Entscheidung
I ZR 6/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050320UIZR6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050320UIZR6.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 6/19 Verkündet am: 5. März 2020 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 12. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. November 2018 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein internationaler Musikkonzern. Ihr stehen die aus- schließlichen Nutzungsrechte an den Tonaufnahmen des Künstlers Tim Bendz- ko zu, die auf dem Musikalbum mit dem Titel "Immer noch Mensch" enthalten sind. Die Beklagte zu 1 bot auf der Internetseite www.musicmonster.de den Musikdienst "Musicmonster fm" an, auf dem Nutzer Musiktitel herunterladen konnten. Der Beklagte zu 2 war seit dem Jahr 2009 Vorstand der Beklagten zu 1. 1 2 3 - 3 - Die Nutzung des Dienstes der Beklagten zu 1 war bis zu 14 Tage kosten- los möglich. Sodann waren volumenunabhängige Nutzungstarife ab 7,90 € pro Monat verfügbar. Am 25. April 2017 erstellte der Nutzer K. ein Nutzerkonto bei der Beklagten zu 1 und wählte die elf Musiktitel des Musikalbums "Immer noch Mensch" aus. Am 28. April 2017 standen alle ausgewählten Titel zum Download zur Verfügung. Nach dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage zu Eigen gemacht hat, funktionierte die Nutzung des Musikdienstes der Beklagten zu 1 wie folgt: Nachdem Kunden einen bestimmten Musiktitel in ihre Wunschliste eingetragen hatten, wurde dieser mittels einer vollautomatisiert ablaufenden Software in den Sendungen von etwa 400 Internetradios gesucht und, soweit er gefunden wurde, mitgeschnitten und sodann auf einem cloud- basierten individuellen Speicherplatz des Kunden abgelegt. Dort konnte der Kunde auf die erstellte Vervielfältigung zugreifen und diese auf seinen Compu- ter herunterladen. Die der Beklagten zu 1 aufgrund eines Kooperationsvertrags von der Z. GmbH bereitgestellte Suchmaschinentechnik "lauschte" ständig an zahlreichen Radio-Streams. Wurde ein Titel erkannt, so wurde ein Link an die Aufnahmesoftware des Unternehmens S. übermittelt. Dem Nutzer wurde vom Unternehmen S. jeweils ein Speicherbereich auf einem Onlinespeicher und eine darin installierte Aufnahmesoftware ohne weitere Kosten zur Verfügung gestellt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Musikdienst der Beklagten bediene sich rechtswidriger Vervielfältigungen der von den Nutzern angeforderten Musikauf- nahmen und verletze dadurch die Tonträgerherstellerrechte. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung der Vervielfältigung der auf dem Musikalbum "Immer noch Mensch" enthaltenen Tonaufnahmen in Anspruch genommen. Außerdem hat sie Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz von Abmahnkosten begehrt. 4 5 6 - 4 - Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie machen geltend, ei- ne eventuell im Rahmen der Inanspruchnahme des Musikdienstes stattfindende Vervielfältigung werde nicht durch sie, sondern durch den Nutzer vorgenommen und sei gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG als Vervielfältigung zum privaten Ge- brauch zulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be- rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Mün- chen, GRUR 2019, 729). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet ange- sehen. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an den Auf- nahmen des Künstlers Tim Bendzko auf dem Album "Immer noch Mensch" ge- mäß § 85 UrhG aktivlegitimiert. Die Tonaufnahmen seien durch die Speiche- rung auf dem nutzerindividuellen Speicherplatz des Nutzers K. gemäß § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt worden. Ein Einverständnis der Klägerin mit der Er- stellung dieser Vervielfältigungen habe nicht vorgelegen. Die Beklagte zu 1 sei im Hinblick auf diese Vervielfältigungen als Täterin anzusehen. Der Unterlas- sungsanspruch bestehe auch gegen den Beklagten zu 2, da er als Vorstand der Beklagten zu 1 den Kooperationsvertrag mit der Z. GmbH abgeschlossen habe. Das sowohl für den Schadensersatz- als auch den Auskunftsanspruch notwen- 7 8 9 10 - 5 - dige Verschulden der Beklagten sei gegeben, weil die Beklagten zumindest fahrlässig gehandelt hätten. Die Klägerin habe darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. II. Die Revision ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine für die Begründetheit sämtlicher Klageanträge erforderli- che rechtswidrige Verletzung des der Klägerin zustehenden ausschließlichen Vervielfältigungsrechts gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht bejaht werden. