Entscheidung
VIII ZR 115/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZR115
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZR115.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 115/19 vom 17. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Die Kläger haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Be- seitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung be- gehrt, dass sie bis zur Beseitigung dieser behaupteten Mängel zu einer Miet- minderung von 15 % der Miete berechtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 3 ½- 1 2 3 - 3 - fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abwei- sung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3 ½- fachen Jahresbetrag der wegen dieser Mängel beanspruchten Minderung ab- zustellen ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f.). Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Senats zur Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage des Mieters auf Zustim- mung zur Haltung eines Hundes betrifft demgegenüber einen völlig anderen Streitgegenstand und gibt für die Beschwer der Kläger im vorliegenden Fall nichts her. Angesichts einer Miete von 892,25 € monatlich beläuft sich die geltend gemachte monatliche Minderung auf 133,84 € und der 3 ½-fache Jahresbetrag auf 5.621,28 €. Insgesamt ergibt sich daraus nach den vorstehend genannten Grundsätzen eine Beschwer von (nur) 11.242,56 € (= 2 x 5.621,28 €). Der Gebührenstreitwert beträgt für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge zu 1-3) 1.606,08 € als dem Jahresbetrag der Minderung (§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG) und für den Antrag auf Feststellung der Minderung auf 5.621,28 € als dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Minderung (vgl. Senatsbeschluss vom 4 5 - 4 - 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, NZM 2016, 890 Rn. 4). Aus der Addition beider Werte ergibt sich die Gebührenstufe bis 8.000 €. Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 04.09.2018 - 23 C 686/17 - LG Lübeck, Entscheidung vom 10.04.2019 - 1 S 81/18 -