Leitsatz
5 StR 37/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR37.20.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 132 Alt. 1 Bei einer Tat nach § 132 Alt. 1 StGB ist eine Begehung in Mittä- terschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 37/20 LG Berlin – ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR37.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 37/20 vom 14. April 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2019 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä- ßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung in zehn Fällen sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in sieben Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt, den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hierge- gen gerichtete und mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Re- vision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte schloss sich spätestens Anfang Juni 2018 einer Täter- gruppe an, deren Ziel es war, als „falsche Polizeibeamte“ Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen. Dabei riefen Bandenmitglieder aus der Türkei bei den späteren Opfern unter Verwendung des sogenannten „Call-ID Spoofing“ an, welches es einem Anrufer ermöglicht, bei dem Angerufenen etwa die Telefonnummer „030 – 110“ anzeigen zu lassen und so den Eindruck zu erwecken, der Anruf komme von der Polizei. Der Anrufer gab sich – entspre- chend dem mit dem Angeklagten gefassten Tatplan – als Polizeibeamter aus, warnte vor einem unmittelbar bevorstehenden Einbruch in die Wohnung der angerufenen Person und bot in bedrängender Weise an, zur Sicherheit Wertge- genstände und Bargeld der Polizei auszuhändigen. Diese sollten die Opfer an genau bezeichnete Orte außerhalb ihrer Wohnung legen oder aus dem Fenster werfen. Bereits in der Nähe befindliche Polizeibeamte würden die Wertsachen dann „sicherstellen“. Der Angeklagte war in allen hier verfahrensgegenständli- chen Fällen als Abholer tätig und nahm die deponierten Wertsachen an sich; unmittelbaren Kontakt zu den Geschädigten hatte er nicht. Für seine Tätigkeit erhielt er absprachegemäß jeweils ein Drittel der Beute; im letzten Fall wurde er vor der Aufteilung der Beute festgenommen. 2. Diese Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen (gemeinschaft- licher) Amtsanmaßung nach § 132 Alt. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB. a) Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter als Inhaber eines öffentli- chen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1980; Urteil vom 9. Dezember 1993 – 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 11). 2 3 4 5 - 4 - Im vorliegenden Fall haben sich die aus der Türkei agierenden Anrufer den Geschädigten gegenüber jeweils telefonisch als Polizeibeamte ausgegeben und sie zur Herausgabe von Wertsachen zwecks Sicherstellung durch Polizei- beamte aufgefordert. Dies stellt eine Amtsanmaßung durch die Anrufer dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 5 StR 51/19). b) Auch wenn sich der Angeklagte nicht selbst gegenüber den Geschä- digten als Polizeibeamter ausgegeben hat, ist ihm das Handeln der anrufenden Bandenmitglieder nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zuzurechnen. aa) Bei einer Tat nach § 132 Alt. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäter- schaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“ (zuletzt of- fengelassen von BGH, aaO Rn. 7 mwN). (1) Ein eigenhändiges Delikt liegt vor, wenn der Täter nur durch sein ei- genes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1954 – 2 StR 298/53, BGHSt 6, 226, 227 mwN). Die Rechtsprechung stellt für die Annahme solcher Delikte entscheidend darauf ab, dass das maß- gebliche Unrecht weniger in der Gefährdung eines Rechtsguts als in eigenem verwerflichen Tun liegt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 193). Für die Abgrenzung sind auch die Fassung des gesetzli- chen Tatbestandes, der Zusammenhang der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen sowie deren Entstehungsgeschichte von Bedeutung (BGH, Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243). Insbesondere diffe- renzierte Regelungen über unterschiedliche Begehungsformen in verschiede- nen Tatbeständen können für die Annahme eines eigenhändigen Delikts spre- chen, wenn ansonsten das abgestimmte Regelungsregime des Gesetzgebers unterlaufen würde (BGH, aaO, S. 245). 