januar 2020], § 99 PatG Rn. 9). Wenn eine Entscheidung nicht versehentlich lücken- haft ist, sondern das Gericht einen prozessualen Anspruch bewusst nicht be- schieden hat, kann dies jedoch nur mit dem gegen die Entscheidung statthaften Rechtsmittel gerügt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840 [juris Rn. 13 und 17]; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 = WRP 2008, 666 Rn. 28 - Saugeinlagen; BGH, NJW 2019, 1950 Rn. 20). Im Streitfall hätte ein Antrag nach § 321 Abs. 1 ZPO nicht mit Erfolg ge- stellt werden können, weil das Bundespatentgericht den Hilfsantrag nicht ver- sehentlich übergangen, sondern ausgelegt und auf das am 28. April 2016 ein- gereichte SEPA-Lastschriftmandat bezogen hat. 25 26 27 - 14 - (2) Bei der Auslegung eines Antrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei - auch unter Berücksichti- gung der Klagebegründung - zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beach- ten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage ent- spricht. Ein solches Verfahrensverständnis dient der Verwirklichung der verfas- sungsrechtlichen Ansprüche der den Antrag stellenden Partei auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 27 = WRP 2016, 1510 - Kin- derstube, mwN; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 84/17, NJW 2018, 3457 Rn. 36 f.; Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9). Jedoch verletzt die überraschende Auslegung eines Antrags ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZR 177/09, NJW-RR 2010 Rn. 5). Ebenso we- nig darf einem Antrag durch Auslegung ein Inhalt untergeschoben werden, der dem Antrag bei Beachtung des verkehrsüblichen Sinnes des Wortlauts eindeu- tig widerspricht (vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., vor § 128 Rn. 279, mwN). (3) Nach diesen Grundsätzen liegt kein entscheidungserheblicher Ver- stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Designinhaberin "den Antrag aus dem Schriftsatz vom 17. März 2017" gestellt. Danach beantragte sie, die fristgerechte Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr, "die am 29. Dezember 2015 erfolgte", im Register zu vermerken. Im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses ist diese zeitliche Konkretisierung des Hilfsantrags nicht enthalten. Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Rechtsbeschwerde daher geltend, dass die im Protokoll vermerkte Antragsfassung maßgeblich ist (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG, § 99 Abs. 1 PatG, § 314 Satz 2 ZPO). 28 29 30 - 15 - Dennoch hat das Bundespatentgericht mit seiner Auslegung, der Hilfsan- trag beziehe sich auf eine Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr durch das Lastschriftmandat vom 28. April 2016, den Anspruch der Designinhaberin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zum einen geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Designinhaberin in der Verhandlung vor dem Bundespatentgericht erklärt hat, sie könne den Zu- gang des Lastschriftmandats bereits am 29. Dezember 2015 letztlich nicht be- haupten, und darüber hinaus geltend gemacht hat, die Designstelle des Deut- schen Patent- und Markenamtes habe über einen mit Schreiben vom 28. April 2016 unter erneuter Einzahlung der Verlängerungsgebühr mit Zuschlag gestell- ten Antrag auf Berichtigung des Registers noch nicht entschieden. Die dahin- gehende Auslegung des Hilfsantrags entspricht daher einem von der Designin- haberin explizit formulierten Rechtsschutzziel. Zum anderen hätte eine am Da- tum 29. Dezember 2015 haftende Auslegung des Hilfsantrags der Designinha- berin keine über den Hauptantrag hinausreichende Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet, weil die vom Bundespatentgericht bejahte Statthaftigkeit des als Hauptantrag gestellten Wiedereinsetzungsbegehrens voraussetzt, dass die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr nicht fristgerecht - also auch nicht am 29. Dezember 2015 - erfolgte. In diesem Zusammenhang hat das Bundespa- tentgericht den als übergangen gerügten Vortrag der Designinhaberin gewür- digt. Einen Anspruch darauf, dass es den Argumenten der Designinhaberin folgt, vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht. 31 - 16 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Eine Kostenent- scheidung ist nicht veranlasst; insbesondere ist § 23 Abs. 5 Satz 2 DesignG, § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht auf das hier vorliegende einseitige Verfahren anwendbar (vgl. Rogge/Fricke in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 109 Rn. 1; BeckOK.Patentrecht/Hofmeister aaO § 109 Rn. 3; Kasper/v. Samson in Bü- scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 109 PatG Rn. 1; zum insoweit gleichlautenden § 90 Abs. 2 MarkenG vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 90 MarkenG Rn. 1; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 90 Rn. 2 f.). Koch Schaffert Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.07.2019 - 30 W(pat) 702/17 - 32