Entscheidung
1 StR 45/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040320B1STR45
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040320B1STR45.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45/20 vom 4. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2020 be- schlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 2019 gegen- standslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: In den vorliegenden Fallkonstellationen fehlt es bereits an Leistungen eines Unternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 5 StR 520/02 Rn. 11 ff. mwN; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 StR 24/10 Rn. 19 ff. mwN; Jäger in Klein, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 385) und damit auch an Rechnungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, §§ 14, 14a UStG, die einen Vorsteuerabzug erlaubt hätten. Denn den jeweils vom Angeklagten zum Zwecke der Generierung formell ord- - 3 - nungsgemäßer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zwischengeschalteten inländischen Personen kam nach den getroffenen Feststellungen weder bei der Auswahl der Lieferanten, also beim Einkauf, ein unternehmerischer Entschei- dungsspielraum zu noch traf diese ein Absatzrisiko. Die auf Veranlassung des Angeklagten bei den Finanzbehörden abgegebenen Umsatzsteueranmeldun- gen, in denen ein entsprechender Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, waren damit unrichtig. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Frankfurt am Main, AG, 05.08.2019 - 7480 Js 247646/13 5-02 KLs 4/19