OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 261/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220420B1STR261
9mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220420B1STR261.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 261/19 vom 22. April 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit irreführender Bezeichnung hier: Revision und Anhörungsrüge der Nebenbeteiligten F. OHG - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2020 beschlossen: 1. Auf den Antrag der Nebenbeteiligten wird der Beschluss des Senats vom 11. November 2019, durch den die Revision der Nebenbeteiligten als unbegründet verworfen worden ist, auf- gehoben und das Verfahren in den Stand vor dieser Ent- scheidung zurückversetzt. 2. Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2019 wird als unbe- gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Mit Beschluss vom 11. November 2019 hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist im Hinblick auf die vom Berichterstatter in seiner dienstlichen Erklärung dargelegten Umstände begründet. Das Verfahren war deshalb auf Antrag der Nebenbeteiligten in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 1 - 3 - Die Nebenbeteiligte hatte bereits mit der Anhörungsrüge und dann in Er- widerung auf den im Hinblick auf die Anhörungsrüge gestellten Antrag des Ge- neralbundesanwalts vom 14. Februar 2020 Gelegenheit, weitere Ausführungen zur Sache zu machen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Der Senat hat den neuen Sachvortrag zur Kenntnis genommen und umfassend in seine Erwägungen einbezogen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenbeteiligten ergeben. Die Auffassung des Landgerichts, dass hier bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtli- chen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 weder der Einkaufspreis noch die für Transport, Einfuhr und Lagerung des Produkts angefallenen Aufwen- dungen in Abzug zu bringen sind (§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB), weil das Produkt wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot, ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen (§ 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 LFGB), nicht verkehrsfähig war, ist rechtsfehlerfrei. Die Prü- fung, ob eine – wegen Unverhältnismäßigkeit – durch das Abzugsverbot eintre- tende Härte vorliegt, hat nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO im Vollstreckungsver- fahren zu erfolgen. Nach neuem Recht findet im Erkenntnisverfahren keine Verhältnismäßig- 2 3 - 4 - keitsprüfung entsprechend der Härtevorschrift des § 73c StGB aF mehr statt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – 3 StR 577/17, BGHR StGB § 73 Abs. 1 nF Verhältnismäßigkeit 1; Urteile vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18 Rn. 11 und vom 7. März 2019 – 5 StR 569/18 Rn. 9). Die Revision ist daher unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Stuttgart, LG, 01.02.2019 - 176 Js 42172/15 11 Kls