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Entscheidung

XIII ZB 89/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240320BXIIIZB89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240320BXIIIZB89.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 89/19 vom 24. März 2020 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Dezember 2016 einen Asylantrag, nachdem er zuvor bereits in Italien einen solchen Antrag ge- stellt hatte. Mit Bescheid vom 17. März 2017 wurde sein in Deutschland gestell- ter Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet. Bestandskraft des Bescheids trat am 29. März 2017 ein. Am Tag der dem Betroffenen angekündigten Abschiebung, dem 5. September 2017, konnte er nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden, so dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. In der Folge sprach er nicht mehr bei der Ausländerbehörde vor. Am 2. Januar 2018 reiste der Be- 1 2 - 3 - troffene aus den Niederlanden in das Bundesgebiet ein. Er wurde festgenom- men und am 23. Januar 2018 nach Italien überstellt. Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor dem 2. April 2019 sprach der Betroffene an diesem Tag bei der Ausländerbehörde vor, wo er festgenommen wurde. Mit Beschluss vom 2. April 2019 hat das Amtsgericht auf Antrag der be- teiligten Behörde die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 4. Juni 2019 angeordnet. Während der Haft stellte der Betroffene einen neuen Asylantrag. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zu- rückgewiesen. Nach seiner Entlassung aus der Haft beantragt der Betroffene nunmehr festzustellen, dass ihn die Beschlüsse über die Haftanordnung in sei- nen Rechten verletzt hätten. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der Haft für rechtmä- ßig. Eine erneute Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung sei nach § 71 Abs. 5 und 6 AsylG entbehrlich gewesen, denn die nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsanordnung sei vollziehbar ge- worden, und der Folgeantrag habe nicht zur Durchführung eines weiteren Ver- fahrens geführt. Es bestehe der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Auf- enthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), denn der Betroffene sei auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar aus- reisepflichtig. Der Haftgrund bestimme sich nicht nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III- VO, weil die Behörde das Dublin-III-Verfahren als beendet angesehen und ent- schieden habe, den Betroffenen nach § 58 AufenthG abzuschieben. Ob die Be- hörde das richtige Verfahren gewählt habe, sei vom Haftrichter nicht zu prüfen. 3 4 5 6 - 4 - 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedurfte es gemäß § 71 Abs. 5 und 6 AsylG keiner erneuten Abschiebungsanordnung und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG keiner Abschiebungsandrohung, weil eine Abschie- bung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat vorge- sehen war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - V ZB 72/19, juris Rn. 2 mwN). 3. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, fehlte es auch nicht an einem Haftgrund. Zwar hat das Beschwerdegericht die Aufrechterhaltung der Haft unzulässigerweise auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Auf- enthG aF gestützt. Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Denn die Feststellungen des Beschwerdege- richts tragen die Annahme erheblicher Fluchtgefahr nach dem hier anzuwen- denden Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF. a) Aus dem Haftantrag und den ergänzenden Stellungnahmen ergibt sich eindeutig, dass die Behörde die Überstellung im Rahmen des Dublin-III- Verfahrens betreibt. Anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, steht dem nicht entgegen, dass in dem Haftantrag § 34a Abs. 1 AsylG erwähnt wird; denn diese Norm regelt auch die Überstellung im Rahmen des Dublin-III- Verfahrens (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG). Ob die Behörde das richtige Verfahren gewählt hat, haben die Haftge- richte grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris Rn. 14 f. mwN). Die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung richteten sich daher nach Art. 28 Dublin-III-VO. b) Der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF lag vor. 7 8 9 10 - 5 - aa) Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF kann es ein konkreter An- haltspunkt für Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ge- geben. Der Betroffene hatte Italien trotz seines dort laufenden Asylverfahrens erneut verlassen, und es war nicht anzunehmen, dass er sich in absehbarer Zeit dorthin begeben würde. bb) Ausgehend von dem Anhaltspunkt des § 2 Abs. 15 Satz 2 Auf- enthG aF ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falls (vgl. zu die- sem Erfordernis BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 9 mwN), dass auch tatsächlich eine erhebliche Fluchtgefahr be- stand. Der Betroffene musste zur Durchsetzung der Überstellung nach Italien bereits im Jahr 2018 in Haft genommen werden, nachdem er sich der ihm an- gekündigten Überstellung zuvor durch Untertauchen entzogen hatte. Gleich- wohl verließ er Italien erneut und begab sich wiederum nach Deutschland. Dies sprach eindeutig für die Annahme, er werde sich wahrscheinlich dem Überstel- lungsverfahren erneut entziehen, zumal er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben hatte, er sei nicht bereit, nach Italien zu gehen, und sei deshalb schon das zweite Mal in Deutschland. Unter den gegebenen Umständen sprach daher auch nicht gegen die Annahme erheblicher Fluchtge- fahr, dass der Betroffene am 2. April 2019 bei der Behörde vorgesprochen hat- te. c) Der Berücksichtigung des Haftgrundes des Art. 28 Abs. 2 Dublin- III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF im Rechtsbeschwerdeverfahren stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die beteiligte Behör- 11 12 13 - 6 - de hat sich von Anfang an auch auf diesen Haftgrund gestützt und das Amtsge- richt hat die Haft - nach Anhörung des Betroffenen hierzu - auch aus diesem Grunde angeordnet. Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellun- gen tragen den Haftgrund. Nachdem weitere relevante tatsächliche Feststellun- gen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die für die An- nahme erheblicher Fluchtgefahr gebotene Gesamtwürdigung selbst vornehmen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 2-5). 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.04.2019 - 7 XIV 28/19 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.05.2019 - 5 T 165/19 - 14