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Entscheidung

5 StR 12/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR12.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 12/20 vom 31. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2019 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rügen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO sind jedenfalls unbegründet. Denn der ausreichend begründete Aus- schluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 und 3 GVG umfasste auch die damit in engem Zusammenhang stehen- den Verlesungen des von ihr gefertigten Erinnerungsprotokolls nach § 249 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 – 2 StR 438/84, StV 1985, 402 mit Anmerkung Fezer; LR-StPO/Krauß, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 11) und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung nach § 253 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 437/01, NStZ 2002, 384). Des- halb bedurfte es auch nicht einer in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden- den Erörterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Verlesung des Gedächtnisprotokolls und der öffentlichen Verkündung des darauf gerichte- ten Beschlusses. Mutzbauer Cirener Köhler - 3 - von Häfen Resch