Entscheidung
I ZB 97/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160420BIZB97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160420BIZB97.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/19 vom 16. April 2020 in der Markenrechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2020 durch die Richterin Pohl als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerde- führerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbe- schwerde im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Mar- keninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. 1 2 - 3 - II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Pohl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.10.2019 - 29 W (pat) 26/15 - 3 4