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Entscheidung

6 StR 22/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR22.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 22/20 vom 21.04.2020 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dessau-Roßlau vom 5. November 2019, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist; b) im Strafausspruch zu dem genannten Fall und im Ge- samtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zu- gehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den zu dem Diebstahl (Fall II. 5. der Urteilsgründe) getroffenen Feststellungen des Landgerichts begaben sich der Angeklagte, der Mitange- klagte S. und die gesondert Verfolgte R. am 13. Juni 2019 gegen 2 Uhr zu einer Patientenannahmestelle eines Arztes in einem Medizinischen Versor- gungszentrum, um nach stehlenswerten Sachen Ausschau zu halten. Während der Mitangeklagte die verriegelte Trennscheibe zur Patientenannahme gewalt- sam aufschob und über den Tresen in den Raum gelangte, stand der Angeklag- te in unmittelbarer Nähe „Schmiere“. Der Mitangeklagte suchte zunächst nach Tabletten und entwendete dann Stempel verschiedener Ärzte sowie eine Viel- zahl von Blankoformularen. Sodann verließen alle drei die Patientenannahme- stelle, wobei der Mitangeklagte S. die Beute in einem von ihm getragenen Beutel verstaut hatte. Diese versteckten sie in R. s Wohnung. 2. Die Verurteilung wegen Diebstahls hält sachlich-rechtlicher Überprüfung auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254) nicht stand. Eine mittäterschaftliche Tatbegehung durch den Angeklagten ist nicht tragfähig belegt. 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, er habe sich nur aufwärmen wollen und er habe nicht gesehen, dass der Mitangeklagte in die Patientenannahme eindrang und dort etwas stahl. Allein die nach den Feststellungen gegebene vorherige Kenntnis des Angeklagten von der Tat des Mitangeklagten und sein Wille, die Tat als gemeinsame anzusehen, sowie sein Interesse am Taterfolg, weil ihm die Beute gegebenenfalls nützlich sein könnte, können eine Mittäterschaft nicht begrün- den (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7). Maßgebend ist, dass Ausführung und Erfolg der Tat nach den Fest- stellungen in jeder Hinsicht allein in der Hand des – zudem gegenüber polizeili- cher Entdeckung gleichgültigen (UA S. 29) – Mitangeklagten standen, dem Ein- fluss und dem Willen des Angeklagten mithin entzogen waren. Die Tatbeiträge des Angeklagten, nämlich das gemeinsame Betreten des Versorgungszent- rums, das „Schmierestehen“ dort und das Verstecken der Beute in der Woh- nung der gesondert Verfolgten R. , in der sich der Angeklagte nur kurzzeitig aufhielt, stellen demgegenüber nur Unterstützungshandlungen dar. 3. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Mittäterschaft des Angeklagten ergeben. Da die Vorausset- zungen der Beihilfe (§ 27 StGB) zum Diebstahl gegeben sind, ändert er den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab (vgl. BGH, Urteil vom 2. Ok- tober 1963 – 3 StR 34/63, NJW 1964, 210, 212; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 15). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4. Die Schuldspruchänderung zieht schon wegen der gemäß § 27 Abs. 2 StGB zwingenden Strafrahmenmilderung die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich. Die von dem Rechtsfehler nicht 4 5 6 - 5 - berührten, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben; das neue Tatgericht kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Dessau-Roßlau, LG, 05.11.2019 - 391 Js 13308/19 8 KLs