Entscheidung
5 StR 58/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR58.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 58/20 vom 31. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, in neun Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi- gen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, in neun Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von zwei Jah- ren und zehn Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechts- 1 - 3 - mittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zum Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ein- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen verurteilt hat, hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung wegen weiterer vier selbständiger Taten der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Mitglied einer Gruppierung, die sich in den Niederlanden mehrfach große Mengen Marihuana beschaffte, um sie in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. Bei neun der insgesamt dreizehn Beschaffungsfahrten war er als Kurier tätig. Zudem unter- stützte er den Betäubungsmittelhandel, indem er das Kurierfahrzeug auf seinen Namen zuließ, die Kfz-Versicherungsprämien beglich und das Auto zum Einbau eines Schmuggelverstecks zu einer darauf spezialisierten Werkstatt in Rotter- dam fuhr. b) Abgesehen von den Taten, bei denen er als Kurier die Betäubungsmit- tel selbst von den Niederlanden nach Deutschland transportierte, hat der Ange- klagte danach mit seinen weiteren Tatbeiträgen den Marihuanahandel der Gruppierung lediglich in seiner Gesamtheit unterstützt, nicht aber jeweils eigen- ständig bei jedem einzelnen Handeltreiben. Daher ist sein Verhalten insoweit nur als eine Beihilfetat und nicht – wie die Jugendkammer angenommen hat – als vier rechtlich selbständige Taten zu werten. Denn konkurrenzrechtlich be- trachtet ist es ohne Belang, ob der Gehilfe mehrere Handlungen vornimmt, die den aus mehreren selbständigen Taten bestehenden Betäubungsmittelhandel 2 3 4 - 4 - nur insgesamt fördern, oder sich sein Tatbeitrag in einer solchen Konstellation auf eine einzige Handlung beschränkt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 1995 – 1 StR 225/95, StV 1995, 624). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geän- dert. Dass das Landgericht den Angeklagten in den neun Fällen, in denen er selbst als Kurier tätig war, nicht wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 StGB) verurteilt hat, be- nachteiligt ihn nicht. 2. Der Strafausspruch kann trotz des Rechtsfehlers bestehen bleiben, weil der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender kon- kurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG. Mutzbauer Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 08.10.2019 - 11 Js 1783/18 3 KLs 16/19 302 AR 5/20 5 6 7