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Entscheidung

1 StR 106/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR106.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 106/20 vom 23. April 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 23. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellun- gen zum Vorleben und zur psychischen Erkrankung des Be- schuldigten sowie zum objektiven Tatgeschehen aufrecht- erhalten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen rich- tet sich die auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Beschuldigten. Die unausgeführte Verfahrensrüge ent- spricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist damit unzulässig. Die Sachrüge hat dagegen in dem aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmit- tel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit 1992 an einer paranoiden Schizophrenie. Trotz seiner Erkrankung lebte er jah- relang ganz überwiegend in einer eigenen Wohnung, kehrte aber in Krisensitua- tionen – und im Oktober 2016 dauerhaft bis zum verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen – wieder in das elterliche Haus zurück. Nachdem es am 10. April 2018 aufgrund von Manipulationen des Beschuldigten am im Keller des elterlichen Hauses befindlichen Sicherungskasten und/oder von „Messun- gen“ des Beschuldigten am Stromnetz zu einem wiederholten Anschlagen des Fehlschutzschalters und dann zu einem Ausfall der Heizung gekommen war, versuchte der Vater des Beschuldigten, der Geschädigte P. , zu- nächst mittags und nochmals gegen 15 Uhr vergeblich, den Beschuldigten in seinem Zimmer zur Rede zu stellen. Beim dritten Versuch öffnete der Beschul- digte gegen 17 Uhr auf das Klopfen des Vaters seine Zimmertür. Der Geschä- digte fragte den Beschuldigten, ob er im Keller gewesen sei, worauf der Be- schuldigte mit den Worten, der Geschädigte solle ihn in Ruhe lassen, bedroh- lich nah vor diesen hintrat. Da der Geschädigte aufgrund früherer Gewalttätig- keiten des Beschuldigten einen Angriff befürchtete, schob er den Kopf des Be- schuldigten mittels einer mit seinem Handrücken ausgeführten streichenden Bewegung gegen dessen Wange zurück. Der Beschuldigte hatte nur auf diese Gelegenheit gewartet und schlug mit zahlreichen heftigen Faustschlägen gegen den Körper und das Gesicht des Geschädigten ein, der hierdurch zu Boden ging. Da die Mutter des Beschuldigten fürchtete, dieser werde den Geschädig- ten umbringen, zog sie ihn von dem Geschädigten herunter. Auch der Beschul- 2 - 4 - digte und seine Mutter gingen im Folgenden zu Boden. Um seiner Ehefrau zu helfen und auch den Angriff auf sich selbst zu beenden, schlug der Geschädigte mit einer umherstehenden leeren Bierflasche auf den Kopf des Beschuldigten, der infolgedessen benommen war. Der Geschädigte erlitt durch die Schläge des Beschuldigten, wie von diesem billigend in Kauf genommen, ein Brillenhä- matom, Hämatome am Rücken und eine Rippenserienfraktur links, die über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten andauernde Schmerzen des Geschä- digten zur Folge hatte. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht der Tat war auf- grund eines akuten Schubs seiner paranoiden Schizophrenie zur Tatzeit aufge- hoben. Bei der dem Geschehen noch am selben Tag nachfolgenden Durchsu- chung wurde im Zimmer des Beschuldigten ein Nun-Chaku (Würgeholz) aufge- funden, mit dem sich der Beschuldigte notfalls gegen Eindringlinge und Angrei- fer zur Wehr setzen wollte. Ein am 10. April 2018 um 20.23 Uhr beim Beschuldigten durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,52 mg/l. II. 1. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi- atrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) weist durchgreifende Rechtsfehler zu des- sen Nachteil auf, weil die Feststellungen nicht von einer rechtsfehlerfreien Be- weiswürdigung getragen sind, sich diese vielmehr als widersprüchlich und zu- 3 4 5 6 - 5 - dem als lückenhaft erweist (vgl. insoweit zur st. Rspr. BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19 mwN). a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Fehlen der Einsichtsfä- higkeit des Beschuldigten in das Unrecht der zum Nachteil seines Vaters be- gangenen Körperverletzung und zum symptomatischen Zusammenhang zwi- schen seiner psychiatrischen Erkrankung und dieser Tat steht mit den Feststel- lungen zur Tatmotivation des Beschuldigten und der diesbezüglichen Beweis- würdigung in offenem Widerspruch. Das Landgericht hat die fehlende Einsichts- fähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht dieser Tat und das Vorliegen eines diesbezüglichen symptomatischen Zusammenhangs – gestützt auf die Ausfüh- rungen des von ihm zu Rate gezogenen psychiatrischen Sachverständigen – insbesondere damit begründet, dass sich der Beschuldigte vom Geschädigten angegriffen gefühlt und deshalb zugeschlagen habe; dabei sei er aufgrund des akuten Schubs seiner psychiatrischen Erkrankung derart in seinem Denken eingeengt gewesen, dass er gemeint habe, sich verteidigen zu müssen (UA S. 20). Dies ist indes mit der