Leitsatz
XII ZB 496/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110320BXIIZB496
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110320BXIIZB496.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 496/19 vom 11. März 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 288 Abs. 1 Zur Notwendigkeit der Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 - zur Veröffentlichung bestimmt - und vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769). BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19 - LG Potsdam AG Brandenburg a.d.H. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2019 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 26. März 2019 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Für die Betroffene, die an einer paranoiden Schizophrenie leidet, besteht seit 2016 eine rechtliche Betreuung. Der Aufgabenkreis bezieht sich auf die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versi- cherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Aufenthaltsbe- stimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung sowie Vertretung vor Gerichten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens 1 - 3 - hat das Amtsgericht die Betreuung durch Beschluss vom 26. März 2019 verlän- gert und anstelle des bis dahin zum Betreuer bestellten Ehemanns der Be- troffenen einen Berufsbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 29. April 2019 hat es die Betreuung um einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssor- ge erweitert. Die Betroffene hat gegen beide Beschlüsse Beschwerden eingelegt. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass der Einwilligungsvorbehalt entfällt, und die weitergehende Beschwerde zurückge- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Zu- rückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. März 2019. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses, soweit die Beschwerde gegen die Verlängerung der Betreuung und den damit zusammenhängenden Betreuerwechsel zurückgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass der angefochtene Beschluss inso- weit verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil das zugrunde liegende Sachver- ständigengutachten der Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. 1. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Verlängerung der Betreuung nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 280 FamFG ein Sachverständigengutachten einge- holt. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sach- verständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache voraus, dass das Gutachten dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut 2 3 4 - 4 - zur Verfügung gestellt wird. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769 Rn. 9 und vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 5 mwN). Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Be- kanntgabe an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindest- maß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene ordnungsgemä- ße Bekanntgabe ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im Beschwerdeverfahren nach- zuholen. 2. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht das von ihm unzutreffend als ärztliches Zeugnis bezeichnete Sachverständigengutachten der Betroffenen (erst) im Anhörungstermin vom 26. März 2019 zum Lesen vorgelegt. Im von der zuständigen Richterin gefertigten Anhörungsvermerk ist zudem festgestellt, dass das Gutachten von der Betroffenen nicht verstanden worden sei. Da unter diesen Umständen eine Bekanntgabe an die Betroffene unabhängig von der gegenläufigen Empfehlung des Sachverständigen deren rechtliches Gehör nicht wahren konnte, hätte das Amtsgericht das Gutachten jedenfalls einem - erfor- derlichenfalls noch zu bestellenden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - FamRZ 2020, 282 Rn. 7 mwN) - Verfahrenspfleger zur Verfügung stellen und diesen darauf hinweisen müssen, dass er das Gutachten 5 6 7 - 5 - mit der Betroffenen besprechen soll. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass solches unterblieben ist. Der darin liegende Verfahrensfehler ist im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Zwar hat das Landgericht eine Verfahrenspflegerin bestellt. Dass diese das Sachverständigengutachten mit der Betroffenen besprochen habe oder vom Gericht darauf hingewiesen worden ist, geht aus den Akten aber nicht hervor. Auch eine weitere, nunmehr in anderem Zusammenhang vom Amtsgericht bestellte Verfahrenspflegerin hat ausweislich ihrer Stellungnahme weder zu dem Gutachten Stellung genommen noch dieses mit der Betroffenen besprochen. 3. Die Beschwerdeentscheidung kann daher im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht ent- scheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Ent- scheidung ist daher aufzuheben; die Sache ist insoweit zur erneuten Behand- lung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Hierbei wird das Landgericht auch dem im Anhörungstermin vom 14. August 2019 gegebe- nen Hinweis der Betreuungsbehörde auf eine von der Betroffenen erteilte Vor- sorgevollmacht nachzugehen haben. 8 9 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Brandenburg a.d.H., Entscheidung vom 26.03.2019 - 86 XVII 17/15 - LG Potsdam, Entscheidung vom 02.10.2019 - 11 T 29/19 und 11 T 38/19 - 10