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Entscheidung

6 StR 81/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR81
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Entscheidungsgründe
- 1 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 81/20 vom 7. April 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2020:070420B6STR81.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wie- dereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2019 gewährt. Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständi- gen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Mit der Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sander Schneider König von Schmettau Fritsche