Entscheidung
4 StR 555/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR555
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR555.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 555/19 vom 7. April 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Es- sen vom 29. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist an- zumerken: Mit der strafschärfenden Berücksichtigung der Verurteilung des Ange- klagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen hat das Landgericht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoßen, weil zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1a BZRG bereits abgelau- fen war. Angesichts der von der Strafkammer in mehrfacher Hinsicht selbst vorgenommenen Relativierung ihrer strafzumessungsrechtlichen Bewertung sowie des Umstands, dass die verhängten Einzelstrafen die Mindeststrafe des § 260 Abs. 1 StGB jeweils nur um drei bzw. sechs Monate übersteigen, schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler be- ruht. Soweit das Landgericht im Rahmen der Einziehungsentscheidung rechtlich unzutreffend eine gesamtschuldnerische Haftung auch mit den an den abgeurteilten Hehlereitaten nicht beteiligten Vortätern angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Bartel Rommel Vorinstanz: Essen, LG, 29.04.2019 ‒ 71 Js 617/17 27 KLs 1/19