Entscheidung
2 StR 381/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR381
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR381.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 381/17 vom 4. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. hier: Gegenvorstellung des vormaligen Mitangeklagten K. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2020 beschlossen: Die Gegenvorstellung des vormaligen Mitangeklagten K. sowie der Antrag auf „Schuldspruchberichtigung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 29. März 2017“ werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO er- gangenen Beschluss ist als solche, erst recht erhoben durch einen aus dem Verfahren ausgeschiedenen Mitangeklagten, nicht statthaft. Ein derartiger Be- schluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 2 StR 163/17, juris Rn. 1). Nichts Anderes gilt für den − auf das eigene Verfahren gegen den Antragsteller bezogenen − Antrag auf Schuldspruchberichtigung, nachdem der Senat die Revision des Antragstellers in seinem eigenen Verfahren durch Beschluss vom 20. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Ungeachtet dessen wären beide Anträge unbegründet: Die vom Antrag- steller erstrebte Revisionserstreckung nach § 357 StPO in dem Verfahren ge- gen den Angeklagten B. kam bereits deshalb nicht Betracht, weil er nicht durch dasselbe Urteil verurteilt worden ist (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 357 Rn. 17; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 357 Rn. 11, Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 357 Rn. 12). Eine Schuldspruchberichtigung war in dem Verfahren gegen den Antragsteller nicht veranlasst, weil die Feststellungen des Urteils 1 2 - 3 - vom 29. März 2017, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausge- führt, die Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen tragen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 05.12.2016 - 5-28 KLs 2/16 - 7310 Js 246044/16