Entscheidung
5 StR 94/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150420B5STR94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150420B5STR94.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 94/20 vom 15. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dresden vom 6. November 2019 im Strafausspruch aufge- hoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwie- sen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre hiergegen geführ- te Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Nach den Urteilsfeststellungen tötete die geständige Angeklagte im Dezember 2017 ihren lebensfähigen neugeborenen Sohn, nachdem sie zuvor 1 2 - 3 - ihre Schwangerschaft verheimlicht hatte. Im November 2010 hatte sie bereits eine Schwangerschaft vor dem damaligen Kindesvater und ihrem Arbeitgeber verborgen, das Kind im Wege einer „anonymen Geburt“ im Krankenhaus zur Welt gebracht und anschließend zur Adoption freigegeben. Während die Feststellungen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi- gung beruhen und den Schuldspruch tragen, kann der Strafausspruch nicht be- stehen bleiben. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Schwurgerichtskam- mer der Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl wie der Strafzumessung im Einzelnen ausdrücklich zu Last gelegt, dass sie „trotz ihrer positiven Erfah- rungen mit einer anonymen Geburt im November 2010 hiervon vorliegend Ab- stand nahm, obwohl sie sich damals in derselben Situation befunden hatte, wie am 3. Dezember 2017 und das Elbsandklinikum noch rechtzeitig vor der Geburt mit einer nur 5-minütigen PKW-Fahrt zu erreichen gewesen wäre.“ Damit hat das Landgericht der Angeklagten angelastet, dass sie die Tat überhaupt begangen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Be- schluss vom 25. September 2018 – 4 StR 325/18; MüKo-StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 453 ff., je mwN). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne diesen Gesichtspunkt auf eine mildere Strafe er- kannt hätte. 3 4 - 4 - Da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt, können die Fest- stellungen bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer Berger Cirener Mosbacher Resch Vorinstanz: Dresden, LG, 06.11.2019 - 160 Js 64764/17 1a Ks 5