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an den Aufnahmen des Künstlers Tim Bendzko auf dem Album "Immer noch Mensch" gemäß § 85 UrhG aktivlegitimiert, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erken- nen. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es bei der Inanspruchnahme des Musikdienstes der Beklagten zu 1 durch Nutzer zu einem für die Begründetheit sämtlicher Klageanträge erforderlichen Eingriff in das der Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehende ausschließliche Recht kommt, den Tonträger zu vervielfältigen. a) Gemäß § 97 Abs. 1 UrhG setzt der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch die Verletzung eines Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts voraus. Gleiches gilt ge- mäß § 97 Abs. 2 UrhG für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der dem Feststellungsantrag und dem Antrag auf Auskunftserteilung zugrunde liegt. Die Begründetheit des Antrags auf Erstattung von Abmahnkosten setzt ebenfalls eine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Ur- heberrechtsgesetz geschützten Rechts der Klägerin voraus (§ 97a Abs. 3 11 12 13 14 - 6 - UrhG). Ein dafür erforderlicher Eingriff in das Vervielfältigungsrecht liegt im Streitfall vor. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Inanspruchnahme des Musikdienstes der Beklagten zu 1 zu Vervielfältigun- gen im Sinne von § 16 UrhG gekommen ist. aa) Eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG ist jede körperli- che Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 41 = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl, mwN). Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholten Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Auf- nahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt (§ 16 Abs. 2 UrhG). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Tonaufnahmen auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, den sich die Klägerin zur Begrün- dung ihrer Klage zu Eigen gemacht hat, gemäß § 85 Abs. 1, § 16 Abs. 2 UrhG vervielfältigt worden seien, als sie auf den cloud-basierten individuellen Spei- cherplätzen des Nutzers K. abgelegt worden seien. Diese Beurteilung lässt kei- nen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 14 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, unter B III 1 b cc, juris - Internet-Radiorecorder) und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Eingriff in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin sei 15 16 17 18 - 7 - rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht vorlägen. a) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen ei- nes Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebi- gen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwe- cken dienen und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswid- rig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich um Vervielfälti- gungen durch die Beklagte zu 1 handle. Dem stehe nicht entgegen, dass die Vervielfältigungen nach dem maßgeblichen Vortrag der Beklagten das Ergebnis eines vollautomatisierten technischen Prozesses gewesen seien, der allein durch den Kunden durch Setzen der Songs auf die Wunschliste ausgelöst wor- den sei. Zwar komme es für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung sei, zunächst allein auf eine technische Betrachtung an, da die Vervielfältigung als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang sei und Hersteller der Vervielfältigung derjenige sei, der diese körperliche Fest- legung technisch bewerkstellige. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bediene, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Vervielfältigung nicht gleichwohl demjenigen zuzurechnen sei, der die technischen Hilfsmittel für die Herstellung zur Verfügung stelle. Vorliegend sei es nicht gerechtfertigt, den Nutzer als Hersteller der Kopien anzusehen; denn der Nutzer benutze den von der Beklagten angebotenen Dienst nicht, um zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer bestimmten Kopiervorlage eine Vervielfältigung herzustellen. Er ertei- le dem Dienst der Beklagten zu 1 durch Aufnahme eines Titels in die Wunsch- liste vielmehr gleichsam nur einen dann automatisiert durchgeführten Auftrag, eine Kopie von einem bestimmten Werk anzufertigen, ohne den Zeitpunkt der Anfertigung oder die Kopiervorlage zu bestimmen. Es bleibe völlig der Beklag- 19 20 - 8 - ten zu 1 überlassen, durch Überwachen welcher Webradios