6 7 8 9 - 5 - (2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei § 132 Alt. 1 StGB nicht um ein eigenhändiges Delikt: Zweck des § 132 StGB ist der Schutz des Staates und seiner Behörden. Diesen droht Gefahr, wenn Unbefugte anderen gegenüber die öffentlich- rechtlichen Funktionen eines von ihnen angeblich bekleideten Amtes in An- spruch nehmen und auf diese Weise der Schein amtlichen Handelns für Tätig- keiten erweckt wird, die in Wahrheit nicht unter der Kontrolle der staatlichen Organe zustande gekommen sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 12 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Oktober 1952 – 5 StR 330/52, BGHSt 3, 241, 244, und vom 19. August 1958 – 5 StR 338/58, BGHSt 12, 30, 31). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdelikts (vgl. LK-StGB/Krauß, 12. Aufl., § 132 Rn. 4; MüKo-StGB/Hohmann, 3. Aufl., § 132 Rn. 3, jeweils mwN). Der Tatbestand beschreibt damit weniger ein höchstpersönliches sozial- schädliches Verhalten, als vielmehr Handlungen, mit denen die abstrakte Ge- fährdung des Bürgervertrauens in die legitime Staatsmacht einhergeht (vgl. NK-StGB/Ostendorf, 7. Aufl., § 132 Rn. 9). Das maßgebliche Unrecht des § 132 StGB liegt in der Gefährdung des geschützten Rechtsguts, nicht in einem ei- genhändigen verwerflichen Tun (vgl. Krauß, aaO Rn. 42; Hohmann, aaO Rn. 26; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 132 Rn. 17; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 132 Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 132 Rn. 12; SSW-StGB/Jeßberger, 4. Aufl., § 132 Rn. 14; Matt/Renzikowski/Dietmeier, StGB, 2. Aufl., § 132 Rn. 11; Geppert, Jura 1986, 590, 593; siehe auch zur Ei- genhändigkeit LG Paderborn, NJW 1989, 178, 179). Systematische oder histo- rische Gründe stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. 10 11 12 - 6 - Das Reichsgericht hat bei § 132 Alt. 1 StGB Mittäterschaft zunächst auch dann für möglich gehalten, wenn einer der Mitwirkenden mit Täterwillen nur an vorbereitenden Handlungen (Beschaffen von Uniformen und Rechnungsformu- laren) beteiligt war (vgl. RGSt 37, 55, 58). Soweit es später – allerdings ohne Begründung – davon ausgegangen ist, Täter von § 132 Alt. 1 StGB könne nur sein, wer sich selbst ein Amt anmaße (vgl. RGSt 55, 265, 266 f.; 59, 79, 81 f.; ebenso OGHSt 1, 305; SK-StGB/Stein/Rudolphi, 9. Aufl., § 132 Rn. 8), vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen. bb) Die Anrufe der türkischen Bandenmitglieder sind dem Angeklagten, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen. Maßgebliche Kriterien für Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Inte- resses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73). Dem Angeklagten kam nach dem gemeinsamen Tatplan eine wichtige Rolle beim Vortäuschen amtlicher Ingewahrsamnahme von Wertgegenständen zu. Sein Tun war in das gemeinsame Handeln aller anderen Tatbeteiligten so eingepasst, dass alle Tatbeiträge zusammen der „Legende“ polizeilicher Si- cherstellung dienten, die Ausdruck der Amtsanmaßung war. Ohne das von ihm bewirkte Abholen der Wertgegenstände war das Vortäuschen polizeilichen Handelns sinnlos. Erst das dem gemeinsamen Tatplan entsprechende Auftre- ten der Anrufer als Polizeibeamte sorgte – über die für § 263 StGB notwendige Täuschung hinaus – für den ganz erheblichen Druck, dem sich die Geschädig- ten ausgesetzt sahen und schließlich beugten. Aufgrund einer Beuteerwartung 13 14 15 16 - 7 - von einem Drittel hatte der Angeklagte zudem ein ganz erhebliches Interesse an der Tatbegehung. Mutzbauer Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 27.08.2019 - 233 Js 69/19 (503 KLs) (7/19)