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Entscheidung

4 ARs 10/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100320B4ARS10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100320B4ARS10.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 10/19 vom 10. März 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugend- strafrecht fest. Gründe: I. Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, dass im Jugendverfahren die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Er hat gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 4. Strafsenat angefragt, ob dortige Rechtsprechung entgegen- steht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten werde. II. Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtspre- chung des 4. Strafsenats entgegen. So hat der Senat in einem Beschluss vom 15. Januar 2019 (4 StR 513/18) eine ohne Ermessensausübung gegen einen Heranwachsenden ergangene Einziehungsentscheidung nach § 73c StGB nF bestätigt und lediglich die Urteilsformel berichtigt. Darüber hinaus hat sich der 1 2 - 3 - Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 – 4 StR 62/19 Rn. 6 ff. im Rahmen eines obiter dictums zu dieser Rechtsfrage umfassend geäußert. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. 1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 – 4 StR 62/19 Rn. 9 ff. ausgeführt hat, spricht der Wortlaut des § 8 Abs. 3 JGG – entgegen der Auffassung des anfragenden Senats – nicht dafür, dass die An- ordnung der Einziehung von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts steht. Der 5. Strafsenat hat sich dieser Argumentation ausdrücklich ange- schlossen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19 Rn. 16). 2. Soweit von dem anfragenden Senat geltend gemacht wird, dass eine zwingende Anwendung der Einziehungsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB das differenzierte und abgestufte Gesamtgefüge möglicher Rechtsfolgen im Ju- gendstrafrecht unterlaufe, weil dem Jugendrichter bereits in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 JGG die Möglichkeit gegeben worden sei, im Wege der Anordnung eines Zuchtmittels Gewinnabschöpfung zu betreiben, vermag dies die Annahme eines generellen Ermessensvorbehalts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dem Einwand, dass § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO insoweit kein ausreichendes Korrektiv bereitstellen würde, um Überforderungen des Jugend- lichen zu vermeiden, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Dabei hält der Senat auch insoweit an seinen Erwägungen fest, die er hierzu im Beschluss vom 17. Juni 2019 – 4 StR 62/19 Rn. 16 angestellt hat. Diese werden durch die Ausführungen des 5. Strafsenats in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19 Rn. 18 bis 20 zur Gesetzgebungshistorie und dem vom Gesetzgeber bewusst belassenen Nebeneinander der verschie- 3 4 5 6 - 4 - denen Rechtsinstitute sowie Rn. 23 bis 25 zu § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO er- gänzt, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt. 3. Die zu der vom 1. Strafsenat aufgeworfenen Rechtsfrage zwischen- zeitlich in der Literatur erfolgten Stellungnahmen (vgl. Kutschelis, NZWiSt 2019, 471; Beuckelmann, NJW-Spezial 2019, 504) geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin RinBGH Dr. Bartel ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Rommel 7