in welcher Art und Weise sie eine Kopiervorlage ermittle und den Kundenwunsch erfülle. Da den Nutzern die Kenntnis fehle, welches Webradio wann welche Titel spiele, mache gerade diese dem eigentlichen Kopiervorgang vorgelagerte Rechercheleistung den von der Beklagten angebotenen Dienst für die Nutzer attraktiv. Diese Re- chercheleistung gehe über das hinaus, was in § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert werden solle. - 9 - Bei der Auslegung des § 53 Abs. 1 UrhG sei zudem zu berücksichtigen, dass Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nur in be- stimmten Sonderfällen angewandt werden dürften, in denen die normale Ver- wertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstandes nicht beeinträch- tigt werde und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebühr- lich verletzt würden. Die vom Grundsatz des Vervielfältigungsrechts des Recht- einhabers abweichende Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG sei eng auszulegen. Der Dienst der Beklagten erweitere und erleichtere die Möglichkeiten des Nut- zers beträchtlich, sich aus allgemein zugänglichen Quellen durch die Anferti- gung von Vervielfältigungen eine Sammlung der gewünschten Songs zuzule- gen, ohne hierfür an die Rechteinhaber ein Entgelt zu leisten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, wer sich gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG als Hersteller einer Vervielfälti- gung auf diese Schutzschranke berufen kann, zunächst allein auf eine techni- sche Betrachtung an. Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang. Hersteller der Vervielfälti- gung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerk- stelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 16 - Internet-Videorecorder I; Loewenheim in Schri- cker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 53 UrhG Rn. 30; Dreier in Drei- er/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 53 Rn. 14; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 53 UrhG Rn. 19). Erst wenn der Hersteller gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt worden ist und festgestellt werden kann, dass der Hersteller die Vervielfältigung im Auftrag eines Dritten angefertigt hat, ist zu prüfen, ob die Vervielfältigung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber zuzurech- nen ist. Eine solche Zurechnung erfordert eine am Schutzzweck der Privilegie- 21 22 - 10 - rung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete normati- ve Bewertung. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu tre- ten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 17 und 52 - Internet-Videorecorder I). Im Rahmen dieser an normativen Maßstäben ausgerichteten Prüfung ist zudem darauf abzustellen, ob der Auftraggeber die Organisationshoheit über das Aufnahmegeschehen hat (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 30; BeckOK.UrhR/Grübler, 26. Edition [Stand: 15. Oktober 2019], § 53 UrhG Rn. 16; Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 53 UrhG Rn. 10). d) Nach diesen Grundsätzen ist allein der Kunde als Hersteller der Auf- zeichnung eines Internet-Videorecorders anzusehen, wenn er eine Aufzeich- nung unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters des Internet-Videorecorders anfertigt, wobei seine Programmierung der Auf- zeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschli- chen) Eingriff von außen abläuft. Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des In- ternet-Videorecorders selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, seinen Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Sendungen zur Verfügung zu stellen, sondern ein Gesamtpa- ket von Leistungen anbietet (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 23 - Internet- Videorecorder I; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II). 23 - 11 - e) Für Internet-Anwendungen zur Aufzeichnung von Musik gelten inso- weit keine anderen Maßstäbe als für Internet-Videorecorder (Niemann, CR 2009, 661, 664; Prill, Webradio-Streamripping, 2013, S. 128). Werden Ra- diomitschnitte auf den Servern des Dienstanbieters abgelegt, die danach von den Nutzern abgerufen werden können, hängt es daher von der technischen Ausgestaltung ab, ob darin eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Ur- hebers durch den Dienstanbieter zu sehen ist (Wiebe in Münchener Anwalts- handbuch IT-Recht, 3. Aufl., Teil 3 Rn. 229; BeckOK.UrhR/Stang, 26. Edition [Stand: 15. April 2019], § 85 UrhG Rn. 19). f) Diese Maßstäbe stehen mit dem