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Entscheidung

V ZR 190/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120320BVZR190
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120320BVZR190.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 190/19 vom 12. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 11. Juni 2019 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind jeweils Eigentümerinnen aneinandergrenzender Dop- pelhaushälften. Im Jahr 2015 baute die Beklagte ihr Dach um und erhöhte es. Dabei wurde u.a. die auf dem Dach des Hauses der Beklagten befindliche stra- ßenseitige Gaube, die unmittelbar an die Dachgaube des Anwesens der Kläge- rin angrenzte, entfernt und seitlich versetzt neu errichtet. Eine Verkleidung der Grenzwand der klägerischen Gaube nahm die Beklagte nicht vor. Da aufgrund der Dacherhöhung der Schornstein der Klägerin den Dachfirst des Hauses der Beklagten nicht mehr um die erforderlichen mindestens 40 cm überragt, forder- te die Bauaufsichtsbehörde die Klägerin zur Herstellung des Mindestabstandes auf. 1 - 3 - Mit dem Hauptantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, das Dach auf die von der Baubehörde gestattete Höhe zurückzubauen. Hilfsweise ver- langt sie von ihr - soweit hier von Interesse -, den erforderlichen Mindestab- stand des Schornsteines und die Brandwandqualität der Grenzwand der stra- ßenseitigen Gaube ihres Daches wiederherzustellen. Das Landgericht hat mit Teilurteil die Klage im Hauptantrag sowie hinsichtlich der beiden genannten Hilfsanträge abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Kläge- rin die Zulassung der Revision erreichen. II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge- bend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN). 2. Daran gemessen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. 2 3 4 5 - 4 - a) Welchen Wertverlust ihre Doppelhaushälfte infolge der Erhöhung des Daches der benachbarten Haushälfte der Beklagten erleidet, lässt sich der Be- schwerdebegründung nicht entnehmen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung der Beschwer der Klägerin darauf hinweist, dass das Beru- fungsgericht in dem Streitwertbeschluss vom 22. Juli 2019 den Wert des Hauptantrages mit 70.000 € bemessen habe, genügt dies zur Glaubhaftma- chung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer der Klägerin nicht. Die Klägerin verlangt mit dem Hauptantrag den Rückbau des Daches der Doppelhaushälfte der Beklagten auf die von der Baubehörde genehmigte Höhe. Das Berufungs- gericht hatte sich bei der Bewertung dieses Antrages an den der Beklagten ent- stehenden Rückbaukosten von 70.000 € orientiert. Begründet hatte es dies da- mit, dass die Klägerin „umfassend die baurechtliche und nachbarrechtliche Zu- lässigkeit des Dachumbaus der Beklagten angreift und dessen gesamten Rückbau begehrt“. Der für die Beseitigung der Eigentumsstörung erforderliche Kostenaufwand der Beklagten ist für die Bemessung der Beschwer der Klägerin aber grundsätzlich unerheblich. Diese Kosten können nur mittelbar für die Be- stimmung der Beschwer der Klägerin von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung ihres Grundstücks durch die Störung ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZB 218/17, MDR 2018, 1396 Rn. 7 mwN). Anhaltspunkte dafür, ob und in welcher Höhe der Wert des Grundstücks der Klägerin gemindert ist, weil das Dach der angrenzenden Doppelhaushälfte der Beklagten höher ist als das Dach der Klägerin, sind nicht dargetan. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde - wenngleich in anderem Zusammenhang - vorträgt, die Klägerin habe den vorläufigen Streitwert des Hauptantrages in der Klageschrift mit 17.500 € beziffert und dabei die Wertminderung ihres Grund- stücks im Blick gehabt, genügt dies zur Darlegung und Glaubhaftmachung ei- nes entsprechenden Wertverlustes nicht, zumal nicht auf der Hand liegt, dass 6 7 - 5 - sich die Erhöhung des Daches einer Doppelhaushälfte überhaupt wertmindernd auf die angrenzende Doppelhaushälfte auswirkt. Die der Beklagten entstehen- den Rückbaukosten lassen keine Rückschlüsse auf eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin zu, da insoweit keinerlei Korrelation besteht. b) Auch unter Berücksichtigung des Wertes der im Berufungsverfahren erfolglosen Hilfsanträge der Klägerin, die auf Wiederherstellung des Mindestab- stands ihres Schornsteines zu dem Dachfirst des angrenzenden Daches und Wiederherstellung der Brandwandqualität der straßenseitigen Gaube ihres Da- ches gerichtet sind, ergibt sich keine 20.000 € überschreitende Beschwer. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist insoweit wiederum auf die Streitwertfest- setzung des Berufungsgerichts, das die beiden Anträge ohne nähere Begrün- dung mit jeweils 5.000 € bewertet hat. Da die Klägerin nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht hat, dass ihr durch die Dacherhöhung über die jetzt notwen- dig gewordene Schornsteinerhöhung und Maßnahmen an der Gaubenwand hinaus weitere Nachteile erwachsen sind, beläuft sich die Beschwer der Kläge- rin insgesamt auf allenfalls 10.000 €. 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands- wert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 10.000 € festgesetzt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2018 - 2-18 O 278/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2019 - 1 U 229/18 - 9