Entscheidung
4 StR 571/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250320B4STR571
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250320B4STR571.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 571/19 vom 25. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. März 2020 einstimmig beschlos- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht zu Lasten der Angeklagten berück- sichtigt hat, dass sie bei der Tötung ihres Ehemanns um dessen alkoholbedingt her- abgesetzte Abwehrfähigkeit wusste und diesen Umstand zur Tatbegehung ausnutz- te, ist dies auch mit Blick auf die vom Landgericht angenommene erheblich vermin- derte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB infolge eines affektiven Ausnahmezu- stands hinreichend belegt. Die Annahme eines entsprechenden Ausnutzungsbewusstseins wird insbe- sondere durch die Feststellung, infolge der Affektentladung sei der Sinnzusammen- hang des von der Angeklagten Erlebten zur Zeit der Tat zerrissen gewesen (UA S. 13), letztlich nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insoweit dürfte es sich um eine missverständliche Formulierung handeln, denn dem Urteil lässt sich im Weiteren je- denfalls entnehmen, dass nach den konkreten Umständen der Erregungszustand die Angeklagte nicht hinderte, auch die Bedeutung der alkoholbedingt herabgesetzten Abwehrfähigkeit des Tatopfers zu erkennen und in ihrer Bedeutung für die Tat zu erfassen (zum Ausnutzungsbewusstsein hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 ‒ 4 StR 399/09 und vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233), zumal die Trunkenheit des Tatopfers offen- sichtlich und die Wahrnehmungsfähigkeit der Angeklagten zwar eingeengt, aber hin- sichtlich des Tatablaufs erhalten war. Sost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel - 3 - Vorinstanz: Bochum, LG, 24.06.2019 ‒ 30 Js 227/18 7 Ks 3/19