Unionsrecht in Einklang. aa) Die Ausnahmen und Beschränkungen des in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) genannten Vervielfältigungsrechts sind in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 Rn. 58 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a., mwN). Die Schutz- schranke der Privatkopie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG und ist daher unionsrechts- konform auszulegen (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 53 Rn. 2; BeckOK.UrhR/Grübler aaO § 53 UrhG Rn. 4). bb) Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Verviel- fältigungsrechts Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigun- gen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Ge- brauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhal- 24 25 26 27 - 12 - ten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. - 13 - Danach kommt die Beschränkung des Vervielfältigungsrechts nur einer natürlichen Person zugute, die eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch zu nicht kommerziellen Zwecken vornimmt. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG knüpft damit die Privilegierung ebenfalls an die Person, die die Vervielfältigung vornimmt. Dies kann auch eine Person sein, die eine Vervielfäl- tigung unter Zuhilfenahme eines Dritten vornimmt, der eine Vervielfältigungs- dienstleistung erbringt und die dazu erforderlichen Anlagen, Geräte oder Medi- en besitzt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I- 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan; Urteil vom 29. November 2017 - C- 265/16, GRUR 2018, 68 Rn. 35 = WRP 2018, 48 - VCAST). Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG entspricht der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. Wiebe in Spindler/Schuster aaO § 53 UrhG Rn. 12; Berberich, MMR 2018, 82). g) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht die Beklagte zu 1, sondern sind die Kunden des Musikdiens- tes als Hersteller der Vervielfältigungen anzusehen. Der Streitfall ist nicht entscheidungserheblich anders gelagert als der des Internet-Videorecorders, über den der Senat bereits entschieden hat (GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I; GRUR 2013, 618 - Internet- Videorecorder II). Auch im Streitfall entscheidet allein der Nutzer darüber, wel- che Musikstücke mithilfe der von der Beklagten zu 1 bereitgestellten Software aufgezeichnet und in dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt werden. Der Nutzer löst den Aufnahmevorgang aus, der dann - ohne Eingriffe der Be- klagten zu 1 - vollkommen automatisiert abläuft. Dieser Vorgang unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Anfertigung der Kopie eines Musikstücks mithil- fe eines Aufnahmegerätes. Auch dort ist allein der Nutzer des Gerätes und nicht dessen Hersteller oder Verkäufer als Hersteller der Kopie anzusehen. Der Se- 28 29 30 - 14 - nat hat deshalb auch Vervielfältigungen im Rahmen der Benutzung von Musik- diensten mit der hier in Rede stehenden Funktionsweise den Nutzern als Her- steller zugeordnet (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 unter B III 2 g, juris - Internet-Radiorecorder). III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angegriffene Urteil auf- zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Frage zu prüfen haben, ob die Klageanträge auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zum Vervielfälti- gungsvorgang bei einer Inanspruchnahme des Musikdienstes der Beklagten zu 1 begründet sind. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Fol- gendes hingewiesen: Für die Begründetheit der Klageanträge ist die deliktsrechtliche Verant- wortlichkeit der Beklagten erforderlich. Eine täterschaftliche Haftung dürfte we- gen der Tatherrschaft der Nutzer über den Vervielfältigungsvorgang ausschei- den; in Betracht kommt jedoch eine Verantwortlichkeit der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, unter C I, juris - Internet-Radiorecorder). IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle- gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Ge- richtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Feststellung 31 32 33 - 15 - und Bewertung der tatsächlichen Umstände, die die Annahme einer Vervielfälti- gung durch eine natürliche Person im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG begründen, obliegt den nationalen Gerichten. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.09.2017 - 7 O 9061/17 - OLG München, Entscheidung vom 22.11.2018 - 29 U 3619/17 -