auf die Einlassung des Beschuldigten gestützten Feststellung, der Beschuldigte habe seinem Vater die Faustschläge nicht zur Abwehr eines vermeintlichen Angriffs und damit mit Verteidigungswillen ver- setzt, sondern vielmehr, um die Gelegenheit zu nutzen, diesem „eine reinzu- hauen“ (UA S. 10, 12 und 19), unvereinbar. b) Zudem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Gefährlichkeits- prognose lückenhaft. Denn das Landgericht hat sich, obwohl es sich hierzu an- gesichts der bisherigen Lebensgeschichte des Beschuldigten hätte veranlasst sehen müssen, nicht ausreichend damit auseinander gesetzt, dass der Be- schuldigte bislang nicht gegen andere Personen als seine engsten Familienan- gehörigen gewalttätig geworden ist. Dass der Beschuldigte nach den Ausfüh- 7 8 - 6 - rungen des Sachverständigen in der Vergangenheit in Krisensituationen immer ins Elternhaus zurückgekehrt sei, wo es dann eskaliert sei, vermag diesen Um- stand nicht ohne Weiteres zu erklären, weil der Beschuldigte nach den getroffe- nen Feststellungen teilweise so weit von den Eltern entfernt gelebt hat, dass ihm eine zeitnahe Rückkehr ins Elternhaus in akuten Krisensituationen über- haupt nicht möglich gewesen wäre. Warum vor diesem Hintergrund damit zu rechnen sein sollte, dass der Beschuldigte nunmehr – nachdem für ihn wegen des vom Vater ausgesprochenen Hausverbots die Rückzugsmöglichkeit ins Elternhaus verloren gegangen ist – in Krisensituationen gewalttätig gegen be- liebige in seiner Nähe befindliche Dritte werde, hat das Landgericht nicht nach- vollziehbar ausgeführt. In diesem Zusammenhang hätte es der Erörterung be- durft, dass möglicherweise die Situation in seinem Elternhaus sogar tatbegüns- tigend gewesen sein könnte. Denn nach der gegenständlichen Tat sind keiner- lei Gewalttaten des Beschuldigten festgestellt, der sich längere Zeit weit ent- fernt von seinem Elternhaus, unter anderem auch auf einer Asienreise, befun- den hatte. Ebenso wenig lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, warum zu er- warten sein sollte, dass der nicht vorgeahndete Beschuldigte künftig dem Tat- geschehen ähnliche Verhaltensweisen „sogar noch mit gesteigerter Intensität unter Einsatz von Waffen oder sonstigen gefährlichen Werkzeugen“ an den Tag legen sollte (UA S. 21), nachdem nicht festgestellt ist, dass er bereits Gewaltta- ten unter Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen gegen Dritte be- gangen und er insbesondere auch nicht das in seinem Besitz befindliche „Nun- Chaku“ im Rahmen der Anlasstat zum Einsatz gebracht hat. Warum der Um- stand, dass der Beschuldigte eine „gewisse Affinität“ zu Waffen aufweisen mag, vor diesem Hintergrund den Schluss zulassen sollte, er werde künftig Waffen gegen Menschen einsetzen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. 9 - 7 - Schließlich fehlt es im Rahmen der Würdigung zum Vorliegen der für ei- ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen positi- ven Gefährlichkeitsprognose an einer ausreichenden Auseinandersetzung der Strafkammer mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten, die dem im Jahr 2014 gegen ihn geführten und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermitt- lungsverfahren zugrunde lagen, sowie den – im Urteil nicht mitgeteilten – Grün- den für diese Verfahrenseinstellung. 2. Die Feststellungen zum Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Beschuldig- ten bei der gegen seinen Vater gerichteten Körperverletzung und zum Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der psychiatrischen Er- krankung des Beschuldigten und diesem Tatgeschehen sind von dem Rechts- fehler betroffen und unterliegen daher der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für die Feststellungen zum Vorstellungsbild und zur Tatmotivation des Beschuldigten, weil diese mit denjenigen zur Einsichtsfähigkeit in unlösba- rem Zusammenhang stehen und unter Berücksichtigung des psychiatrischen Zustands einer besonders sorgfältigen und kritischen Beweiswürdigung bedür- fen. Insoweit bedarf es umfassender neuer Feststellungen. Auch zur Frage des Vorliegens oder krankheitsbedingten Fehlens der Einsichtsfähigkeit des Be- schuldigten in das Unrecht des Verstoßes gegen das Waffengesetz wird das neue Tatgericht im Übrigen Feststellungen zu treffen haben, weil für die Gefähr- lichkeitsprognose nur solche Taten zu berücksichtigen sind, die Symptomcha- rakter aufweisen (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 – 4 StR 214/18 Rn. 6 und vom 17. Mai 2018 – 1 StR 33/18 Rn. 12 ff.). Die Feststellungen zum Vorleben des Beschuldigten, zum objektiven Tatgeschehen und zum Vorliegen einer überdauernden psychiatrischen Erkran- kung des Beschuldigten haben dagegen Bestand, weil sie von dem zur Aufhe- 10 11 12 - 8 - bung führenden Rechtsfehler nicht berührt sind. Das Landgericht kann weitere diesbezügliche Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bereits ge- troffenen Feststellungen in Widerspruch stehen. Raum Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Traunstein, LG, 05.12.2019 ‒ 370 Js 15178/18 Sich 2 KLs