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Entscheidung

XIII ZB 64/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070420BXIIIZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070420BXIIIZB64.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 64/19 vom 7. April 2020 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Januar 2019 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste aus Italien am 13. Dezember 2017 erstmals in das Bundesgebiet ein. Seinen am 11. Januar 2018 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit seit dem 27. März 2018 bestandskräftigem Bescheid vom 13. März 2018 als unzulässig ab, nachdem ein am 12. Januar 2018 an Italien gestelltes Übernahmeersuchen unbeantwortet geblieben war. Eine für den 13. September 2018 geplante Überstellung nach Italien konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Betroffene entgegen einer ihm erteilten Anweisung an dem ihm mitgeteilten Überstellungstermin nicht in seiner Unterkunft aufhielt. Am 19. September 2018 wurde er vorläufig festgenommen. 1 2 - 3 - Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen nach Italien bis zum 31. Oktober 2018 an. Nachdem die für den 22. Oktober 2018 vorgesehene Flugüberstellung am Widerstand des Betroffenen gescheitert war und eine erneute Flugüberstellung erst auf den 8. November 2018 terminiert werden konnte, verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 die Haft bis zum 9. November 2018. Den nach seiner Entlassung aus der Haft gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Haftverlängerung ihn in seinen Rechten verletzt habe, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Haft zu Recht verlängert. An der Durchführbarkeit der Überstellung hätten keine Zweifel bestanden, da Italien nach wie vor zur Aufnahme des Betroffenen verpflichtet gewesen sei. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin- III-VO sei wirksam nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift auf achtzehn Monate bis zum 13. September 2019 verlängert worden. 2. Wie der Senat in einem weiteren, denselben Rechtsbeschwerde- führer betreffenden Verfahren entschieden und näher begründet hat (Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19 - zur Veröffentlichung bestimmt), muss entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in einem Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO weder dargelegt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Dublin-III-VO zur Aufnahme verpflich- tet ist, noch muss angegeben werden, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen soll, ob also eine Aufnahme (Art. 21 f. Dublin-III-VO) oder eine Wieder- aufnahme (Art. 23 ff. Dublin-III-VO) betrieben wird. Vom Haftrichter sind Beden- ken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu be- 3 4 5 6 - 4 - rücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus ein der Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann. Hier hatte das Beschwerdegericht nach Erledigung der Haftanordnung keine eigene Prog- noseentscheidung mehr zu treffen, sondern nur die Rechtmäßigkeit der Haftan- ordnung des Amtsgerichts zu überprüfen. Dass dem Amtsgericht bekannt ge- wesen wäre, dass der Betroffene um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte, wird jedoch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend ge- macht und ist auch nicht ersichtlich. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.10.2018 - 44 XIV 225/18 B - LG Hannover, Entscheidung vom 07.01.2019 - 8 T 67/18 und 8 T 68/18 - 7